Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj Annemarie Ruth Elisabeth G*****, geboren am 7. Dezember 1989, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters Dr. Johannes P*****, ***** gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Dezember 2000, GZ 45 R 690/00d-38, folgenden
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber zeigt nicht auf, dass die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung abhängt.
Der Unterhaltspflichtige hat im Verfahren erster Instanz vorgebracht, er betreibe den Liegenschaftshandel unfreiwillig aus Gründen, die für das gegenständliche Verfahren nicht von Bedeutung seien. Im Rekurs gegen den Beschluss des Erstgerichtes nannte er erstmals als Grund die Altersvorsorge, wobei er mangels Barvermögens Fremdfinanzierung in Anspruch nehme. Soweit das Rekursgericht die Rechtsansicht vertritt, Ausgaben für eine private Altersvorsorge seien bei der Unterhaltsverpflichtung für ein mj Kind nicht mindernd zu berücksichtigen, folgt es dabei dem in ständiger Rechtsprechung (s Schwimann, Unterhaltsrecht**2 61 mwN) vertretenen Grundsatz, dass Ausgaben zur Vermögensbildung nicht abzugsfähig sind.
Dass Privatentnahmen, die den Reingewinn übersteigen, der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen sind, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0047382; Schwimann aaO 46 mwN; Stabentheiner in Rummel, ABGB**2 § 140 Rz 5a mwN).Dass Privatentnahmen, die den Reingewinn übersteigen, der Unterhaltsbemessung zugrundezulegen sind, entspricht der stRsp des Obersten Gerichtshofes (RIS-Justiz RS0047382; Schwimann aaO 46 mwN; Stabentheiner in Rummel, ABGB**2 Paragraph 140, Rz 5a mwN).
Anmerkung
E62322 03A00381European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0030OB00038.01M.0711.000Dokumentnummer
JJT_20010711_OGH0002_0030OB00038_01M0000_000