TE OGH 2001/7/30 10ObS215/01t

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach § 11a ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, wegen S 3.240,-- und Aufrechnung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2001, GZ 8 Rs 62/01a-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 32 Cgs 242/00w-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr als weitere Richter (Senat nach Paragraph 11 a, ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Helmut S*****, Pensionist, *****, vertreten durch Dr. Georg Schuchlenz, Rechtsanwalt in Klagenfurt, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Wiedner Hauptstraße 84 - 86, 1051 Wien, wegen S 3.240,-- und Aufrechnung, infolge "außerordentlicher Revision" der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3. Mai 2001, GZ 8 Rs 62/01a-9, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. Dezember 2000, GZ 32 Cgs 242/00w-5, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Bescheid vom 2. 8. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß § 71 Abs 1 GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 1. 2000 einen Betrag von monatlich S 540,00 (Euro 39,24) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,157.018,11 (Euro 156.756,62) zuzüglich Verzugszinsen auf.Mit Bescheid vom 2. 8. 2000 rechnete die beklagte Partei gemäß Paragraph 71, Absatz eins, GSVG auf die Pension des Klägers ab 1. 1. 2000 einen Betrag von monatlich S 540,00 (Euro 39,24) zur Deckung der offenen Forderung der Kärntner Gebietskrankenkasse an Beiträgen zur Sozialversicherung in der Höhe von insgesamt S 2,157.018,11 (Euro 156.756,62) zuzüglich Verzugszinsen auf.

Die klagende Partei begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr S 3.240,-- an im Zeitraum Juni bis November 2000 abgezogenen Beträgen auszubezahlen und vom Abzug weiterer Beträge abzusehen. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die beklagte Partei nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 6. 2000 sowie Bezahlung der Quote nicht berechtigt sei, eine Aufrechnung gemäß § 71 Abs 1 Z 1 GSVG durchzuführen.Die klagende Partei begehrt die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihr S 3.240,-- an im Zeitraum Juni bis November 2000 abgezogenen Beträgen auszubezahlen und vom Abzug weiterer Beträge abzusehen. Weiters wird die Feststellung begehrt, dass die beklagte Partei nach rechtskräftiger Bestätigung des am 6. 6. 2000 angenommenen Zahlungsplanes und Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens am 26. 6. 2000 sowie Bezahlung der Quote nicht berechtigt sei, eine Aufrechnung gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, GSVG durchzuführen.

Mit Urteil vom 13. 12. 2000 hat das Erstgericht dem Klagebegehren stattgegeben. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das Ersturteil im Sinne einer weitgehenden Klagsabweisung ab. Einen Ausspruch über die Zulässigkeit der Revision erachtete es als nicht erforderlich, weil nach dem Bescheidinhalt ein Eingriff in wiederkehrende Leistungen (Pensionszahlungen) in Sozialrechtssachen gegeben sei.

Das Berufungsurteil wurde dem Vertreter des Klägers am 5. Juni 2001 zugestellt. Am 3. Juli 2001 überreichte der Klagevertreter ein mit "außerordentliche Revision" bezeichnetes Rechtsmittel, das vom Erstgericht unmittelbar dem Obersten Gerichtshof vorgelegt wurde.

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend hat das Berufungsgericht die Ansicht vertreten, dass über eine wiederkehrende Leistung abgesprochen wurde (10 ObS 37/93 = SSV-NF 7/27). Das Erstgericht wird daher eine Gleichschrift des als "außerordentliche Revision" bezeichneten Rechtsmittelschriftsatzes an die beklagte Partei zuzustellen und den Akt nach Ablauf der Frist für die Revisionsbeantwortung wieder - im Wege des Berufungsgerichts - vorzulegen haben.

Anmerkung

E62814 10CA2151

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00215.01T.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_010OBS00215_01T0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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