TE OGH 2001/7/30 10Ob182/01i

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer, Dr. Fellinger, Dr. Hoch und Dr. Neumayr als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Ernestine Z*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr. Helga Hönel-Jakoncig, Rechtsanwältin in Innsbruck, gegen die beklagte und widerklagende Partei Dkfm. Günther Z*****, Beamter, ***** vertreten durch Dr. Burckhard Donath, Rechtsanwalt in Rattenberg, wegen Aufhebung der Ehe und Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 3. Mai 2001, GZ 1 R 153/01h-80, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionsbeantwortung der klagenden Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nicht aufgetragene Revisionsbeantwortung der klagenden Partei ist erst am 16. Juli 2001, somit nach Beschlussfassung über die Zurückweisung der außerordentlichen Revision der beklagten Partei durch den Obersten Gerichtshof am 10. Juli 2001 bei diesem eingelangt.

Anmerkung

E62798 10AA1821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100OB00182.01I.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_0100OB00182_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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