TE OGH 2001/8/1 8Nd510/01

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Veröffentlicht am 01.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** A***** GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner RechtsanwälteGmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei T.*****, wegen DM 3.380,00, infolge Antrags nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** A***** GesellschaftmbH, *****, vertreten durch Raits Ebner RechtsanwälteGmbH in Salzburg, gegen die beklagte Partei T.*****, wegen DM 3.380,00, infolge Antrags nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Salzburg als örtliches Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin beantragt die Bestimmung eines zuständigen Gerichtes zur Verhandlung und Entscheidung über einen Rechtsstreit, in dem sie DM

3.380 sA als Entgelt für zwei Transporte von Belgien nach Österreich bzw von Österreich nach Deutschland begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Art 31 CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Übernahme- bzw der Ablieferungsort in Österreich gelegen seien. Der Sitz der Beklagten befinde sich in Belgien.3.380 sA als Entgelt für zwei Transporte von Belgien nach Österreich bzw von Österreich nach Deutschland begehrt. Es seien die Bestimmungen der CMR anzuwenden. Gemäß Artikel 31, CMR sei die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, weil der Übernahme- bzw der Ablieferungsort in Österreich gelegen seien. Der Sitz der Beklagten befinde sich in Belgien.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und den von dieser vorgelegten Urkunden eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme bzw der Ablieferung in Österreich liegen, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Die Tatsache, dass Art 2 iVm Art 53 LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß § 57 LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Art 31 CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (RIS-Justiz RS0107256 mzwN zuletzt 8 Nd 506/01).Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach der Behauptung der Antragstellerin und den von dieser vorgelegten Urkunden eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und der Ort der Übernahme bzw der Ablieferung in Österreich liegen, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Die Tatsache, dass Artikel 2, in Verbindung mit Artikel 53, LGVÜ/EuGVÜ die Zuständigkeit primär an den Sitz der beklagten Gesellschaft bindet, steht der begehrten Ordination nicht entgegen, weil gemäß Paragraph 57, LGVÜ/EuGVÜ diese Übereinkommen Verträge unberührt lassen, denen die Vertragsstaaten angehören und die für besondere Rechtsgebiete unter anderem die gerichtliche Zuständigkeit regeln. Artikel 31, CMR geht daher als lex specialis den Zuständigkeitsbestimmungen von LGVÜ und EuGVÜ vor (RIS-Justiz RS0107256 mzwN zuletzt 8 Nd 506/01).

Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (8 Nd 506/01 mzwN = RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I**2 Rz 3 zu Art 31 CMR).Fehlt es an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, besteht jedoch aufgrund eines völkerrechtlichen Vertrages die Verpflichtung zur Ausübung der Gerichtsbarkeit, so ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (8 Nd 506/01 mzwN = RdW 1987, 411; RIS-Justiz RS0046376; Schütz in Straube HGB I**2 Rz 3 zu Artikel 31, CMR).

Anmerkung

E62548 08J05101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080ND00510.01.0801.000

Dokumentnummer

JJT_20010801_OGH0002_0080ND00510_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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