TE OGH 2001/7/11 9Ob160/01x

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Veröffentlicht am 11.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Spenling, Dr. Hradil und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Helmut Destaller ua, Rechtsanwälte in Graz, gegen die beklagte Partei A*****gesellschaft mbH, vertreten durch Dr. Karl Heinz Klee, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 378.815.- sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 2001, GZ 1 R 67/01i-24, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach den Feststellungen vereinbarten die Parteien sowohl in ihrer ursprünglich nur mündlich getroffenen Abrede als auch im auf dieser Grundlage unterfertigten schriftlichen Sponsorvertrag die Lieferung von Waren der Klägerin zu "Marktpreisen". Diese Formulierung ist - wie schon das Berufungsgericht aufgezeigt hat - auslegungsbedürftig. Dabei kommt es - wie ebenfalls schon die zweite Instanz ausgeführt hat - nicht auf das subjektive Verständnis der jeweiligen Vertragspartei sondern auf den objektiven Erklärungswert der Vertragserklärungen an, also auf das Verständnis der jeweiligen Erklärung, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat ("normative Auslegung"; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 6 8 zu § 863 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dazu hat das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde mit ihrer Zustimmung zum von der Klägerin als Großhändlerin im Rahmen des Sponsorvertrages verwendeten Preisbegriff nicht den (Großhandels)preis der Klägerin, sondern jenen Preis meinen, der beim Verkauf der Waren im Einzelhandel zu erzielen ist. Diese Überlegung führt aber auch zur Annahme, dass ein redlicher Verkehrsteilnehmer - und zwar unabhängig davon, dass dieses Verständnis im Sponsoring auch tatsächlich üblich ist - auf Grund der Erklärungen der Klägerin annehmen musste, dass sie mit dem von ihr verwendeten Preisbegriff ihre eigenen (Großhandels)preise und nicht die Preise dritter Detailgeschäfte meinte. Damit liegen aber nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmende Vertragserklärungen im von der Beklagten behaupteten Sinn vor, sodass auf dieser Grundlage wirksam ein Vertrag zustande kam. Für die Annahme eines (vom Berufungsgericht zumindest als möglich ins Auge gefassten) Dissenses ist daher kein Raum.Nach den Feststellungen vereinbarten die Parteien sowohl in ihrer ursprünglich nur mündlich getroffenen Abrede als auch im auf dieser Grundlage unterfertigten schriftlichen Sponsorvertrag die Lieferung von Waren der Klägerin zu "Marktpreisen". Diese Formulierung ist - wie schon das Berufungsgericht aufgezeigt hat - auslegungsbedürftig. Dabei kommt es - wie ebenfalls schon die zweite Instanz ausgeführt hat - nicht auf das subjektive Verständnis der jeweiligen Vertragspartei sondern auf den objektiven Erklärungswert der Vertragserklärungen an, also auf das Verständnis der jeweiligen Erklärung, das ein redlicher Erklärungsempfänger von dieser gewinnen durfte und gewonnen hat ("normative Auslegung"; Rummel in Rummel, ABGB3 Rz 6 8 zu Paragraph 863 und die dort zitierte Rechtsprechung). Dazu hat das Berufungsgericht schon zutreffend ausgeführt, dass der Geschäftsführer der Klägerin unter den gegebenen Umständen nicht darauf vertrauen konnte, die Beklagte werde mit ihrer Zustimmung zum von der Klägerin als Großhändlerin im Rahmen des Sponsorvertrages verwendeten Preisbegriff nicht den (Großhandels)preis der Klägerin, sondern jenen Preis meinen, der beim Verkauf der Waren im Einzelhandel zu erzielen ist. Diese Überlegung führt aber auch zur Annahme, dass ein redlicher Verkehrsteilnehmer - und zwar unabhängig davon, dass dieses Verständnis im Sponsoring auch tatsächlich üblich ist - auf Grund der Erklärungen der Klägerin annehmen musste, dass sie mit dem von ihr verwendeten Preisbegriff ihre eigenen (Großhandels)preise und nicht die Preise dritter Detailgeschäfte meinte. Damit liegen aber nach ihrem objektiven Erklärungswert übereinstimmende Vertragserklärungen im von der Beklagten behaupteten Sinn vor, sodass auf dieser Grundlage wirksam ein Vertrag zustande kam. Für die Annahme eines (vom Berufungsgericht zumindest als möglich ins Auge gefassten) Dissenses ist daher kein Raum.

Die von der Klägerin in ihrer Revision ins Treffen geführte Beilage ./A ist schon deshalb kein "Bestätigungsschreiben", weil damit nicht eine mündlich getroffene Absprache bestätigt wird. Fraglich kann vielmehr nur sein, ob es auf Grund dieses Schreibens und der ihm folgenden Unterfertigung des schriftlichen Vertrages zur Abänderung der mündlich zustandegekommenen Einigung im von der Klägerin behaupteten Sinn gekommen ist. Dies ist aber schon deshalb zu verneinen, weil dieses Schreiben zwar eine Aneinanderreihung von Zahlen enthält, aber keinen Hinweis darauf, dass es sich bei diesen Zahlen nicht um die (eigenen) Großhandelspreise der Klägerin, sondern um von ihr errechnete Detailhandelspreise handelte. War dieser Umstand für die Beklagte aber nicht erkennbar, kann ihre widerspruchslose Hinnahme des Schreibens nicht als Zustimmung zur entsprechenden Abänderung des ursprünglichen Vertrages erblickt werden. Dass sie mit ihrem Schweigen auch die konkreten (vereinbarungswidrig verrechneten) Preise nicht genehmigt hat, hat schon das Berufungsgericht unter Hinweis auf die von ihm zitierte Rechtsprechung überzeugend nachgewiesen.

Die von der Klägerin ins Treffen geführte Chronologie der Ereignisse ändert daher nichts an der bindenden Einigung der Parteien im von der Beklagten behaupteten Sinn, zumal der später unterfertigte Vertrag der mündlichen Einigung entsprach und bis zur Unterfertigung auch nicht in einer für die Beklagte erkennbaren Form klargestellt war, dass die Klägerin unter dem von ihr verwendeten Preisbegriff die Preise von Detailhändlern meinte.

Anmerkung

E62496 09A01601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090OB00160.01X.0711.000

Dokumentnummer

JJT_20010711_OGH0002_0090OB00160_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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