TE OGH 2001/7/30 10ObS199/01i

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Veröffentlicht am 30.07.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Fritz Miklau und Dr. Wilhelm Koutny (beide aus dem Kreis der Arbeitgeber) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Josef H*****, Landwirt, *****, vertreten durch Dr. Michael Metzler, Rechtsanwalt in Linz, gegen die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Erwerbsunfähigkeitspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 2001, GZ 11 Rs 72/01i-25, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 20. November 2000, GZ 16 Cgs 22/00g-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Unterlassung der Einholung eines berufskundlichen Gutachtens und der Parteienvernehmung des Klägers war bereits Gegenstand der Mängelrüge der Berufung. Das Berufungsgericht hat sich mit diesen Ausführungen auseinandergesetzt und ist zum Ergebnis gelangt, dass ein Verfahrensmangel nicht vorliege. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senates, dass auch in Sozialrechtssachen Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 3/115, 7/74 uva). Auch die Begründung, die das Berufungsgericht für das Nichtvorliegen des Verfahrensmangels gegeben hat, ist der Überprüfung durch das Revisionsgericht entzogen (10 ObS 188/93 ua). Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die weitgehend wortgetreue Wiedergabe der Berufungsausführungen zur Mängelrüge in der Revision verwehrt.

Zu den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen gehört, dass der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Tätigkeiten eines Portiers, Aufsehers, Kassiers in Sportstätten und Museen, Endkontrollors oder Sortierers zu verrichten. Daraus haben die Vorinstanzen den zutreffenden Schluss gezogen, dass eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinn des § 124 Abs 1 BSVG nicht vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird (RIS-Justiz RS0084833). Dieser Grundsatz muss auch für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach § 124 Abs 1 BSVG gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085118). Maßgeblich ist daher nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann. Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist hingegen ohne Bedeutung (10 ObS 97/97f, 10 ObS 218/89 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen gegen die Bestimmung des § 124 Abs 1 BSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung der Leistungsvoraussetzungen im Pensionsversicherungssystem der Unselbständigen einerseits und in der Pensionsversicherung der Selbständigen andererseits ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen, sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Unterschiede in den Systemen finden sich dabei nicht nur im Leistungsrecht, sondern es bestehen auch differente Regelungen über die Aufbringung der Mittel für die Pensionsversicherung. Auch dies rechtfertigt eine unterschiedliche Normierung der Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Pensionsversicherungssystemen (SSV-NF 5/26, 6/51 ua; RIS-Justiz RS0053309; vgl auch VfSlg 13.634, 10.451, 10.030 ua).Zu den vom Berufungsgericht als unbedenklich übernommenen erstgerichtlichen Feststellungen gehört, dass der Kläger auf Grund seines medizinischen Leistungskalküls noch in der Lage ist, auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt die Tätigkeiten eines Portiers, Aufsehers, Kassiers in Sportstätten und Museen, Endkontrollors oder Sortierers zu verrichten. Daraus haben die Vorinstanzen den zutreffenden Schluss gezogen, dass eine Erwerbsunfähigkeit des Klägers im Sinn des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG nicht vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung ist in keinem Fall der Verweisung zu berücksichtigen, ob der Versicherte im Verweisungsberuf auch tatsächlich einen Dienstposten finden wird (RIS-Justiz RS0084833). Dieser Grundsatz muss auch für die Beurteilung der Erwerbsunfähigkeit nach Paragraph 124, Absatz eins, BSVG gelten, wobei zu berücksichtigen ist, dass der Begriff der Erwerbsunfähigkeit wesentlich strenger ist als jener der Invalidität oder Berufsunfähigkeit, weil sich der Versicherte auf jede wie immer geartete Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt verweisen lassen muss (RIS-Justiz RS0085118). Maßgeblich ist daher nur, ob es auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Berufe gibt, die der Versicherte auf Grund seiner noch vorhandenen körperlichen und geistigen Fähigkeiten zumutbar ausüben kann. Ob der Versicherte Anspruch auf Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung hat, ist hingegen ohne Bedeutung (10 ObS 97/97f, 10 ObS 218/89 ua). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, bestehen gegen die Bestimmung des Paragraph 124, Absatz eins, BSVG keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche Regelung der Leistungsvoraussetzungen im Pensionsversicherungssystem der Unselbständigen einerseits und in der Pensionsversicherung der Selbständigen andererseits ist zum Großteil historisch gewachsen und die Differenzierung erfolgt dabei nach objektiven Unterscheidungsmerkmalen, nämlich nach Berufsgruppen, sodass an gleiche Tatbestände jeweils gleiche Rechtsfolgen geknüpft werden. Unterschiede in den Systemen finden sich dabei nicht nur im Leistungsrecht, sondern es bestehen auch differente Regelungen über die Aufbringung der Mittel für die Pensionsversicherung. Auch dies rechtfertigt eine unterschiedliche Normierung der Anspruchsvoraussetzungen für Pensionsleistungen wegen geminderter Arbeitsfähigkeit in den verschiedenen Pensionsversicherungssystemen (SSV-NF 5/26, 6/51 ua; RIS-Justiz RS0053309; vergleiche auch VfSlg 13.634, 10.451, 10.030 ua).

Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe, die einen Kostenzuspruch aus Billigkeit rechtfertigen würden, wurden weder geltend gemacht noch ergeben sich Hinweise auf solche Gründe aus dem Akt.

Anmerkung

E62809 10C01991

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:010OBS00199.01I.0730.000

Dokumentnummer

JJT_20010730_OGH0002_010OBS00199_01I0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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