Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich S*****, vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen vorzeitiger Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. April 2001, GZ 7 Rs 116/01g-23, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23. Jänner 2001, GZ 3 Cgs 149/00y-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden mit der Maßgabe bestätigt, dass sie lauten:
"Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, dem Kläger die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab dem 1. Juni 2000 zu gewähren, besteht dem Grunde nach zu Recht.
Der beklagten Partei wird aufgetragen, dem Kläger ab 1. Juni 2000 bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung von S 5.000,-- monatlich zu erbringen, und zwar die bis zur Zustellung dieses Urteils fälligen vorläufigen Zahlungen binnen 14 Tagen, die weiteren jeweils monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats."
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 3.623,04 (darin S 603,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der am 17. September 1943 geborene Kläger stellte am 30. Mai 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18. Juli 2000 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf die Bestimmungen der §§ 253d, 587 Abs 4 ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt.Der am 17. September 1943 geborene Kläger stellte am 30. Mai 2000 bei der beklagten Partei den Antrag auf Gewährung der vorzeitigen Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit. Mit Bescheid der beklagten Partei vom 18. Juli 2000 wurde dieser Antrag unter Hinweis auf die Bestimmungen der Paragraphen 253 d,, 587 Absatz 4, ASVG ohne Überprüfung der allgemeinen und besonderen Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt.
Das Erstgericht sprach dem Kläger mit Urteil vom 23. Jänner 2001 (auch Tag des Schlusses der mündlichen Verhandlung) die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit im gesetzlichen Ausmaß ab 1. Juni 2000 zu, ohne allerdings der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung aufzuerlegen.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei nicht Folge.
Dagegen richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsabweisung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl I 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl I 92, geänderten Fassung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts aufgrund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des § 587 Abs 4 ASVG idF SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht, weshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 zu verweisen.Die hier vorrangig zu beurteilende Rechtsfrage, ob die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der durch das SVÄG 2000, BGBl römisch eins 43, geschaffenen und durch das SRÄG 2000, BGBl römisch eins 92, geänderten Fassung in Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht steht, war bereits Gegenstand mehrerer beim Obersten Gerichtshof anhängiger Rechtsmittelverfahren (10 ObS 43/01y, 10 ObS 54/01s und 10 ObS 56/01k). Der erkennende Senat hat in den erwähnten Verfahren in seinen Entscheidungen vom 28. Juni 2001 näher begründet, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SVÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht. Es wurde weiters dargelegt, dass dem Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichts aufgrund der sukzessiven Kompetenz die bei Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz bestehende Rechtslage zugrundezulegen ist und daher auch die vom Gesetzgeber durch das SRÄG 2000 vorgenommene Änderung der Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in die Beurteilung einzubeziehen ist. Schließlich wurde noch näher begründet, dass auch die Übergangsbestimmung des Paragraph 587, Absatz 4, ASVG in der Fassung SRÄG 2000 mit dem Gemeinschaftsrecht nicht in Einklang steht, weshalb aufgrund des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts diese Übergangsbestimmung nicht anzuwenden ist. Da die beklagte Partei an allen genannten Verfahren beteiligt und von dem auch im gegenständlichen Verfahren für sie einschreitenden Rechtsanwalt vertreten war, reicht es aus, auf diese eingehend begründeten Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes vom 28. Juni 2001 zu verweisen.
Dass aber ausgehend von der Anwendung der Bestimmung des § 253d ASVG idF vor dem SVÄG die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.Dass aber ausgehend von der Anwendung der Bestimmung des Paragraph 253 d, ASVG in der Fassung vor dem SVÄG die Voraussetzungen für die begehrte Leistung erfüllt sind, wird von der beklagten Partei nicht in Zweifel gezogen.
Daraus folgt, dass der Revision der beklagten Partei ein Erfolg versagt bleiben muss.
Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Begehren des Klägers dem Grunde nach für berechtigt erkennt; gleichzeitig hat es nach dieser Bestimmung dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Diese Bestimmungen haben beide Vorinstanzen unbeachtet gelassen. In Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 ist der Auftrag nach § 89 Abs 2 ASGG in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt (§ 90 Z 3 ASGG). Der Auftrag zur Erbringung einer im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG bestimmten vorläufigen Zahlung war daher in sinngemäßer Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO durch das Revisionsgericht nachzutragen (10 ObS 263/97t; 10 ObS 423/98y; 10 ObS 256/00w; 10 ObS 260/00h).Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einem Verfahren, in dem das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grund und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, dass das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, dass es das Begehren des Klägers dem Grunde nach für berechtigt erkennt; gleichzeitig hat es nach dieser Bestimmung dem Versicherungsträger aufzutragen, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Diese Bestimmungen haben beide Vorinstanzen unbeachtet gelassen. In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 6 oder 8 ist der Auftrag nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG in das Urteil des Rechtsmittelgerichtes von Amts wegen aufzunehmen, auch wenn dieser Auftrag im angefochtenen Urteil fehlt (Paragraph 90, Ziffer 3, ASGG). Der Auftrag zur Erbringung einer im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG bestimmten vorläufigen Zahlung war daher in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 273, Absatz eins, ZPO durch das Revisionsgericht nachzutragen (10 ObS 263/97t; 10 ObS 423/98y; 10 ObS 256/00w; 10 ObS 260/00h).
Dabei war gemäß § 409 Abs 1 ZPO eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlung anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf § 104 Abs 2 ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind (10 ObS 45/99m; 10 ObS 260/00h).Dabei war gemäß Paragraph 409, Absatz eins, ZPO eine 14tägige Leistungsfrist für die bis zur Zustellung dieses Urteils fällig gewordenen vorläufigen Zahlung anzuordnen. Für die weiteren bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides fällig werdenden vorläufigen Zahlungen war im Hinblick auf Paragraph 104, Absatz 2, ASVG, demzufolge die Pensionen aus der Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt werden, auszusprechen, dass auch die vorläufigen Zahlungen jeweils am Ersten des Folgemonats im Nachhinein zu erbringen sind (10 ObS 45/99m; 10 ObS 260/00h).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG.
Anmerkung
E62977 10C02041European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00204.01Z.0730.000Dokumentnummer
JJT_20010730_OGH0002_010OBS00204_01Z0000_000