TE OGH 2001/7/20 4R145/01z

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Veröffentlicht am 20.07.2001
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Kopf

Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichtes Dr.Derbolav als Vorsitzenden sowie die Richter des Oberlandesgerichtes und Dr.Pöschl und Dr.Jesionek in der Rechtssache der klagenden Partei Dr.G***** im Konkurs der S*****, vertreten durch S*****, Rechtsanwälte GmbH in Linz, wider die beklagten Parteien 1. A*****, 2. S*****, 3. G*****,

4. W*****, sämtliche vertreten durch Dr.W*****, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 229,755.133,40 s.A., über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 01.06.2001, GZ 15 Cg 198/00k-13, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrte von den vier beklagten Versicherungsgesellschaften ursprünglich die Bezahlung eines Betrages in Gesamthöhe von S 3.303,347.139,-- s.A. (schließlich eingeschränkt auf S 229,755.133,40 s.A.) aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages. Am 25.03.2000 sei es am Standort der Klägerin zu einem Brandschadenereignis gekommen. Hiefür hätten die Beklagten anteilsmäßig und zwar die Erstbeklagte im Ausmaß von 40 %, die Zweitbeklagte im Ausmaß von 30 %, die Drittbeklagte im Ausmaß von 25 % und die Viertbeklagte im Ausmaß von 5 % die Haftung übernommen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2001 gab die Klägerin unter Hinweis auf § 234 ZPO bekannt, dass sie mit Vereinbarung vom 16.01.2001 die klagsgegenständliche Forderung an die Asamer Familienholding GmbH 4694 Ohlsdorf, Unterthalhamstraße 2, abgetreten habe. Am 31.05.2001 gab die Klägerin schließlich bekannt, dass mit Beschluss vom 30.05.2001 des Landesgerichtes Wels, 20 S 237/01z über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei und Dr.Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, zum Masseverwalter bestellt worden sei. In diesem Schreiben wies sie der Ordnung halber noch darauf hin, dass gemäß § 7 KO die für den 06.06.2001 anberaumte mündliche Streitverhandlung damit hinfällig geworden sei.Die Klägerin begehrte von den vier beklagten Versicherungsgesellschaften ursprünglich die Bezahlung eines Betrages in Gesamthöhe von S 3.303,347.139,-- s.A. (schließlich eingeschränkt auf S 229,755.133,40 s.A.) aufgrund eines bestehenden Versicherungsvertrages. Am 25.03.2000 sei es am Standort der Klägerin zu einem Brandschadenereignis gekommen. Hiefür hätten die Beklagten anteilsmäßig und zwar die Erstbeklagte im Ausmaß von 40 %, die Zweitbeklagte im Ausmaß von 30 %, die Drittbeklagte im Ausmaß von 25 % und die Viertbeklagte im Ausmaß von 5 % die Haftung übernommen. Mit Schriftsatz vom 22.05.2001 gab die Klägerin unter Hinweis auf Paragraph 234, ZPO bekannt, dass sie mit Vereinbarung vom 16.01.2001 die klagsgegenständliche Forderung an die Asamer Familienholding GmbH 4694 Ohlsdorf, Unterthalhamstraße 2, abgetreten habe. Am 31.05.2001 gab die Klägerin schließlich bekannt, dass mit Beschluss vom 30.05.2001 des Landesgerichtes Wels, 20 S 237/01z über ihr Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden sei und Dr.Gerhard Hoyer, Rechtsanwalt in Wels, zum Masseverwalter bestellt worden sei. In diesem Schreiben wies sie der Ordnung halber noch darauf hin, dass gemäß Paragraph 7, KO die für den 06.06.2001 anberaumte mündliche Streitverhandlung damit hinfällig geworden sei.

Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 01.06.2001 fest, dass das Verfahren über die am 05.10.2000 eingelangte Klage unterbrochen sei und sprach weiters aus, dass die für den 06.06.2001 anberaumte Tagsatzung entfalle und dieses Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. Gemäß § 234 ZPO habe die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten.Daraufhin stellte das Erstgericht mit Beschluss vom 01.06.2001 fest, dass das Verfahren über die am 05.10.2000 eingelangte Klage unterbrochen sei und sprach weiters aus, dass die für den 06.06.2001 anberaumte Tagsatzung entfalle und dieses Verfahren nur über Parteienantrag fortgesetzt werde. Gemäß Paragraph 234, ZPO habe die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss. Der Erwerber sei nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners als Hauptpartei in das Verfahren einzutreten.

§ 234 ZPO gelte für jede Art der Einzelrechtsnachfolge. Gemäß § 6 Abs. 3 KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses fortgesetzt werden.Paragraph 234, ZPO gelte für jede Art der Einzelrechtsnachfolge. Gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, auch während des Konkurses fortgesetzt werden.

Nach der Entscheidung SZ 34 178 gehöre zwar eine vor der Konkurseröffnung veräußerte Sache nicht einmal mehr zur Sollmasse, sodass diesbezüglich ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des § 6 Abs. 3 KO vorliege. Dieser Ansicht vermochte sich das Erstgericht jedoch nicht anzuschließen. Die Konkursordnung stelle bei der Beurteilung der Zuordnung eines Prozesses zum Massevermögen auf den geltend gemachten Anspruch ab, sodass die Frage der Unterbrechung nicht von der Durchführung eines unter Umständen langwierigen Beweisverfahrens abhängen soll. Die Beurteilung einer beweisbedürftigen nachträglichen Veräußerung des Streitgegenstandes als Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 6 Abs. 3 KO sei daher systemwidrig, da diese gemäß § 234 ZPO am geltend gemachten Anspruch nichts ändere. Komme es zu keinem Parteiwechsel liege eine Prozessstandschaft vor, bei dem die Sachlegitimation dem Rechtsnachfolger zustehe, die Prozessführungsbefugnis aber beim Rechtsvorgänger verbleibe. Ein Teil der Lehre sieht den Kläger weiterhin als materiellen Träger des Klagsanspruches, der sich aber in einen Verschaffungsanspruch umgewandelt habe. Ein solcher Anspruch sei aber der Konkursmasse und nicht dem Gemeinschuldner zuzuordnen. Ein Gemeinschuldnerprozess liege hingegen nur dann vor, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung auf den Stand des Sollvermögens unmittelbar keinen Einfluss nehme. Unmittelbar sei der Einfluss auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüche aber derart eng verknüpft sei, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf den Bestand und die Höhe der Masse notwendiger Weise unmittelbar auswirke. Im gegenständlichen Fall habe es die Gemeinschuldnerin unterlassen, den Rechtsgrund der Abtretung bekannt zu geben. Beim Forderungskauf hätte aber das Nichtbestehen der Forderung unter Umständen einen als Konkursforderung anzumeldenden Anspruch für die Richtigkeit der abgetretenen Forderung des Zessionars zur Folge. Darin sei ein unmittelbarer Einfluss auf das Sollvermögen der Konkursmasse zu sehen. Sei aber die Qualität der Forderung zweifelhaft, sei weiterhin die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters gegeben.Nach der Entscheidung SZ 34 178 gehöre zwar eine vor der Konkurseröffnung veräußerte Sache nicht einmal mehr zur Sollmasse, sodass diesbezüglich ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO vorliege. Dieser Ansicht vermochte sich das Erstgericht jedoch nicht anzuschließen. Die Konkursordnung stelle bei der Beurteilung der Zuordnung eines Prozesses zum Massevermögen auf den geltend gemachten Anspruch ab, sodass die Frage der Unterbrechung nicht von der Durchführung eines unter Umständen langwierigen Beweisverfahrens abhängen soll. Die Beurteilung einer beweisbedürftigen nachträglichen Veräußerung des Streitgegenstandes als Rechtsstreitigkeit im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO sei daher systemwidrig, da diese gemäß Paragraph 234, ZPO am geltend gemachten Anspruch nichts ändere. Komme es zu keinem Parteiwechsel liege eine Prozessstandschaft vor, bei dem die Sachlegitimation dem Rechtsnachfolger zustehe, die Prozessführungsbefugnis aber beim Rechtsvorgänger verbleibe. Ein Teil der Lehre sieht den Kläger weiterhin als materiellen Träger des Klagsanspruches, der sich aber in einen Verschaffungsanspruch umgewandelt habe. Ein solcher Anspruch sei aber der Konkursmasse und nicht dem Gemeinschuldner zuzuordnen. Ein Gemeinschuldnerprozess liege hingegen nur dann vor, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung auf den Stand des Sollvermögens unmittelbar keinen Einfluss nehme. Unmittelbar sei der Einfluss auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst den Sollstand der Masse nicht berühre, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüche aber derart eng verknüpft sei, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf den Bestand und die Höhe der Masse notwendiger Weise unmittelbar auswirke. Im gegenständlichen Fall habe es die Gemeinschuldnerin unterlassen, den Rechtsgrund der Abtretung bekannt zu geben. Beim Forderungskauf hätte aber das Nichtbestehen der Forderung unter Umständen einen als Konkursforderung anzumeldenden Anspruch für die Richtigkeit der abgetretenen Forderung des Zessionars zur Folge. Darin sei ein unmittelbarer Einfluss auf das Sollvermögen der Konkursmasse zu sehen. Sei aber die Qualität der Forderung zweifelhaft, sei weiterhin die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters gegeben.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der Rekurs der von den bisherigen Prozessbevollmächtigten vertretenen Klägerin mit dem Antrag auf ersatzlose Behebung des Unterbrechungsbeschlusses.

Der seitens des bisherigen Prozessbevollmächtigten erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Durch die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird der Bestand einer Prozessvollmacht nicht berührt. Der Prozessbevollmächtigte kann zwar keine wirksamen Prozesshandlungen setzen, solange der Masseverwalter den Rechtsstreit nicht dem Gemeinschuldner zur Fortführung überlassen hat. Er kann aber für den Gemeinschuldner tätig werden, um geltend zu machen, dass ein Rechtsstreit nicht das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrifft und daher nicht der gesetzlichen Unterbrechung unterliegt (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Band I, Rz 12 zu § 26 KO). Die durch die Konkurseröffnung kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung im Sinne des § 7 Abs. 1 KO wird üblicherweise durch einen Beschluss des Gerichtes zum Ausdruck gebracht. Dieser Beschluss ist mit Rekurs anfechtbar, wobei das Rechtsmittel zur Klärung der Frage dienen kann, ob eine Unterbrechung zu Recht angenommen wurde (Schubert in Koneczny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 29 zu § 7 KO). Daraus folgt, dass die Klägerin vertreten durch den bisherigen Bevollmächtigten jedenfalls zur Anfechtung des Rekurses legitimiert ist.Durch die Eröffnung eines Konkurses über das Vermögen des Vollmachtgebers wird der Bestand einer Prozessvollmacht nicht berührt. Der Prozessbevollmächtigte kann zwar keine wirksamen Prozesshandlungen setzen, solange der Masseverwalter den Rechtsstreit nicht dem Gemeinschuldner zur Fortführung überlassen hat. Er kann aber für den Gemeinschuldner tätig werden, um geltend zu machen, dass ein Rechtsstreit nicht das zur Konkursmasse gehörende Vermögen betrifft und daher nicht der gesetzlichen Unterbrechung unterliegt (Gamerith in Bartsch/Pollak/Buchegger, Österreichisches Insolvenzrecht, Kommentar, Band römisch eins, Rz 12 zu Paragraph 26, KO). Die durch die Konkurseröffnung kraft Gesetzes eintretende Unterbrechung im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, KO wird üblicherweise durch einen Beschluss des Gerichtes zum Ausdruck gebracht. Dieser Beschluss ist mit Rekurs anfechtbar, wobei das Rechtsmittel zur Klärung der Frage dienen kann, ob eine Unterbrechung zu Recht angenommen wurde (Schubert in Koneczny/Schubert, Kommentar zu den Insolvenzgesetzen Rz 29 zu Paragraph 7, KO). Daraus folgt, dass die Klägerin vertreten durch den bisherigen Bevollmächtigten jedenfalls zur Anfechtung des Rekurses legitimiert ist.

Der Rekurs ist jedoch nicht berechtigt.

Gemäß § 7 Abs. 1 KO werden alle Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im § 6 Abs. 3 KO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der letzten Bestimmung zufolge können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören einerseits Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und andererseits Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestand der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen jedoch derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendiger Weise unmittelbar auswirkt (Schubert aaO Rz 3 zu § 6; ZIK 1995/1/24; ZIK 1997/2/95 uva).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO werden alle Rechtsstreitigkeiten, in denen der Gemeinschuldner Kläger oder Beklagter ist, mit Ausnahme der im Paragraph 6, Absatz 3, KO bezeichneten Streitigkeiten, durch die Konkurseröffnung unterbrochen. Der letzten Bestimmung zufolge können Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, insbesondere über Ansprüche auf persönliche Leistungen des Gemeinschuldners, auch während des Konkurses gegen den Gemeinschuldner oder von ihm anhängig gemacht oder fortgesetzt werden. Zu diesen Gemeinschuldnerprozessen gehören einerseits Streitigkeiten, deren Gegenstand gar nicht vermögensrechtlicher Natur ist, und andererseits Streitigkeiten vermögensrechtlicher Natur, sofern der Streitgegenstand weder einen Aktiv- noch einen Passivbestand der (Soll-)Konkursmasse bildet. Letzteres ist aber nur zu bejahen, wenn die dem Klagebegehren stattgebende Entscheidung im Prozess auf den Stand der Sollmasse unmittelbar keinen Einfluss nimmt. Unmittelbar ist deren Einfluss aber auch dann, wenn der Streitgegenstand selbst zwar den Sollstand der Masse nicht berührt, mit vermögensrechtlichen, die Masse betreffenden Ansprüchen jedoch derart eng verknüpft ist, dass sich das klagsstattgebende Urteil auf deren Bestand oder Höhe rechtsnotwendiger Weise unmittelbar auswirkt (Schubert aaO Rz 3 zu Paragraph 6 ;, ZIK 1995/1/24; ZIK 1997/2/95 uva).

Die Rekurswerberin argumentiert nun unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 34 178 damit, dass die Veräußerung der Forderung einen Entfall aus der (Soll-)Konkursmasse zur Folge hatte, sohin ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des § 6 Abs. 3 KO vorliege und damit das Erstgericht zu Unrecht den Prozess gemäß § 7 Abs. 1 KO unterbrochen hätte. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist von § 234 ZPO auszugehen, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Richtig ist, dass sich im Sinne der nach der Rechtsprechung herrschenden Irrelevanztheorie die Sachlegitimation des Veräußerers mit dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit ergibt. Alles Vorbringen, das sich aus der Veräußerung und der Person des Erwerbers ergibt, bleibt daher ausgeschlossen. Die Disposition über den Streitgegenstand steht daher weiterhin allein dem Veräußerer zu. Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger, wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt, ist zwar möglich, aber nicht notwendig (Rechberger/Frauenberger, in Rechberger ZPO² Rz 4 zu § 234). Diesen Voraussetzungen mag wohl im vorliegenden Fall die "Bekanntgabe nach § 234 ZPO" genügen, für die Annahme, dass damit auch ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des § 6 Abs. 3 KO vorliege, fehlen jedoch die Voraussetzungen. Diesbezüglich hat nämlich die behauptungspflichtige Klägerin die ihr obliegenden notwendigen Behauptungen aufzustellen unterlassen. Die Klägerin hat ein Sachvorbringen zu erstatten, das die Beurteilung im Sinne des § 6 Abs. 3 KO ermöglicht (Schubert aaO Rz 12 zu § 6 KO; SZ 68/240). Die Behauptung, die Klägerin habe an einen namentlich angeführten Dritten die klagsgegenständliche Forderung abgetreten, reicht schon deshalb nicht hin, weil auch darunter der Fall einer Inkassozession verstanden werden könnte. Hier wird der Zessionar zwar Gläubiger, ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen (Ertl in Rummel², ABGB, Rz 5 zu § 1392). Daraus erhellt, dass in diesem Fall der Zession die (Soll-)Konkursmasse nicht unberührt bleiben kann, hat doch die Klägerin als Zedentin einen entsprechenden Anspruch auf Herausgabe.Die Rekurswerberin argumentiert nun unter Hinweis auf die Entscheidung SZ 34 178 damit, dass die Veräußerung der Forderung einen Entfall aus der (Soll-)Konkursmasse zur Folge hatte, sohin ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO vorliege und damit das Erstgericht zu Unrecht den Prozess gemäß Paragraph 7, Absatz eins, KO unterbrochen hätte. Bei Lösung dieser Rechtsfrage ist von Paragraph 234, ZPO auszugehen, wonach die Veräußerung einer in Streit verfangenen Sache oder Forderung auf den Prozess keinen Einfluss hat. Richtig ist, dass sich im Sinne der nach der Rechtsprechung herrschenden Irrelevanztheorie die Sachlegitimation des Veräußerers mit dem Zeitpunkt der Streitanhängigkeit ergibt. Alles Vorbringen, das sich aus der Veräußerung und der Person des Erwerbers ergibt, bleibt daher ausgeschlossen. Die Disposition über den Streitgegenstand steht daher weiterhin allein dem Veräußerer zu. Eine Umstellung des Begehrens auf Leistung an den Rechtsnachfolger, wie auch im gegenständlichen Fall erfolgt, ist zwar möglich, aber nicht notwendig (Rechberger/Frauenberger, in Rechberger ZPO² Rz 4 zu Paragraph 234,). Diesen Voraussetzungen mag wohl im vorliegenden Fall die "Bekanntgabe nach Paragraph 234, ZPO" genügen, für die Annahme, dass damit auch ein Gemeinschuldnerprozess im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO vorliege, fehlen jedoch die Voraussetzungen. Diesbezüglich hat nämlich die behauptungspflichtige Klägerin die ihr obliegenden notwendigen Behauptungen aufzustellen unterlassen. Die Klägerin hat ein Sachvorbringen zu erstatten, das die Beurteilung im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO ermöglicht (Schubert aaO Rz 12 zu Paragraph 6, KO; SZ 68/240). Die Behauptung, die Klägerin habe an einen namentlich angeführten Dritten die klagsgegenständliche Forderung abgetreten, reicht schon deshalb nicht hin, weil auch darunter der Fall einer Inkassozession verstanden werden könnte. Hier wird der Zessionar zwar Gläubiger, ist aber verpflichtet, die eingehobene Leistung an den Zedenten abzuführen (Ertl in Rummel², ABGB, Rz 5 zu Paragraph 1392,). Daraus erhellt, dass in diesem Fall der Zession die (Soll-)Konkursmasse nicht unberührt bleiben kann, hat doch die Klägerin als Zedentin einen entsprechenden Anspruch auf Herausgabe.

Selbst wenn man aber nicht den Sonderfall einer Inkassozession annimmt, würden die Auswirkungen dieses Geschäftes auf die (Soll-)Konkursmasse zumindest zweifelhaft sein. Nach § 1397 ABGB haftet nämlich der Zedent gegenüber dem Zessionar für die Richtigkeit und die Einbringlichkeit einer Forderung. Dies bedeutet zum einen ein Einstehenmüssen, für die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten als auch die Haftung für die (vollständige) Durchsetzbarkeit. Wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat, könnte darin eine unmittelbare Haftung der (Soll-)Konkursmasse liegen. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 KO geht hervor, dass Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, der Verfolgung durch den Gemeinschuldner überlassen bleiben. Aus dem Wort "überhaupt" geht hervor, dass zur Führung von Prozessen, welche die Masse auch nur teilweise betreffen, der Masseverwalter berufen ist, also nicht dem Gemeinschuldner im Sinne des § 6 Abs. 3 KO zur selbständigen Verfolgung überlassen sind. Solange aber die Qualität der Forderung gemäß § 6 Abs. 3 KO zweifelhaft ist, besteht die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters, wie bereits das Erstgericht unter Hinweis auf Schubert aaO Rz 12 zu § 6 zutreffend erkannt hat.Selbst wenn man aber nicht den Sonderfall einer Inkassozession annimmt, würden die Auswirkungen dieses Geschäftes auf die (Soll-)Konkursmasse zumindest zweifelhaft sein. Nach Paragraph 1397, ABGB haftet nämlich der Zedent gegenüber dem Zessionar für die Richtigkeit und die Einbringlichkeit einer Forderung. Dies bedeutet zum einen ein Einstehenmüssen, für die im Titelgeschäft vereinbarten rechtlichen Qualitäten als auch die Haftung für die (vollständige) Durchsetzbarkeit. Wie das Erstgericht bereits zutreffend erkannt hat, könnte darin eine unmittelbare Haftung der (Soll-)Konkursmasse liegen. Schon aus dem Wortlaut des Paragraph 6, Absatz 3, KO geht hervor, dass Rechtsstreitigkeiten über Ansprüche, die das zur Konkursmasse gehörige Vermögen überhaupt nicht betreffen, der Verfolgung durch den Gemeinschuldner überlassen bleiben. Aus dem Wort "überhaupt" geht hervor, dass zur Führung von Prozessen, welche die Masse auch nur teilweise betreffen, der Masseverwalter berufen ist, also nicht dem Gemeinschuldner im Sinne des Paragraph 6, Absatz 3, KO zur selbständigen Verfolgung überlassen sind. Solange aber die Qualität der Forderung gemäß Paragraph 6, Absatz 3, KO zweifelhaft ist, besteht die Vertretungsbefugnis des Masseverwalters, wie bereits das Erstgericht unter Hinweis auf Schubert aaO Rz 12 zu Paragraph 6, zutreffend erkannt hat.

Die gegenteiligen in erster Linie auf die Entscheidung SZ 34/178 gestützten Erwägungen der Rekurswerberin vermögen hier nicht zu überzeugen, auch nicht, dass im vorliegenden Fall in einem Aktivprozess das Konkursverfahren eröffnet wurde. Wie bereits dargelegt, könnte auch in einem derartigen Fall die Konkursmasse durch die Gewährleistungsbestimmungen der Richtigkeit und Einbringlichkeit unmittelbar sein.

Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Nach § 528 Abs. 2 Z 2 ZPO ist gegen diese Entscheidung ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht zulässig.Dem Rekurs war daher insgesamt nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 40,, 50 ZPO. Nach Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO ist gegen diese Entscheidung ein weiterer Rechtszug an den OGH nicht zulässig.

Oberlandesgericht Wien

1016 Wien, Schmerlingplatz 11

Anmerkung

EW00357 4R145.01z

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLGW009:2001:00400R00145.01Z.0720.000

Dokumentnummer

JJT_20010720_OLGW009_00400R00145_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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