TE OGH 2001/7/30 10ObS207/01s

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Heinz Abel (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Michael H*****, vertreten durch Dr. Johann Buchner und Mag. Ingeborg Haller, Rechtsanwälte in Salzburg, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27. März 2001, GZ 11 Rs 37/01t-26, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 13. September 2000, GZ 32 Cgs 49/99p-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger ist am 25. April 1975 geboren. Er hat vom 30. 7. 1990 bis 29. 7. 1993 den Beruf eines Karosseriespenglers erlernt; diesen Beruf hat er in der Folge vom 30. 7. 1993 bis 31. 1. 1994 als Geselle ausgeübt. Anschließend leistete er vom 1. 2. 1994 bis 31. 8. 1995 den Präsenzdienst ab und war vom 1. 9. 1995 bis 31. 10. 1995 als Zeitsoldat bzw "Militärperson auf Zeit" tätig. Im Zeitraum vom 1. 9. 1997 bis 8. 5. 1998 war der Kläger als Bauhilfsmonteur bei der Schöndorfer-Eisl Trockenausbau OEG beschäftigt.

Der Kläger ist in der Lage, leichte und mittelschwere Arbeiten im Sitzen, Gehen und Stehen während einer täglichen Arbeitszeit von 8 Stunden mit den üblichen Unterbrechungen, allerdings nur in geschlossenen Räumen auszuführen. Nach einer durchgehenden Arbeitszeit in einer Körperhaltung durch eine Stunde hindurch sollte er Gelegenheit haben, für 5 bis 10 Minuten in einer anderen Körperhaltung zu arbeiten. Häufige Bückbelastungen und längere Arbeiten in vorgebeugter Körperhaltung sollen vermieden werden. Arbeiten in ständig zwangsfixierter Haltung der Lendenwirbelsäule sind auszuschließen. Das Heben und Tragen von Lasten ist bis zu einem Gewicht von 10 kg zumutbar. Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sowie an Maschinen und Fließbändern sind nicht möglich. Der Kläger muss die Möglichkeit haben, alle zwei Stunden die Toilette aufsuchen zu können. Durchschnittlich einmal in der Woche sollte er die Möglichkeit haben, sich nach dem Einnässen umzuziehen und sich frisch zu machen, wofür ein Zeitaufwand von etwa 20 Minuten zu veranschlagen ist.

Bei Einhaltung des angeführten Leistungskalküls ist mit Krankenständen von sieben und mehr Wochen im Jahr nicht zu rechnen.

Dieser Zustand besteht seit einem Verkehrsunfall vom 12.10.1997. Mit einer wesentlichen Besserung ist eher nicht zu rechnen.

Mit Bescheid vom 17. November 1998 hat die beklagte Partei den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Invaliditätspension abgelehnt.

Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. Juni 1998) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des § 255 Abs 3 SVG ab. Mit dem ihm verbliebenen Leistungskalkül sei der Kläger noch in der Lage, beispielsweise die Tätigkeit eines Portiers, Bürodieners, Parkgaragenkassiers, Aufsehers, Adjustierers oder Verpackungsarbeiters kleinerer Werkstücke zu verrichten. Schon das Vorliegen eines einziges Verweisungsberufes schließe Invalidität aus.Das Erstgericht wies das dagegen erhobene, auf Gewährung der Invaliditätspension (ab dem Stichtag 1. Juni 1998) gerichtete Klagebegehren mangels Invalidität des Klägers im Sinne des Paragraph 255, Absatz 3, SVG ab. Mit dem ihm verbliebenen Leistungskalkül sei der Kläger noch in der Lage, beispielsweise die Tätigkeit eines Portiers, Bürodieners, Parkgaragenkassiers, Aufsehers, Adjustierers oder Verpackungsarbeiters kleinerer Werkstücke zu verrichten. Schon das Vorliegen eines einziges Verweisungsberufes schließe Invalidität aus.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sah die behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens wegen Nichteinholung eines berufskundlichen Sachverständigengutachtens nicht als gegeben an, übernahm die Feststellungen des Erstgerichts und billigte dessen Rechtsansicht.

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der unrichtigen bzw unvollständigen Sachverhaltsfeststellung und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Klagsstattgebung abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag gestellt.

Die beklagte Partei erstattete keine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz, dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 § 503 ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannte Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).Den vom Kläger bereits in der Berufung geltend gemachten Mangel des Verfahrens erster Instanz, dass kein berufskundliches Gutachten eingeholt wurde, hat bereits das Berufungsgericht verneint, sodass er nach ständiger Rechtsprechung - auch im Verfahren nach dem ASGG - im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden kann (Kodek in Rechberger2 Paragraph 503, ZPO Rz 3; SSV-NF 11/15; 7/74; 5/116 ua; RIS-Justiz RS0042963/T45 und RS0043061). Davon abgesehen resultiert die Feststellung oder Nichtfeststellung bestimmter Tatsachen - etwa dass der Kläger in der Lage ist, den Anforderungen in den genannte Verweisungsberufen zu entsprechen - aus der freien Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden kann (RIS-Justiz RS0043061/T11). Die Revisionsausführungen stellen daher den unzulässigen Versuch einer Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen dar (10 ObS 409/98i; 10 ObS 3/99k).

Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO). Zu erwartende Krankenstände von unter sieben Wochen schließen den Versicherten nach ständiger Judikatur nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084855/T9).Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen ist zutreffend, sodass es genügt, auf deren Richtigkeit zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Zu erwartende Krankenstände von unter sieben Wochen schließen den Versicherten nach ständiger Judikatur nicht vom allgemeinen Arbeitsmarkt aus (RIS-Justiz RS0084855/T9).

Der Revision ist somit ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.

Anmerkung

E62811 10C02071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00207.01S.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_010OBS00207_01S0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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