TE OGH 2001/7/31 10Nd510/01

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Veröffentlicht am 31.07.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Bauer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Fellinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** C*****, vertreten durch die Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1011 Wien, gegen die beklagte Partei S***** AG, ***** wegen S 120.860,40, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Antrag auf Ordination wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die klagende Partei begehrt von der Beklagten als Halterin diverser Luftfahrzeuge für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen der klagenden Partei von 1998 bis 1999 die nach Fälligstellung und Rechnungslegung nicht bezahlten Gebühren im Betrag von S 120.860,40. Zur Begründung des Ordinationsantrages brachte die klagende Partei vor, dass für die Einbringung dieser Gebühren ausdrücklich der zivile Rechtsweg vorgesehen sei. Dies sei jedoch eine innerstaatliche Organisationsnorm ohne Wirksamkeit für den Bereich anderer Staaten. Deshalb müsse bei Geltendmachung der Gebührenforderung am Sitz der schuldnerischen Gesellschaft in der russischen Föderation damit gerechnet werden, dass die Zuständigkeit eines örtlichen Zivilgerichtes verneint wird. Ebenso würden russische Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Abkommen eine Behandlung der Forderung ablehnen. Die Geltendmachung der Forderung der klagenden Partei mit Sitz im Inland wäre daher am Gerichtsstand der beklagten Partei nicht möglich. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN seien gegeben, weil die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.Die klagende Partei begehrt von der Beklagten als Halterin diverser Luftfahrzeuge für die Inanspruchnahme von Flugsicherungsdiensten und -einrichtungen der klagenden Partei von 1998 bis 1999 die nach Fälligstellung und Rechnungslegung nicht bezahlten Gebühren im Betrag von S 120.860,40. Zur Begründung des Ordinationsantrages brachte die klagende Partei vor, dass für die Einbringung dieser Gebühren ausdrücklich der zivile Rechtsweg vorgesehen sei. Dies sei jedoch eine innerstaatliche Organisationsnorm ohne Wirksamkeit für den Bereich anderer Staaten. Deshalb müsse bei Geltendmachung der Gebührenforderung am Sitz der schuldnerischen Gesellschaft in der russischen Föderation damit gerechnet werden, dass die Zuständigkeit eines örtlichen Zivilgerichtes verneint wird. Ebenso würden russische Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Abkommen eine Behandlung der Forderung ablehnen. Die Geltendmachung der Forderung der klagenden Partei mit Sitz im Inland wäre daher am Gerichtsstand der beklagten Partei nicht möglich. Die Voraussetzungen des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN seien gegeben, weil die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

Rechtliche Beurteilung

Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung sind die durch Verordnung festzulegenden Gebühren dem Halter des Luftfahrzeuges vorzuschreiben (§ 122 Abs 2 LFG). Die Gebührenforderung ist gemäß § 122 Abs 2a LFG und § 7 FSAG-V idF BGBl 1995/425 auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. Die Geltendmachung der durch Rechnungslegung fällig gestellten von der beklagten Partei nicht bezahlten Gebühren ist die Geltendmachung einer Forderung, die zumindest durch die stillschweigende Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Flugsicherung entstanden sind. Bei einer Forderung aus einem Vertrag liegt jedoch eine bürgerliche Rechtssache vor.Für die Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der Flugsicherung sind die durch Verordnung festzulegenden Gebühren dem Halter des Luftfahrzeuges vorzuschreiben (Paragraph 122, Absatz 2, LFG). Die Gebührenforderung ist gemäß Paragraph 122, Absatz 2 a, LFG und Paragraph 7, FSAG-V in der Fassung BGBl 1995/425 auf dem Zivilrechtsweg einzubringen. Die Geltendmachung der durch Rechnungslegung fällig gestellten von der beklagten Partei nicht bezahlten Gebühren ist die Geltendmachung einer Forderung, die zumindest durch die stillschweigende Inanspruchnahme der Einrichtungen und Dienste der Flugsicherung entstanden sind. Bei einer Forderung aus einem Vertrag liegt jedoch eine bürgerliche Rechtssache vor.

Gemäß dem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betreffend das Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen (BGBl 1972/112), das gemäß dem Notenwechsel über die vertraglichen Beziehungen zwischen Österreich und der Russischen Föderation (BGBl 1994/257) weiter anzuwenden ist, haben die Staatsangehörigen jedes der vertragsschließenden Teile auf dem Gebiet des anderen vertragsschließenden Teiles freien Zugang zu den Gerichten und können vor diesen zu denselben Bedingungen wie Staatsangehörige dieses vertragsschließenden Teiles auftreten. Unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit sind sie von der Sicherheitsleistung für die Prozesskosten befreit. Diese Vertragsbestimmung schließt die Annahme aus, dass der klagenden Partei die Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation nicht möglich oder unzumutbar wäre (5 Nd 501/98).

Die bloße Behauptung, dass bei Geltendmachung der Forderung am Sitz der Beklagten die Zuständigkeit eines örtlichen Zivilgerichtes mangels Wirksamkeit der Zuständigkeitsregelungen der österreichischen Norm verneint würde und auch die russischen Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Abkommen eine Behandlung der Forderung ablehnen, reichen nicht aus, um mangels Offenkundigkeit der Richtigkeit dieser Behauptungen die in § 28 Abs 4 JN geforderte Bescheinigung zu ersetzen. Mag auch das fremde Recht, für das der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, von Amts wegen zu ermitteln sein, so stehen die mit der Russischen Föderation getroffenen Abkommen dieser Verpflichtung entgegen. Die klagende Partei hätte daher das ausländische Recht, das entgegen der getroffenen Abkommen der Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation entgegensteht, im Sinne des § 28 Abs 4 JN bescheinigen müssen.Die bloße Behauptung, dass bei Geltendmachung der Forderung am Sitz der Beklagten die Zuständigkeit eines örtlichen Zivilgerichtes mangels Wirksamkeit der Zuständigkeitsregelungen der österreichischen Norm verneint würde und auch die russischen Verwaltungsbehörden mangels entsprechender Abkommen eine Behandlung der Forderung ablehnen, reichen nicht aus, um mangels Offenkundigkeit der Richtigkeit dieser Behauptungen die in Paragraph 28, Absatz 4, JN geforderte Bescheinigung zu ersetzen. Mag auch das fremde Recht, für das der Grundsatz "iura novit curia" nicht gilt, von Amts wegen zu ermitteln sein, so stehen die mit der Russischen Föderation getroffenen Abkommen dieser Verpflichtung entgegen. Die klagende Partei hätte daher das ausländische Recht, das entgegen der getroffenen Abkommen der Rechtsverfolgung in der Russischen Föderation entgegensteht, im Sinne des Paragraph 28, Absatz 4, JN bescheinigen müssen.

Der Antrag ist, ohne dass Gelegenheit zur Ergänzung des unzulänglichen Vorbringens zu geben war, abzuweisen (Mayer in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu § 28 JN).Der Antrag ist, ohne dass Gelegenheit zur Ergänzung des unzulänglichen Vorbringens zu geben war, abzuweisen (Mayer in Rechberger ZPO2 Rz 8 zu Paragraph 28, JN).

Anmerkung

E62441 10J05101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0100ND00510.01.0731.000

Dokumentnummer

JJT_20010731_OGH0002_0100ND00510_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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