Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. Februar 2001, GZ 10 Vr 379/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 2. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Kurt B***** wegen des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 12. Februar 2001, GZ 10 römisch fünf r 379/00-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die bisherigen Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beinhaltenden Urteil wurde Kurt B***** des Verbrechens der Schändung nach § 205 Abs 1 StGB (A/I.), des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB (A/II.), des Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (B) und des Verbrechens der Verleumdung nach § 297 Abs 1 zweiter Fall StGB (C) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auch in Rechtskraft erwachsene Freisprüche beinhaltenden Urteil wurde Kurt B***** des Verbrechens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (A/I.), des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB (A/II.), des Vergehens der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB (B) und des Verbrechens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, zweiter Fall StGB (C) schuldig erkannt.
Demnach hat er
"A) im Zeitraum vom 1. 1. 1997 bis Anfang Februar 2000 in Großreifling in wiederholten Angriffen die an Schwachsinn leidende Elisabeth R*****, mithin eine Person weiblichen Geschlechtes, die infolge Schwachsinns unfähig ist, die Bedeutung des Vorganges einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln,
I. zum außerehelichen Beischlaf missbraucht,römisch eins. zum außerehelichen Beischlaf missbraucht,
II. dadurch, dass er sie an ihren Brüsten und im Genitalbereich betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte, außer dem Fall des § 205 Abs 1 StGB zur Unzucht missbraucht,römisch II. dadurch, dass er sie an ihren Brüsten und im Genitalbereich betastete und einen Finger in ihre Scheide einführte, außer dem Fall des Paragraph 205, Absatz eins, StGB zur Unzucht missbraucht,
B) am 8. 5. 2000 in Landl Anita S***** mit Gewalt, indem er sie am
Oberarm erfasste und in sein Auto zog, zu einer Handlung, nämlich zum Einsteigen in seinen Wagen genötigt;
C) Alois S***** dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung
ausgesetzt, dass er
I. am 4. 2. 2000 in Liezen gegenüber der Leiterin von JUGEND AM WERK Elfriede A***** behauptete, Alois S***** hätte Elisabeth R***** "ausgegriffen" und "niedergeschmust";römisch eins. am 4. 2. 2000 in Liezen gegenüber der Leiterin von JUGEND AM WERK Elfriede A***** behauptete, Alois S***** hätte Elisabeth R***** "ausgegriffen" und "niedergeschmust";
II. am 28. 2. 2000 in Großreifling gegenüber Gendarmeriebeamten behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** "abgebusselt" und von diesem an der Brust angegriffen worden wäre;römisch II. am 28. 2. 2000 in Großreifling gegenüber Gendarmeriebeamten behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** "abgebusselt" und von diesem an der Brust angegriffen worden wäre;
III. am 24. 5. 2000 in Leoben gegenüber der Untersuchungsrichterin Dr. Ursula Kropiunig behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** sexuell missbraucht worden wäre,römisch III. am 24. 5. 2000 in Leoben gegenüber der Untersuchungsrichterin Dr. Ursula Kropiunig behauptete, Elisabeth R***** hätte ihm erzählt, dass sie von Alois S***** sexuell missbraucht worden wäre,
ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Schändung nach § 205 Abs 2 StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, (§ 5 Abs 2 StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren."ihn mithin einer von Amts wegen zu verfolgenden, mit ein Jahr übersteigender Freiheitsstrafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Schändung nach Paragraph 205, Absatz 2, StGB, falsch verdächtigt, wobei er wusste, (Paragraph 5, Absatz 2, StGB), dass diese Verdächtigungen falsch waren."
Der dagegen aus § 281 Abs 1 Z 1a, 2, 4, 5, 5a, 9 lit a und 9 lit b StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.Der dagegen aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a,, 2, 4, 5, 5a, 9 Litera a und 9 Litera b, StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten kommt keine Berechtigung zu.
Rechtliche Beurteilung
Elisabeth R***** wurde am 24. Mai 2000 gemäß § 162a StPO im Beisein des Angeklagten, hingegen in Abwesenheit seines ausgewiesenen Verteidigers, dessen "Kanzlei" vom Termin am 15. Mai 2000 - in der Beschwerde insoweit nicht bestritten - telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war (3b verso), vernommen (ON 17). Entgegen seiner - nach Aussageverweigerung der Zeugin gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO gewählten - Einlassung in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001, wonach er schwerhörig sei, "deshalb die" (kontradiktorische) "Einvernahme" (der Zeugin) "akustisch nicht mitbekommen" und ferner nicht die Möglichkeit eingeräumt erhalten habe, "irgendeine Frage" an die Zeugin zu stellen, da er ja die Einvernahme nicht verstanden habe (329), machte der Angeklagte anlässlich der Vernehmung des Tatopfers tatsächlich von seinem Fragerecht Gebrauch (197), ohne dass dem Protokoll der geringste Hinweis darauf zu entnehmen wäre, dass er der Vernehmung der Zeugin nicht habe folgen können.Elisabeth R***** wurde am 24. Mai 2000 gemäß Paragraph 162 a, StPO im Beisein des Angeklagten, hingegen in Abwesenheit seines ausgewiesenen Verteidigers, dessen "Kanzlei" vom Termin am 15. Mai 2000 - in der Beschwerde insoweit nicht bestritten - telefonisch in Kenntnis gesetzt worden war (3b verso), vernommen (ON 17). Entgegen seiner - nach Aussageverweigerung der Zeugin gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO gewählten - Einlassung in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001, wonach er schwerhörig sei, "deshalb die" (kontradiktorische) "Einvernahme" (der Zeugin) "akustisch nicht mitbekommen" und ferner nicht die Möglichkeit eingeräumt erhalten habe, "irgendeine Frage" an die Zeugin zu stellen, da er ja die Einvernahme nicht verstanden habe (329), machte der Angeklagte anlässlich der Vernehmung des Tatopfers tatsächlich von seinem Fragerecht Gebrauch (197), ohne dass dem Protokoll der geringste Hinweis darauf zu entnehmen wäre, dass er der Vernehmung der Zeugin nicht habe folgen können.
Der Beschwerdeeinwand, wonach der Angeklagte "im Vorverfahren, und zwar bei der kontradiktorischen Einvernahme von Elisabeth R***** nicht vertreten war" (nominell Z 1a), vermag hier weder die behauptete noch eine andere Nichtigkeit zu begründen ("wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, ....." - § 281 Abs 1 Z 1a; 14 Os 95/95; 11 Os 108/97; 12 Os 15/01), weshalb die darauf abstellende Beschwerdeargumentation auf sich zu beruhen hat.Der Beschwerdeeinwand, wonach der Angeklagte "im Vorverfahren, und zwar bei der kontradiktorischen Einvernahme von Elisabeth R***** nicht vertreten war" (nominell Ziffer eins a,), vermag hier weder die behauptete noch eine andere Nichtigkeit zu begründen ("wenn der Angeklagte nicht während der ganzen Hauptverhandlung durch einen Verteidiger vertreten war, ....." - Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer eins a, ;, 14 Os 95/95; 11 Os 108/97; 12 Os 15/01), weshalb die darauf abstellende Beschwerdeargumentation auf sich zu beruhen hat.
Da die Zeugin Elisabeth R***** in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001 bereits vor Stellung des Antrages des Verteidigers auf ihre neuerliche Einvernahme die Aussage nach § 152 Abs 1 Z 2a StPO - berechtigt - verweigert hatte (329), entspricht sowohl die Verlesung des über ihre gemäß § 162a StPO durchgeführte Vernehmung aufgenommenen Protokolls als auch die Abweisung des genannten Antrages - der Beschwerde (Z 2, 4) zuwider - dem Gesetz.Da die Zeugin Elisabeth R***** in der Hauptverhandlung am 12. Februar 2001 bereits vor Stellung des Antrages des Verteidigers auf ihre neuerliche Einvernahme die Aussage nach Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO - berechtigt - verweigert hatte (329), entspricht sowohl die Verlesung des über ihre gemäß Paragraph 162 a, StPO durchgeführte Vernehmung aufgenommenen Protokolls als auch die Abweisung des genannten Antrages - der Beschwerde (Ziffer 2,, 4) zuwider - dem Gesetz.
Ohne dass es der Detailerwiderung bedürfte, genügt es der zum Schuldspruchfaktum A - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Z 5a) verbundenen - Mängelrüge (Z 5) zu erwidern, dass sie sich (wie schon Formulierungen wie "Daher ist diese ganze Schilderung unglaubwürdig und mit der Realität nicht in Einklang zu bringen" oder "Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger Verwertung der Protokolle und Aussagen ... wäre der Angeklagte freigesprochen worden" zeigen) im hier unzulässigen Versuch erschöpft, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage durch eigenständige, von jener der Tatrichter abweichende Interpretation der Beweismittel und Betonung der Plausibilität der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.Ohne dass es der Detailerwiderung bedürfte, genügt es der zum Schuldspruchfaktum A - inhaltlich undifferenziert mit der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verbundenen - Mängelrüge (Ziffer 5,) zu erwidern, dass sie sich (wie schon Formulierungen wie "Daher ist diese ganze Schilderung unglaubwürdig und mit der Realität nicht in Einklang zu bringen" oder "Bei richtiger Beweiswürdigung und richtiger Verwertung der Protokolle und Aussagen ... wäre der Angeklagte freigesprochen worden" zeigen) im hier unzulässigen Versuch erschöpft, die erstgerichtliche Lösung der Beweisfrage durch eigenständige, von jener der Tatrichter abweichende Interpretation der Beweismittel und Betonung der Plausibilität der leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung zu bekämpfen, ohne Begründungsmängel oder erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten Tatsachen zu erwecken.
Gleiches gilt für das Beschwerdevorbringen zu den Schuldspruchfakten B und C, das sich darauf beschränkt, vom Schöffensenat als erwiesen angenommenen Tatbestandskomponenten bloß die konträren Positionen des Beschwerdeführers gegenüberzustellen.
Die zum Schuldspruchfaktum B (Nötigung) erhobenen Rechtsrügen (Z 9 lit a und lit b) lassen in sinnfälliger Weise die gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt und solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, indem sie ausschließlich auf "ein Anfassen bei der Hand" als Begehungsmittel der Nötigung sowie darauf abstellen, dass der Angeklagte die Zeugin S***** "ersuchte, nach Liezen mitzukommen und er sie hier bei der Hand nimmt und zu seinem Auto führt" und darüberhinaus "eine Entziehung der persönlichen Freiheit mit Gewalt" problematisieren, "weil ja die Zeugin Anita ohnedies nach Rottenmann gefahren wäre ..." (nominell "Z 5 und 5a").Die zum Schuldspruchfaktum B (Nötigung) erhobenen Rechtsrügen (Ziffer 9, Litera a und Litera b,) lassen in sinnfälliger Weise die gebotene Orientierung am gesamten Urteilssachverhalt und solcherart eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, indem sie ausschließlich auf "ein Anfassen bei der Hand" als Begehungsmittel der Nötigung sowie darauf abstellen, dass der Angeklagte die Zeugin S***** "ersuchte, nach Liezen mitzukommen und er sie hier bei der Hand nimmt und zu seinem Auto führt" und darüberhinaus "eine Entziehung der persönlichen Freiheit mit Gewalt" problematisieren, "weil ja die Zeugin Anita ohnedies nach Rottenmann gefahren wäre ..." (nominell "Z 5 und 5a").
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285a, 285d StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 285 a,, 285d StPO).
Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).Daraus resultiert die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
Anmerkung
E62692 12D00561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0120OS00056.01.0802.000Dokumentnummer
JJT_20010802_OGH0002_0120OS00056_0100000_000