Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Erwin B*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Ried im Innkreis, gegen die beklagte Partei D*****, Landesdirektion T*****, ***** vertreten durch Dr. Dieter Brandstätter, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen (ausgedehnt) S 148.150,50 sA und Feststellung (Gesamtstreitinteresse S 353.150,50) über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 4. Mai 2001, GZ 4 R 86/01f-65, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 24. Jänner 2001, GZ 57 Cg 8/98g-60, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben.
Der Beschluss des Berufungsgerichtes wird dahin abgeändert, dass das klageabweisliche Urteil des Erstgerichtes wieder hergestellt wird. Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 51.515,- (hierin enthalten S 6.377,50 Umsatzsteuer und S 13.250,- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens zweiter und dritter Instanz zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Aufgrund des Antrages des Klägers vom 9. 3. 1995 und der von der beklagten Versicherung am 23. 3. 1995 erfolgten Polizzierung kam es zwischen den Streitteilen zum Abschluss eines Er- und Ablebensversicherungsvertrages mit einer Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zur Polizzen- Nr 835816213. Als Versicherungsbeginn war der 1. 3. 1995, der Versicherungsablauf mit 1. 3. 2020 (im Berufungsurteil unrichtig: 2040) vereinbart. Diesem Versicherungsvertrag lagen die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung Nr 00905/1988 sowie die Versicherungsbedingungen der Kapital- und Risikoversicherung auf den Todesfall (Lebensversicherung) zugrunde.
In § 1 der letztgenannten Versicherungsbedingungen heißt es:In Paragraph eins, der letztgenannten Versicherungsbedingungen heißt es:
"Was ist bei der Antragstellung zu beachten?
(1) Als Versicherungsnehmer stellen Sie einen schriftlichen Antrag auf Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages. Darin müssen alle Tatsachen angegeben werden, die für die Übernahme des Risikos bedeutsam sind."
In § 8 derselben heißt es:In Paragraph 8, derselben heißt es:
"Welche Bedeutung haben Ihre Antworten auf unsere Antragsfragen?
(1) Wir übernehmen den Versicherungsschutz im Vertrauen darauf, dass Sie alle mit dem Antrag verbundenen Fragen wahrheitsgemäß und vollständig beantworten...
(3) Werden Fragen schuldhaft unrichtig oder unvollständig beantwortet, können wir innerhalb der ersten drei Jahre seit Abschluss, letzter Änderung oder Wiederherstellung des Vertrages vom Vertrag zurücktreten; ...
Wir werden den Rücktritt innerhalb eines Monats ab Kenntnis von der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Angaben erklären. Wir können nicht vom Vertrag zurücktreten, wenn
(4) Bei arglistiger Täuschung können wir den Vertrag anfechten..."
Der Versicherungsantrag vom 9. 3. 1995 wurde vom damaligen hauptberuflichen Mitarbeiter der beklagten Partei namens H***** aufgrund der ihm vom Kläger erteilten Informationen ausgefüllt. Die in diesem Antrag detailliert aufgelisteten und für das gegenständliche Verfahren wesentlichen Fragen zur Gesundheit des Klägers wurden von diesem wie folgt beantwortet:
Rechtliche Beurteilung
Der Oberste Gerichtshof hat hiezu Folgendes erwogen:
Bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe aller jener Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Antrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (§ 16 Abs 1 VersVG), handelt es sich um eine den Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall (§ 6 Abs 1 VersVG; Schwintowski in Berliner Kommentar, Rn 16 zu § 6 VersVG) treffende Obliegenheit (7 Ob 188/98t). Damit wird im Grundsatz verlangt, dass die genannten Umstände ungefragt mitgeteilt werden müssen (Voit in Berliner Kommentar, Rn 2 zu § 16); ein Umstand, nach dem der Versicherer sogar ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (§ 16 Abs 1 letzter Satz VersVG; Rz 1984/19; JBl 1993, 50; VersE 1369; VersR 2001, 530). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung dieser seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (VersR 2001, 530 mwN). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (VersE 1544; 7 Ob 168/99b; VersR 2001, 530; RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des § 16 Abs 1 VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach Abs 2 vom Vertrag zurücktreten; das Gleiche gilt, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Abs 3 schließt das Rücktrittsrecht des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet die Anzeigeobliegenheit nicht erfüllt hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden obliegt dem Versicherungsnehmer (JBl 1993, 50; 7 Ob 168/99b; RIS-Justiz RS0080809). Listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein (RIS-Justiz RS0014816); der Tatbestand der List (im Sinne des § 870 ABGB) setzt Schädigungsabsicht nicht voraus (RIS-Justiz RS0014800). Ob eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, also mit Wissen und Willen, verletzt wurde, ist eine Tatfrage, an deren Beurteilung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist (VersE 1369). Nach § 17 Abs 1 VersVG kann der Versicherer vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht wurde; § 17 VersVG ergänzt damit die Anzeigeobliegenheit nach § 16 (Voit aaO Rn 1 zu § 17). Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, war dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst, dass er sich nicht in einem einwandfreien Gesundheitszustand befand und sein Körper, insbesondere seine Wirbelsäule, zahlreiche Vorschädigungen und Veränderungen aufwies. Trotzdem hat er die von der Beklagten gerichteten Fragen nach diesen Umständen, obwohl mit ihm Frage für Frage durchgegangen wurde, unrichtig beantwortet; er hat nicht nur sämtliche früheren Erkrankungen und Beschwerden (speziell die deutlichen und schmerzhaften degenerativen Veränderungen im Zusammenhang mit seiner im Fragenkatalog ebenfalls ausdrücklich genannten und mehrfach vorgeschädigten [Hals und Lenden]Wirbelsäule, aber auch der Schulter) verneint, sondern seine regelmäßigen diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen und Kontrollen (zuletzt 7 Tage vor Stellung des Versicherungsantrages!) verschwiegen und sich demgegenüber sogar ausdrücklich als "völlig gesund" (erste Frage der Fragenliste) bezeichnet.Bei der Verletzung der Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Angabe aller jener Gefahrumstände, die geeignet sind, auf den Entschluss des Versicherers, den Antrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben (Paragraph 16, Absatz eins, VersVG), handelt es sich um eine den Versicherungsnehmer vor dem Versicherungsfall (Paragraph 6, Absatz eins, VersVG; Schwintowski in Berliner Kommentar, Rn 16 zu Paragraph 6, VersVG) treffende Obliegenheit (7 Ob 188/98t). Damit wird im Grundsatz verlangt, dass die genannten Umstände ungefragt mitgeteilt werden müssen (Voit in Berliner Kommentar, Rn 2 zu Paragraph 16,); ein Umstand, nach dem der Versicherer sogar ausdrücklich und schriftlich gefragt hat, gilt im Zweifel als erheblich (Paragraph 16, Absatz eins, letzter Satz VersVG; Rz 1984/19; JBl 1993, 50; VersE 1369; VersR 2001, 530). Nach Lehre und Rechtsprechung sind an die vom Versicherungsnehmer bei Erfüllung dieser seiner vorvertraglichen Anzeigepflicht anzuwendende Sorgfalt insbesondere dann, wenn die gestellten Fragen Individualtatsachen betreffen, ganz erhebliche Anforderungen zu stellen (VersR 2001, 530 mwN). Für eine schuldhafte Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht genügt bereits leichte Fahrlässigkeit (VersE 1544; 7 Ob 168/99b; VersR 2001, 530; RIS-Justiz RS0080572). Ist der Vorschrift des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG zuwider die Anzeige eines erheblichen Umstandes unterblieben, so kann der Versicherer nach Absatz 2, vom Vertrag zurücktreten; das Gleiche gilt, wenn die Anzeige deshalb unterblieben ist, weil sich der Versicherungsnehmer der Kenntnis des Umstandes arglistig entzogen hat. Absatz 3, schließt das Rücktrittsrecht des Versicherers aus, wenn der Versicherungsnehmer unverschuldet die Anzeigeobliegenheit nicht erfüllt hat. Die Beweislast für mangelndes Verschulden obliegt dem Versicherungsnehmer (JBl 1993, 50; 7 Ob 168/99b; RIS-Justiz RS0080809). Listige Erregung eines Irrtums kann auch im Verschweigen bekannter, dem anderen Vertragsteil aber unbekannter Tatsachen gelegen sein (RIS-Justiz RS0014816); der Tatbestand der List (im Sinne des Paragraph 870, ABGB) setzt Schädigungsabsicht nicht voraus (RIS-Justiz RS0014800). Ob eine Obliegenheitsverletzung vorsätzlich, also mit Wissen und Willen, verletzt wurde, ist eine Tatfrage, an deren Beurteilung durch die Vorinstanzen der Oberste Gerichtshof gebunden ist (VersE 1369). Nach Paragraph 17, Absatz eins, VersVG kann der Versicherer vom Vertrag auch dann zurücktreten, wenn über einen erheblichen Umstand eine unrichtige Anzeige gemacht wurde; Paragraph 17, VersVG ergänzt damit die Anzeigeobliegenheit nach Paragraph 16, (Voit aaO Rn 1 zu Paragraph 17,). Wie sich aus den Feststellungen der Vorinstanzen ergibt, war dem Kläger zum Zeitpunkt der Antragstellung bewusst, dass er sich nicht in einem einwandfreien Gesundheitszustand befand und sein Körper, insbesondere seine Wirbelsäule, zahlreiche Vorschädigungen und Veränderungen aufwies. Trotzdem hat er die von der Beklagten gerichteten Fragen nach diesen Umständen, obwohl mit ihm Frage für Frage durchgegangen wurde, unrichtig beantwortet; er hat nicht nur sämtliche früheren Erkrankungen und Beschwerden (speziell die deutlichen und schmerzhaften degenerativen Veränderungen im Zusammenhang mit seiner im Fragenkatalog ebenfalls ausdrücklich genannten und mehrfach vorgeschädigten [Hals und Lenden]Wirbelsäule, aber auch der Schulter) verneint, sondern seine regelmäßigen diesbezüglichen ärztlichen Behandlungen und Kontrollen (zuletzt 7 Tage vor Stellung des Versicherungsantrages!) verschwiegen und sich demgegenüber sogar ausdrücklich als "völlig gesund" (erste Frage der Fragenliste) bezeichnet.
Damit ist der beklagten Partei jedoch der Nachweis der Arglist des Klägers gelungen. Listige Irreführung liegt bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum des Vertragspartners (hier: bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers) durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich ("bewusst") Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen solcher Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand; diese betimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 68/152; 4 Ob 113/01y); darauf braucht hier jedoch schon deshalb nicht zurückgegriffen zu werden, weil den Kläger eine Rechtspflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftspflicht - wie ausgeführt - bereits aus § 16 Abs 1 VersVG iVm §§ 1, 8 der eingangs wiedergegebenen Versicherungsbedingungen traf. Damit wurden der Beklagten als Geschäftspartner jedoch wesentliche Umstände verschwiegen, bei deren Kenntnis sie vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (4 Ob 113/01y). Ob die wahrheitswidrige Verneinung der Fragen nach den Vorschädigungen und Behandlungen hiebei als Nichtanzeige im Sinne des § 16 VersVG oder unrichtige Anzeige im Sinne des § 17 VersVG zu qualifizieren ist (vgl Voit aaO Rn 1 zu § 17), kann dahingestellt bleiben, weil sich ja hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Versicherers beide Regelungen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen insoweit decken. Dass die nach dem Vorgesagten bewusst unrichtig gemachten Angaben geeignet waren, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben und damit auch erheblich waren, folgt zwanglos aus den weiteren Feststellungen, wonach die beklagte Partei bei wahrheitsgemäßer Kenntnis im konkreten Fall den Versicherungsantrag des Klägers nicht angenommen hätte. Dass es sich bei den Leiden des Klägers um erhebliche Gefahrenumstände im Sinne des § 16 Abs 1 VersVG handelt, wird im Übrigen auch von diesem (in seiner Rekursbeantwortung) nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Außerdem wird die Gefahrenerheblichkeit schon nach § 16 Abs 1 Satz 3 VersVG vermutet (SZ 52/65).Damit ist der beklagten Partei jedoch der Nachweis der Arglist des Klägers gelungen. Listige Irreführung liegt bei rechtswidriger, vorsätzlicher Täuschung vor. Dabei ist es unerheblich, ob der Irrtum des Vertragspartners (hier: bezüglich des Gesundheitszustandes des Klägers) durch Vorspiegelung falscher oder irreführender Tatsachen hervorgerufen wurde oder ob vorsätzlich ("bewusst") Tatsachen verschwiegen wurden. Durch das, wenn auch vorsätzliche Verschweigen solcher Tatsachen wird freilich nur dann listig irregeführt, wenn eine Rechtspflicht zur Aufklärung bestand; diese betimmt sich bei Fehlen ausdrücklicher Regelungen nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs (SZ 68/152; 4 Ob 113/01y); darauf braucht hier jedoch schon deshalb nicht zurückgegriffen zu werden, weil den Kläger eine Rechtspflicht zur wahrheitsgemäßen und vollständigen Auskunftspflicht - wie ausgeführt - bereits aus Paragraph 16, Absatz eins, VersVG in Verbindung mit Paragraphen eins,, 8 der eingangs wiedergegebenen Versicherungsbedingungen traf. Damit wurden der Beklagten als Geschäftspartner jedoch wesentliche Umstände verschwiegen, bei deren Kenntnis sie vom Vertragsabschluss Abstand genommen oder das Geschäft anders geschlossen hätte (4 Ob 113/01y). Ob die wahrheitswidrige Verneinung der Fragen nach den Vorschädigungen und Behandlungen hiebei als Nichtanzeige im Sinne des Paragraph 16, VersVG oder unrichtige Anzeige im Sinne des Paragraph 17, VersVG zu qualifizieren ist vergleiche Voit aaO Rn 1 zu Paragraph 17,), kann dahingestellt bleiben, weil sich ja hinsichtlich des Rücktrittsrechtes des Versicherers beide Regelungen in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen insoweit decken. Dass die nach dem Vorgesagten bewusst unrichtig gemachten Angaben geeignet waren, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt abzuschließen, einen Einfluss auszuüben und damit auch erheblich waren, folgt zwanglos aus den weiteren Feststellungen, wonach die beklagte Partei bei wahrheitsgemäßer Kenntnis im konkreten Fall den Versicherungsantrag des Klägers nicht angenommen hätte. Dass es sich bei den Leiden des Klägers um erhebliche Gefahrenumstände im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VersVG handelt, wird im Übrigen auch von diesem (in seiner Rekursbeantwortung) nicht ernsthaft in Abrede gestellt. Außerdem wird die Gefahrenerheblichkeit schon nach Paragraph 16, Absatz eins, Satz 3 VersVG vermutet (SZ 52/65).
Damit kommt es aber auf die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss formulierten Feststellungsergänzungen zum Vorliegen des Versicherungsfalles nicht mehr entscheidend an. In Stattgebung des Rechtsmittels der beklagten Partei war daher das erstgerichtliche klageabweisende Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.Damit kommt es aber auf die vom Berufungsgericht in seinem Aufhebungsbeschluss formulierten Feststellungsergänzungen zum Vorliegen des Versicherungsfalles nicht mehr entscheidend an. In Stattgebung des Rechtsmittels der beklagten Partei war daher das erstgerichtliche klageabweisende Urteil wieder herzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E65205 7Ob174.01sEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0070OB00174.01S.0731.000Dokumentnummer
JJT_20010731_OGH0002_0070OB00174_01S0000_000