TE OGH 2001/7/11 7Ob168/01h

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Andrea P*****, vertreten durch Dr. Horst Reitböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, *****, vertreten durch Dr. Werner Masser und andere, Rechtsanwälte in Wien, wegen (eingeschränkt) S 226.676,99 sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 27. März 20001, GZ 3 R 166/00d-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8. August 2000, GZ 33 Cg 76/99x-20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 11.430,-- (hierin enthalten S 1.905,-- USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin ist Konzertorganistin. Bei ihren Auftritten benützt sie eine zum Unfallszeitpunkt erst ein Jahr alte und erst dreimal bespielte zerlegbare Pfeifenorgel mit einem Neuwert von S 322.500,--, die zu den Auftrittsorten mit einem eigens dafür adaptierten Anhänger transportiert wird. Am 19. 7. 1998 sollte sie in Eisenerz ein Konzert geben. Sie schloss deshalb mit der beklagten Versicherung eine Transportversicherung für den Zeitraum 14. 7. bis 29. 8. 1998 ab, wobei nicht nur der Transport mittels PKW samt Spezialanhänger von Wien bis Eisenerz und weiter nach Bad Aussee sowie zurück nach Wien, sondern auch die Aufstellung im Großen Kurhaussaal sowie das "Be- und Entladerisiko jeweils bis zur Verbringung an seinen Aufbewahrungsort" mitumfasst waren. Der Selbstbehalt pro Schadensereignis betrug S 500,--.

In der Versicherungs-Urkunde (Polizze Nr A505300031) wurde vereinbart, dass die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungsbedingungen (AÖTB 1988) samt Besondere Bedingungen Nr 0617 gelten. Diese haben folgenden maßgeblichen

Wortlaut:

AÖTB:

"§ 9 Eignung des Transportmittels

(1) Die Versicherung gilt nur bei Benützung eines Transportmittels, das die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung besitzt, und wenn

a) bei Landtransporten das Transportmittel behördlich genehmigt ist,

...

(2) Die Eignung des Transportmittels ist auf Verlangen des Versicherers vom Versicherungsnehmer nachzuweisen."

Besondere Bedingungen Nr 0617:

"Die Allgemeinen Österreichischen Transportversicherungs-Bedingungen (AÖTB 1988) gelten wie folgt abgeändert.

AD § 4) Umfang der Versicherung:AD Paragraph 4,) Umfang der Versicherung:

1.) Der Versicherer haftet für Beschädigung oder Verlust eines versicherten Gegenstandes als Folge einer der nachstehenden Gefahren.

2.) Die Versicherung erstreckt sich während der Transporte auf Schäden, entstanden durch Feuer, Transportmittelunfälle, Raub, räuberische Erpressung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Wasser, Naturkatastrophen und Einbruchdiebstahl.

...

AD § 6) Ausschluss und Beschränkung der Haftung:AD Paragraph 6,) Ausschluss und Beschränkung der Haftung:

...

2.) Ausgeschlossen sind folgende Schäden:

a) Schäden, verursacht durch die natürliche oder mangelhafte Beschaffenheit der versicherten Gegenstände, Bruch, Rost, Oxidation, Schimmel, Gärung, Fäulnis, Geruchsannahme, Witterungseinflüsse, Selbstentzündung, Ungeziefer, Ratten oder Mäuse;

b) Schäden, verursacht durch Konstruktions-, Fabrikations- oder Materialfehler, Funktionsstörungen, Abnützung, Entwertung oder Wertminderung;

...

Obliegenheiten und Verpflichtungen

1.) Bei Beförderung durch Kraftwagen sind die versicherten Gegenstände derart zu verstauen, zu befestigen und zu bedecken, dass sie nicht ohne Schwierigkeiten abhanden kommen, entwendet oder beschädigt bzw zerstört werden, sowie nicht durch Herumschleudern, Herunterfallen oder fallende andere Gegenstände Schaden erleiden können.

..."

Am 15. 7. 1998 wurde die Orgel unbeschädigt in Eisenerz angeliefert. Zuerst wurde der ca 400 kg schwere Spieltisch vom Anhänger entladen; sodann sollte er über eine ca 6,7 m lange und ca 10 Grad ansteigende Auffahrtsrampe aus Beton zum hinteren Eingang des Konzertsaales und dort auf eine ca 1,2 m höher gelegene horizontale Laderampe angehoben werden. Zum Zwecke dieses Transportes wurde ein Gabelstapler verwendet, der von Ferdinand R***** gelenkt wurde, der zu diesem Zeitpunkt allerdings alkoholisiert (Atemluft 0,61 mg/l) war. R***** war vom Kulturverein ***** zugezogen worden, mit dessen Obmann der Vater der Klägerin entsprechende Vereinbarungen für diesen Transportvorgang in den Konzertsaal getroffen hatte.

R***** unternahm insgesamt drei Versuche, mit dem Gabelstapler den aufgeladenen Spieltisch über die schräge Auffahrtsrampe zu transportieren. Das erste Mal gelang es nur, die Rampe ca 1 m hinaufzufahren; anschließend rollte er wieder zurück. Beim zweiten Mal erhöhte er die Motorleistung und es gelang ihm, ungefähr die halbe Rampe zu befahren. Beide Male blieb der Gabelstapler kontrolliert stehen, bevor er erneut losfuhr. Da R***** meinte, er sehe zu wenig, schlug der anwesende Vater der Klägerin vor, das Ladegut so weit anzuheben, dass der Fahrer darunter durchschauen könne. Anschließend versuchte R*****, die Rampe ein drittes Mal hinaufzufahren. Der Vater der Klägerin und ein weiterer Bekannter gingen dabei an beiden Seiten des Gabelstaplers mit. Dieses Mal gelangte der Stapler bis ca 30 cm vor die Außenwand der Verladerampe, und zwar so, dass die Zinken bereits über die Rampe auf den Bühnenboden ragten. Dort kam der Stapler kurz zum Stillstand, anschließend begann das Fahrzeug immer schneller werdend zurückzurollen. Den beiden Männern an den beiden Seiten des Staplers gelang es nicht, den Spieltisch festzuhalten; dieser fiel vorne überkippend vom Transportgerät. Der Gabelstapler selbst fuhr noch weiter, bis er schließlich gegen ein Auto stieß und dort zum Stillstand kam. Am Spieltisch der Orgel trat hiedurch Totalschaden ein, der sich auf S 224.000,-- belief.

Für die im vorliegenden Fall vorgesehene Verbringung des Spieltisches über die Auffahrtsrampe zum Bühnentor war ein Gabelstapler ein geeignetes Transportmittel. Auch die Beladung war im Hinblick auf den vorgesehenen Transportweg ordnungsgemäß und transportgerecht; es lag kein Verlademangel vor. Ursache für den Schadensfall war vielmehr, dass die Bremsen des Staplers ohne sichere Funktion waren, sowie weiters, dass die Befüllung der Flüssigkeitskupplung zu gering oder das Kupplungsgehäuse überhaupt leck war. Nicht erwiesen ist, dass ein Fahrfehler des (alkoholisierten) Staplerfahrers vorlag. Der Gabelstapler hätte die vorgegebene Last an und für sich mühelos bis zum oberen Ende der Rampe transportieren, dort anhalten und die Last sicher absetzen können. Im Jahre 1998 war die Führung eines Prüfbuches für den Gabelstapler nicht vorgesehen, sondern nur der Vorweis einer jährlichen Überprüfung.

Mit der am 31. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung ihres mit insgesamt S 236.821,43 samt 4 % Zinsen aus S 105.130,43 und 12,75 % Zinsen aus S 131.691,--, jeweils seit 18. 12. 1998, bezifferten und später auf S 226.676,99 sA eingeschränkten Schadens. Für den Fall, dass ein eventueller Schadensbetrag erst nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach § 21 AÖTB gerichtlich geltend gemacht könne, erhob sie auch ein Eventualbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für den Schadensfall vom 15. 7. 1998 in Eisenerz.Mit der am 31. 3. 1999 eingebrachten Klage begehrte die klagende Partei die Verurteilung der beklagten Partei zur Zahlung ihres mit insgesamt S 236.821,43 samt 4 % Zinsen aus S 105.130,43 und 12,75 % Zinsen aus S 131.691,--, jeweils seit 18. 12. 1998, bezifferten und später auf S 226.676,99 sA eingeschränkten Schadens. Für den Fall, dass ein eventueller Schadensbetrag erst nach Durchführung eines Sachverständigenverfahrens nach Paragraph 21, AÖTB gerichtlich geltend gemacht könne, erhob sie auch ein Eventualbegehren auf Feststellung der Deckungspflicht der beklagten Partei für den Schadensfall vom 15. 7. 1998 in Eisenerz.

Die Klägerin hat im Laufe des erstinstanzlichen Verfahrens auch dem Kulturverein *****, dessen Fahrer den Gabelstapler gelenkt hatte, den Streit verkündet, welcher jedoch nicht als Nebenintervenient auf ihrer Seite beigetretenen ist.

Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach im Wesentlichen damit, dass ein funktionsunfähiges und untaugliches Fahrzeug zur Beförderung der Orgel verwendet und die Verstauung mangelhaft gewesen sei, weshalb sie leistungsfrei sei.

Das Erstgericht verurteilte die beklagte Partei zur Zahlung von S 225.859,-- samt 4 % Zinsen seit 18. 12. 1998; das Mehrbegehren von S 817,99 samt Zinsenmehrbegehren (auf 12,65 % p.a.) wurde - unbekämpft und damit rechtskräftig - abgewiesen. Das Erstgericht beurteilte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass weder ein ungeeignetes Transportmittel verwendet worden sei noch sonst ein Transportfehler vorliege; die fehlende Bremsleistung des Transportfahrzeuges könne nicht der Klägerin angelastet werden, da ihr nicht zugemutet werden könne, dessen konkrete Verkehrssicherheit im Voraus zu überprüfen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge. Ausgehend von den (unbekämpft gebliebenen) Feststellungen des Erstgerichtes führte es in rechtlicher Hinsicht - zusammengefasst - aus:

Ein Hinweis darauf, dass die beklagte Partei den Risikoausschluss des § 9 Abs 1 AÖTB dahin verstanden haben wollte, dass auch Schäden durch technische Gebrechen eines an sich geeigneten Fahrzeuges nicht gedeckt seien, lasse sich den Formulierungen der Versicherungsurkunde, welche nach § 914 f ABGB nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei, nicht entnehmen. Aus § 9 AÖTB gehe auch nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" gemeint sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes spreche aber der Zweck einer Transportversicherung, Schutz gegen Beschädigungen des Gutes während des Transportes zu bieten, dafür, keinen Unterschied zu machen, ob der eingetretene Schaden nun auf einen Bedienungsfehler (Fahrfehler) oder ein technisches Gebrechen des Transportmittels zurückzuführen sei; beide Ursachen seien in der Regel für den Versicherungsnehmer nicht erkenn- oder abwendbar. Ein Risikoausschluss auch bei technischen Gebrechen eines an sich geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden.Ein Hinweis darauf, dass die beklagte Partei den Risikoausschluss des Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB dahin verstanden haben wollte, dass auch Schäden durch technische Gebrechen eines an sich geeigneten Fahrzeuges nicht gedeckt seien, lasse sich den Formulierungen der Versicherungsurkunde, welche nach Paragraph 914, f ABGB nach dem Maßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers auszulegen sei, nicht entnehmen. Aus Paragraph 9, AÖTB gehe auch nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" gemeint sei. Nach Ansicht des Berufungsgerichtes spreche aber der Zweck einer Transportversicherung, Schutz gegen Beschädigungen des Gutes während des Transportes zu bieten, dafür, keinen Unterschied zu machen, ob der eingetretene Schaden nun auf einen Bedienungsfehler (Fahrfehler) oder ein technisches Gebrechen des Transportmittels zurückzuführen sei; beide Ursachen seien in der Regel für den Versicherungsnehmer nicht erkenn- oder abwendbar. Ein Risikoausschluss auch bei technischen Gebrechen eines an sich geeigneten Transportmittels müsste daher ausdrücklich vereinbart werden.

Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluss nach § 9 Abs 1 AÖTB auch technische Gebrechen eines generell geeigneten Transportmittels erfasse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.Das Berufungsgericht erklärte die ordentliche Revision für zulässig, weil zur Frage, ob der Risikoausschluss nach Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB auch technische Gebrechen eines generell geeigneten Transportmittels erfasse, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung bestehe.

Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revsionsgrund der unrichtigen rechtlichen Verurteilung gestützte Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die Urteile erster und zweiter Instanz "aufzuheben" (gemeint: abzuändern) und das Klagebegehren kostenpflichtig abzuweisen.

Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.Die klagende Partei hat eine Revisionsbeantwortung erstattet, in der primär die Unzulässigkeit der Revision mangels Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO geltend gemacht und der Antrag gestellt wird, dem Rechtsmittel keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht formulierten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt.

Der Auffassung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe den erkennbaren Zweck des § 9 Abs 1 AÖTB 1988, nämlich dass die Verwendung eines ungeeigneten Transportmittels schicksalhaft zum Schadenseintritt führen müsse und der Versicherer verständlicherweise die Haftung für einen derartigen Schaden ausschließen wolle, verkannt; weiters, dass auch die vergleichbaren Bestimmungen des § 132 VersVG, § 4 Abs 1 ADB und "§ 58 ADS" jeweils auf die konkrete Eignung des Transportmittels verweisen; weiters, dass in § 9 Abs 1 AÖTB 1988 in lit c zusätzlich zu der am Satzbeginn erwähnten Ladungstüchtigkeit auch noch die Klassifikationsklausel erwähnt sei, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass es bei der Ladungstüchtigkeit auf die konkrete Eignung ankomme, da die Klassifikationsklausel nur die generelle Eignung eines Seeschiffes dartun könne und es sich bei der relevanten Klausel auf Grund ihrer Formulierung eindeutig um einen Risikoausschluss handle, kann nicht beigetreten werden. Dies aus folgenden Erwägungen:Der Auffassung der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe den erkennbaren Zweck des Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB 1988, nämlich dass die Verwendung eines ungeeigneten Transportmittels schicksalhaft zum Schadenseintritt führen müsse und der Versicherer verständlicherweise die Haftung für einen derartigen Schaden ausschließen wolle, verkannt; weiters, dass auch die vergleichbaren Bestimmungen des Paragraph 132, VersVG, Paragraph 4, Absatz eins, ADB und "§ 58 ADS" jeweils auf die konkrete Eignung des Transportmittels verweisen; weiters, dass in Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB 1988 in Litera c, zusätzlich zu der am Satzbeginn erwähnten Ladungstüchtigkeit auch noch die Klassifikationsklausel erwähnt sei, was ein weiterer Hinweis darauf sei, dass es bei der Ladungstüchtigkeit auf die konkrete Eignung ankomme, da die Klassifikationsklausel nur die generelle Eignung eines Seeschiffes dartun könne und es sich bei der relevanten Klausel auf Grund ihrer Formulierung eindeutig um einen Risikoausschluss handle, kann nicht beigetreten werden. Dies aus folgenden Erwägungen:

Auszugehen ist von der (schon im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen) Tatsache, dass für den zum Unfall führenden Transport ("Aufnahme und Beförderung des betreffenden Gutes" im Sinne des § 9 Abs 1 AÖTB 1988) sowohl ein an sich (nämlich für das sichere Befahren der Rampe samt nachfolgendem Abladevorgang) geeignetes und taugliches Transportmittel (Gabelstapler) verwendet wurde, als auch bei diesem Transportvorgang kein Verlademangel vorlag (P. 1. der Obliegenheiten und Verpflichtungen nach den Besonderen Bedingungen Nr 0617).Auszugehen ist von der (schon im Berufungsverfahren unbestritten gebliebenen) Tatsache, dass für den zum Unfall führenden Transport ("Aufnahme und Beförderung des betreffenden Gutes" im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB 1988) sowohl ein an sich (nämlich für das sichere Befahren der Rampe samt nachfolgendem Abladevorgang) geeignetes und taugliches Transportmittel (Gabelstapler) verwendet wurde, als auch bei diesem Transportvorgang kein Verlademangel vorlag (P. 1. der Obliegenheiten und Verpflichtungen nach den Besonderen Bedingungen Nr 0617).

In der Entscheidung 7 Ob 52/00y hat der erkennende Senat erst jüngst betont, dass es sich bei der Transportversicherung um eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Transportgutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren handelt; es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz wirkt sich bei der Dartuungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus; dieser muss daher nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist (RIS-Justiz RS0114765). Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Im vorliegenden Fall hat nun die beklagte Versicherung ihrerseits lediglich den Beweis zu erbringen vermocht, dass das vor dem Schadensfall eingesetzte Transportmittel "die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung" (§ 9 Abs 1 AÖTB 1988) in concreto bloß deshalb nicht besaß, weil die Flüssigkeitskupplung defekt (entweder zu gering befüllt oder leck) war. Wie der Senat bereits zu 7 Ob 12/99m (auch unter Einbeziehung der früheren Vorgängerbestimmungen) ausführte, geht aus § 9 der AÖTB 1988 nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" (hier also: ob eine solche in genereller Hinsicht genügt oder die jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels auch für den speziellen Beförderungsvorgang vorliegen muss) gemeint ist; der Oberste Gerichtshof hat eine abschließende Lösung (im damals zu entscheidenden Fall, dem im Übrigen auch ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrundelag) zwar offengelassen, jedoch immerhin klargestellt, dass ein Nachweis des Versicherungsnehmers im Sinne des § 9 Abs 2 leg cit über eine jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels für den konkreten Transport in dem Sinn, dass das Fahrzeug auch frei von konkreten technischen Mängeln ist, kaum zu führen ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Da die Klägerin hiefür befugtermaßen auf ein (an sich generell und grundsätzlich taugliches sowie für die Aufnahme und Beförderung des versicherten Gutes geeignetes ((vgl P.3.1 ADS 73/84, abgedruckt in Prölss/Martin, VersVG26 2198)) Transportmittel eines Dritten zurückgriff, dessen konkrete Verkehrstauglichkeit ihr nachzuprüfen aber nicht ohne weiteres möglich war, kann der von der beklagten Transportversicherung (zu deren Lasten ja jede Unklarheit in den Bedingungen im Sinne des § 915 ABGB auszulegen ist: RIS-Justiz RS0050063; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 115/01i) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, würde doch bei einer derartigen Auslegung dem Versicherungsnehmer nach der Lebenserfahrung in den meisten Fällen eine geradezu unerfüllbare Anforderung überbürdet werden (vgl nochmals P.3.2.2 ADS 73/84, wonach "Transporte gleichwohl versichert ((sind)), wenn der Versicherungsnehmer das Transportmittel ... mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat."). Jedes andere Auslegungsergebnis, das zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes in einem Fall derart überspannter (bzw sogar lebensfremder) Anforderungen an den Versicherungsnehmer führen würde, ist daher abzulehnen. Ein Risikoausschluss auch bei etwa technischen Gebrechen (oder sonstigen für den Transportschaden kausalen Mängeln) eines grundsätzlich tauglichen und geeigneten Transportmittels müsste daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - ausdrücklich vereinbart werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinweise dafür, dass der verwendete Gabelstapler (nach der Erfahrung des täglichen Lebens) als schadensstiftende Gefahrenquelle der Klägerin (oder den beiden für sie beim Transportvorgang anwesenden Personen, insbesondere ihrem Vater) auffallen hätte müssen, lagen konkret nicht vor und wurden auch von der beklagten Partei gar nicht behauptet. Die fehlende spezielle Transporttauglichlichkeit des eingesetzten Gabelstaplers geht daher im konkret zur Beurteilung anstehenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten als Transportversicherer. Dagegen können auch nicht die von der Revisionswerberin angeführten Bestimmungen der § 4 Abs 1 ADB, "§ 58 ADS" und § 132 VersVG zielführend ins Treffen geführt werden: Die letztgenannte Bestimmung betrifft ausschließlich die Schiffsversicherung (Dallmayr in Berliner Kommentar, Rz 1 zu § 132 VersVG) und behandelt die Fahruntüchtigkeit, nicht gehörige Ausrüstung oder Bemannung eines (Transport-)Schiffes; § 4 Abs 1 ADB verwendet den gleichen (unklaren) Ausdruck der "erforderlichen Eignung" wie § 9 Abs 1 AÖTB 1988, ohne diesen näher zu umschreiben; ein "§ 58 ADS" (gemeint offenbar der bereits in anderem Zusammenhang zitierten ADS 73/84 = Güterversicherung 1973 idF 1984, abgedruckt in Prölss/Martin, VersVG26 2191 ff ((in der Revision wird in diesem Zusammenhang nur die 6. Auflage von Prölss/Martin VersVG zitiert)) ist offensichtlich ein Fehlzitat, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof somit entzogen ist.In der Entscheidung 7 Ob 52/00y hat der erkennende Senat erst jüngst betont, dass es sich bei der Transportversicherung um eine Sachschadenversicherung zu Gunsten des jeweiligen Eigentümers des Transportgutes während seiner Beförderung gegen dabei typisch auftretende Gefahren handelt; es gilt bei ihr der Grundsatz der Allgefahrendeckung, sofern nicht bestimmte Schäden in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Dieser Grundsatz wirkt sich bei der Dartuungs- und Beweislast zu Gunsten des Versicherungsnehmers aus; dieser muss daher nur beweisen, dass der Schaden während des versicherten Zeitraumes eingetreten ist (RIS-Justiz RS0114765). Diesen Beweis hat die Klägerin erbracht. Im vorliegenden Fall hat nun die beklagte Versicherung ihrerseits lediglich den Beweis zu erbringen vermocht, dass das vor dem Schadensfall eingesetzte Transportmittel "die für die Aufnahme und Beförderung der betreffenden Güter erforderliche Eignung" (Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB 1988) in concreto bloß deshalb nicht besaß, weil die Flüssigkeitskupplung defekt (entweder zu gering befüllt oder leck) war. Wie der Senat bereits zu 7 Ob 12/99m (auch unter Einbeziehung der früheren Vorgängerbestimmungen) ausführte, geht aus Paragraph 9, der AÖTB 1988 nicht mit entsprechender Deutlichkeit hervor, was mit dem Begriff der "erforderlichen Eignung" (hier also: ob eine solche in genereller Hinsicht genügt oder die jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels auch für den speziellen Beförderungsvorgang vorliegen muss) gemeint ist; der Oberste Gerichtshof hat eine abschließende Lösung (im damals zu entscheidenden Fall, dem im Übrigen auch ein gänzlich anderer Sachverhalt zugrundelag) zwar offengelassen, jedoch immerhin klargestellt, dass ein Nachweis des Versicherungsnehmers im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, leg cit über eine jeweilige Eignung des konkreten Transportmittels für den konkreten Transport in dem Sinn, dass das Fahrzeug auch frei von konkreten technischen Mängeln ist, kaum zu führen ist. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Da die Klägerin hiefür befugtermaßen auf ein (an sich generell und grundsätzlich taugliches sowie für die Aufnahme und Beförderung des versicherten Gutes geeignetes vergleiche P.3.1 ADS 73/84, abgedruckt in Prölss/Martin, VersVG26 2198)) Transportmittel eines Dritten zurückgriff, dessen konkrete Verkehrstauglichkeit ihr nachzuprüfen aber nicht ohne weiteres möglich war, kann der von der beklagten Transportversicherung (zu deren Lasten ja jede Unklarheit in den Bedingungen im Sinne des Paragraph 915, ABGB auszulegen ist: RIS-Justiz RS0050063; 7 Ob 93/00b; 7 Ob 115/01i) vertretenen Auffassung nicht gefolgt werden, würde doch bei einer derartigen Auslegung dem Versicherungsnehmer nach der Lebenserfahrung in den meisten Fällen eine geradezu unerfüllbare Anforderung überbürdet werden vergleiche nochmals P.3.2.2 ADS 73/84, wonach "Transporte gleichwohl versichert ((sind)), wenn der Versicherungsnehmer das Transportmittel ... mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ausgewählt hat."). Jedes andere Auslegungsergebnis, das zu einem Wegfall des Versicherungsschutzes in einem Fall derart überspannter (bzw sogar lebensfremder) Anforderungen an den Versicherungsnehmer führen würde, ist daher abzulehnen. Ein Risikoausschluss auch bei etwa technischen Gebrechen (oder sonstigen für den Transportschaden kausalen Mängeln) eines grundsätzlich tauglichen und geeigneten Transportmittels müsste daher - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - ausdrücklich vereinbart werden, was hier jedoch nicht geschehen ist. Hinweise dafür, dass der verwendete Gabelstapler (nach der Erfahrung des täglichen Lebens) als schadensstiftende Gefahrenquelle der Klägerin (oder den beiden für sie beim Transportvorgang anwesenden Personen, insbesondere ihrem Vater) auffallen hätte müssen, lagen konkret nicht vor und wurden auch von der beklagten Partei gar nicht behauptet. Die fehlende spezielle Transporttauglichlichkeit des eingesetzten Gabelstaplers geht daher im konkret zur Beurteilung anstehenden Fall nicht zu Lasten der Klägerin als Versicherungsnehmerin, sondern der Beklagten als Transportversicherer. Dagegen können auch nicht die von der Revisionswerberin angeführten Bestimmungen der Paragraph 4, Absatz eins, ADB, "§ 58 ADS" und Paragraph 132, VersVG zielführend ins Treffen geführt werden: Die letztgenannte Bestimmung betrifft ausschließlich die Schiffsversicherung (Dallmayr in Berliner Kommentar, Rz 1 zu Paragraph 132, VersVG) und behandelt die Fahruntüchtigkeit, nicht gehörige Ausrüstung oder Bemannung eines (Transport-)Schiffes; Paragraph 4, Absatz eins, ADB verwendet den gleichen (unklaren) Ausdruck der "erforderlichen Eignung" wie Paragraph 9, Absatz eins, AÖTB 1988, ohne diesen näher zu umschreiben; ein "§ 58 ADS" (gemeint offenbar der bereits in anderem Zusammenhang zitierten ADS 73/84 = Güterversicherung 1973 in der Fassung 1984, abgedruckt in Prölss/Martin, VersVG26 2191 ff ((in der Revision wird in diesem Zusammenhang nur die 6. Auflage von Prölss/Martin VersVG zitiert)) ist offensichtlich ein Fehlzitat, dessen Überprüfung dem Obersten Gerichtshof somit entzogen ist.

Daraus folgt, dass der Revision der beklagten Partei keine Folge zu geben, sondern vielmehr das bekämpfte Urteil des Berufungsgerichtes zu bestätigen war. Die Höhe der klägerischen Forderung bildet im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.

Anmerkung

E62533 07A01681

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00168.01H.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0070OB00168_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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