Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Milorad S*****, vertreten durch Dr. Thaddäus Schäfer und Mag. Peter Prechtl, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4. April 2001, GZ 23 Rs 24/01b-61, womit über Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 25. Oktober 2000, GZ 43 Cgs 231/97p-51, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht hat die Frage der Invalidität des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat die Frage der Invalidität des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Den Revisionsausführungen ist entgegenzuhalten:
Da der Kläger den nunmehr außer Streit stehenden Berufsschutz als Kfz-Mechaniker in Anspruch nahm, kann er nicht geltend machen, dass eine Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse in diesem Beruf nicht möglich wäre. Dies würde zu Lasten seines Berufsschutzes gehen (SSV-NF 2/122). Feststellungen über eine abgeschlossene Berufsausbildung erübrigten sich daher. Liegt Berufsschutz vor, ist nicht zwischen angelerntem und erlerntem Beruf zu unterscheiden, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten im angelernten Beruf jenen im erlernten Beruf gleichzuhalten ist (§ 255 Abs 2 ASVG), zumal der den Berufsschutz im angelernten oder erlernten Beruf genießende Versicherte gleichermaßen gegenüber dem ungelernten Versicherten bei der Prüfung der Verweisbarkeit begünstigt wird.Da der Kläger den nunmehr außer Streit stehenden Berufsschutz als Kfz-Mechaniker in Anspruch nahm, kann er nicht geltend machen, dass eine Nachschulung wegen fehlender Grundkenntnisse in diesem Beruf nicht möglich wäre. Dies würde zu Lasten seines Berufsschutzes gehen (SSV-NF 2/122). Feststellungen über eine abgeschlossene Berufsausbildung erübrigten sich daher. Liegt Berufsschutz vor, ist nicht zwischen angelerntem und erlerntem Beruf zu unterscheiden, weil die Kenntnisse und Fähigkeiten im angelernten Beruf jenen im erlernten Beruf gleichzuhalten ist (Paragraph 255, Absatz 2, ASVG), zumal der den Berufsschutz im angelernten oder erlernten Beruf genießende Versicherte gleichermaßen gegenüber dem ungelernten Versicherten bei der Prüfung der Verweisbarkeit begünstigt wird.
Einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, ist eine Ein- und Nachschulung im Sinne des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen § 19 Abs 1 lit b AMFG, nunmehr § 34 Abs 2 AMSG bzw § 9 Abs 1 ALVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 15/01f). Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker in drei bis vier, höchstens sechs Monaten die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei die konkret ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Nachschulung ist. Damit ist zur Genüge klargestellt, dass durch die Schulung der Bereich des er(ange)lernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht, zumal die ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Nachschulung ist. Dazu kommt, dass diese Nach- (oder wie sie der Sachverständige auch nannte Ein-)schulung meist innerbetrieblich durch Kurse erfolgt und nur dazu dient, spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Materialprüfung und Messtechnik zu erwerben (AS 227). Daher liegt aber nur eine Weiterentwicklung und Spezialisierung vor, die keine mit den Grundsätzen des Berufsschutzes in Widerspruch stehende Umschulung auf einen neuen Beruf ist.Einem Versicherten, der überwiegend im erlernten oder angelernten Beruf tätig war, ist eine Ein- und Nachschulung im Sinne des durch BGBl 1994/314 aufgehobenen Paragraph 19, Absatz eins, Litera b, AMFG, nunmehr Paragraph 34, Absatz 2, AMSG bzw Paragraph 9, Absatz eins, ALVG, im bisherigen Beruf zuzumuten, wenn er diesen nur mehr in einer spezialisierten Form ausüben kann (SSV-NF 10/58). Diese neue Form des Berufes muss eine ausreichende Nahebeziehung zum bisher ausgeübten Beruf aufweisen. Nur wenn durch die Schulung der Bereich des erlernten (angelernten) Berufes verlassen wird, dieser mit dem Beruf, zu dessen Ausübung die Schulung erfolgt in keinem unmittelbaren Zusammenhang steht, widerspricht eine Verweisung den Grundsätzen des Berufsschutzes (10 ObS 15/01f). Nach den Feststellungen kann ein Kfz-Mechaniker in drei bis vier, höchstens sechs Monaten die Tätigkeit eines qualifizierten Fertigungsprüfers übernehmen, wobei die konkret ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Nachschulung ist. Damit ist zur Genüge klargestellt, dass durch die Schulung der Bereich des er(ange)lernten Berufes nicht verlassen wird und eine von der Rechtsprechung verlangte unmittelbare Nahebeziehung besteht, zumal die ausgeübte Tätigkeit Grundlage für die Nachschulung ist. Dazu kommt, dass diese Nach- (oder wie sie der Sachverständige auch nannte Ein-)schulung meist innerbetrieblich durch Kurse erfolgt und nur dazu dient, spezielle Kenntnisse hinsichtlich der Materialprüfung und Messtechnik zu erwerben (AS 227). Daher liegt aber nur eine Weiterentwicklung und Spezialisierung vor, die keine mit den Grundsätzen des Berufsschutzes in Widerspruch stehende Umschulung auf einen neuen Beruf ist.
Ob der Kläger auch noch Kfz-Berater in einer Werkstatt sein könnte, darauf kommt es nicht an.
Da entgegen der zitierten Entscheidung 10 ObS 34/93 im vorliegenden Fall kein Anhaltspunkt besteht, dass dem Kläger Tages- oder Wochenpendeln oder Übersiedeln aus medizinischen Gründen nicht zumutbar wäre, kommt es auf die Verhältnisse des derzeitigen Wohnortes des Klägers in Tirol nicht an. Im Sinne der ständigen Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0084939) kann vom Versicherten sogar eine Wohnsitzverlegung gefordert werden, die ihn in die Lage versetzt, einen entsprechenden Arbeitsplatz zu erreichen, sodass der Lage des Wohnortes keine Bedeutung zukommt (10 ObS 343/00i).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.
Anmerkung
E62976 10C02021European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00202.01F.0730.000Dokumentnummer
JJT_20010730_OGH0002_010OBS00202_01F0000_000