TE OGH 2001/7/25 3Nd3/01

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Veröffentlicht am 25.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Berta K*****, 2. Elisabeth K*****, und 3. Mag. Martin K*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (§ 35 EO), über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien folgendenDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ulrich K*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. Berta K*****, 2. Elisabeth K*****, und 3. Mag. Martin K*****, alle vertreten durch Dr. Friedrich Valzachi, Rechtsanwalt in Wien, wegen Einwendungen gegen den Anspruch (Paragraph 35, EO), über den Delegierungsantrag der beklagten Parteien folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag der beklagten Parteien auf Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Hernals wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Mit seiner bei dem gemäß § 35 Abs 2 EO zuständigen Bezirksgericht Bregenz anhängigen Oppositionsklage begehrt der Kläger das Urteil, der von den beklagten Parteien betriebene Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt wurde, sei erloschen. Sein Begehren stützt er im Wesentlichen darauf, dass die Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater Vermögen desselben verschwiegen, ihm Zutritt zu den Räumlichkeiten seines Vaters verwehrt und verspätet Erbserklärungen abgegeben hätten. Dadurch seien ihm aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Mehrkosten (offenbar für Anwaltshonorar) im Verlassenschaftsverfahren von derzeit brutto S 123.651,-- aufgelaufen. Er habe mit Schreiben vom 29. 5. 2000 gegenüber der in Exekution gezogenen Forderung von S 72.345,81 eine Schadenersatzforderung von S 90.473,40 compensando eingewendet und geltend gemacht.Mit seiner bei dem gemäß Paragraph 35, Absatz 2, EO zuständigen Bezirksgericht Bregenz anhängigen Oppositionsklage begehrt der Kläger das Urteil, der von den beklagten Parteien betriebene Anspruch, zu dessen Hereinbringung die Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligt wurde, sei erloschen. Sein Begehren stützt er im Wesentlichen darauf, dass die Beklagten im Verlassenschaftsverfahren nach seinem Vater Vermögen desselben verschwiegen, ihm Zutritt zu den Räumlichkeiten seines Vaters verwehrt und verspätet Erbserklärungen abgegeben hätten. Dadurch seien ihm aus dem Titel des Schadenersatzes geltend gemachte Mehrkosten (offenbar für Anwaltshonorar) im Verlassenschaftsverfahren von derzeit brutto S 123.651,-- aufgelaufen. Er habe mit Schreiben vom 29. 5. 2000 gegenüber der in Exekution gezogenen Forderung von S 72.345,81 eine Schadenersatzforderung von S 90.473,40 compensando eingewendet und geltend gemacht.

Die beklagten Parteien erhoben einerseits rechtliche Einwände gegen das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs und gegen die Wirksamkeit der Aufrechnung, machten aber andererseits auch geltend, dass sich der Verfahrensaufwand im Verlassenschaftsverfahren ausschließlich aus dem Kläger zuzuschreibenden Gründen erhöht hätte. Neben dem Urkundenbeweis (insbesondere durch den Verlassenschaftsakt) haben die Parteien bisher lediglich Parteienvernehmung beantragt. Dem entspricht auch der Beweisbeschluss vom 28. 11. 2000.

Ihren Antrag auf Delegierung an ein Wiener Bezirksgericht begründen die Beklagten damit, dass im Verfahren vornehmlich an Hand der Vorgänge im Verlassenschaftsverfahren das Bestehen von Ansprüchen des Klägers zu klären sein werde, und zwar durch Vernehmung der in diesem Verfahren involvierten Personen, wie des Gerichtskommissärs, des Rechtspflegers und des ebenfalls in Wien ansässigen Klagevertreters. Es seien auch sämtliche Beklagte in Wien ansässig, weshalb jedenfalls die Delegierung zur Beschleunigung des Verfahrens bzw zur Verfahrensvereinfachung geboten sei. Mit Ausnahme des Klägers, dessen Einvernahme möglicherweise entbehrlich sein werde, seien sämtliche zu vernehmenden Personen in Wien wohnhaft. Außerdem sei die erstbeklagte Partei bereits 85 Jahre alt und herzleidend, weshalb die anstrengende Anreise nach Bregenz nicht mehr möglich sei. Zugleich beantragten die Beklagten die Vernehmung der Erstbeklagten im Rechtshilfeweg in Wien. Dasselbe wird für die übrigen Beklagten aus ökonomischen Gründen begehrt.

Der Kläger sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.

Das Vorlagegericht sah eine Delegierung für nicht "besonders" zweckmäßig an.

Rechtliche Beurteilung

Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.

Die aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß § 31 Abs 1 JN mögliche Bestimmung eines anderen als des zuständigen Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung soll nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung herbeigeführt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider (aller) Parteien des Verfahrens lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (EFSlg 87.954, 87.955; 3 Nd 505/01 uva; Mayr in Rechberger, ZPO2 § 31 JN Rz 4; Ballon in Fasching, ZPO2 § 31 JN Rz 6 je mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Delegationsantrag widersprochen. Demnach wirkt sich der Umstand, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts hat, zum Nachteil der Beklagten aus. Der Umstand, dass es sich auf ihrer Seite um drei Personen handelt, vermag daran nichts zu ändern, weil die allfälligen Mehrkosten der Anreise, welche die Beklagten gemäß ihrem Antrag ohnehin vermeiden wollen, bei der gebotenen gesonderten Betrachtungsweise keine Verteuerung oder Verzögerung des Verfahrens gegenüber einer Anreise des Klägers nach Wien bedeuten. Die Vernehmung von Zeugen wurde bislang nicht beantragt, weshalb auf deren Wohnsitz keine Rücksicht genommen werden kann. Auch legt der bisherige Stand des Vorbringens beider Seiten die Notwendigkeit einer solchen Vernehmung keineswegs nahe. Demnach kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden, weshalb dem Widerspruch des Klägers Rechnung zu tragen ist.Die aus Gründen der Zweckmäßigkeit gemäß Paragraph 31, Absatz eins, JN mögliche Bestimmung eines anderen als des zuständigen Gerichts zur Verhandlung und Entscheidung soll nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre nur den Ausnahmefall darstellen. Keinesfalls soll durch eine großzügige Handhabung der Delegierungsmöglichkeit eine faktische Durchbrechung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung herbeigeführt werden. Wenn sich daher die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten beider (aller) Parteien des Verfahrens lösen lässt und eine Partei der Delegierung widersprochen hat, ist die Delegierung abzulehnen (EFSlg 87.954, 87.955; 3 Nd 505/01 uva; Mayr in Rechberger, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 4; Ballon in Fasching, ZPO2 Paragraph 31, JN Rz 6 je mwN). Im vorliegenden Fall hat der Kläger dem Delegationsantrag widersprochen. Demnach wirkt sich der Umstand, dass der Kläger seinen Wohnsitz im Sprengel des zuständigen Gerichts hat, zum Nachteil der Beklagten aus. Der Umstand, dass es sich auf ihrer Seite um drei Personen handelt, vermag daran nichts zu ändern, weil die allfälligen Mehrkosten der Anreise, welche die Beklagten gemäß ihrem Antrag ohnehin vermeiden wollen, bei der gebotenen gesonderten Betrachtungsweise keine Verteuerung oder Verzögerung des Verfahrens gegenüber einer Anreise des Klägers nach Wien bedeuten. Die Vernehmung von Zeugen wurde bislang nicht beantragt, weshalb auf deren Wohnsitz keine Rücksicht genommen werden kann. Auch legt der bisherige Stand des Vorbringens beider Seiten die Notwendigkeit einer solchen Vernehmung keineswegs nahe. Demnach kann die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zu Gunsten aller Parteien gelöst werden, weshalb dem Widerspruch des Klägers Rechnung zu tragen ist.

Anmerkung

E62335 03J00031

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0030ND00003.01.0725.000

Dokumentnummer

JJT_20010725_OGH0002_0030ND00003_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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