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66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;Norm
BSVG §23 Abs4 idF 2002/I/142;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Köller als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde von M und G G, beide in S, beide vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in 4014 Linz, Kroatengasse 7, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 23. Juni 2005, Zl. SV(SanR)-411319/1-2005-Sax/May, betreffend Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 BSVG (mitbeteiligte Partei: Sozialversicherungsanstalt der Bauern, 1031 Wien, Ghegastraße 1), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz, Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde in Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides für beide Beschwerdeführer die Beitragsgrundlagen in der Unfallversicherung sowie in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem BSVG für das Jahr 2003 festgestellt.
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, die einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb führenden Beschwerdeführer hätten von der Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG Gebrauch gemacht, weshalb als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen seien. Die Einkünfte laut Einkommensteuerbescheid zuzüglich bezahlter Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge inklusive Zusatzbeitrag geteilt durch 12 ergäben die monatliche Bemessungsgrundlage in der Unfallversicherung. Dazu käme bei der monatlichen Beitragsgrundlage für die Kranken- und Pensionsversicherung ein anteiliger Versicherungswert aus einem gemeinsam bewirtschafteten Fischwasser. Da § 23 Abs. 4 BSVG bei einer Beitragsgrundlagenoption die Ermittlung der Beitragsgrundlage abschließend regle, sei eine Berücksichtigung der im Jänner 2003 durchgeführten Rückzahlung eines Beitragsguthabens in der Höhe von EUR 9.445,92, das sich durch in den Jahren 2001 und 2002 zu viel bezahlte Pflichtbeiträge ergeben habe, nicht möglich gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt. Die mitbeteiligte Sozialversicherungsanstalt hat ebenfalls eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Ausschließlich strittig ist im vorliegenden Verfahren, ob die belangte Behörde die von den Beschwerdeführern in den Jahren 2001 und 2002 zu viel entrichteten und von der mitbeteiligten Sozialversicherungsanstalt im Jänner 2003 rückerstatteten Beiträge in der Höhe von EUR 9.445,92 bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 durch Abzug von den Einkünften aus dem Einkommensteuerbescheid hätte berücksichtigen müssen.
§ 23 Abs. 1a BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2000 lautet auszugsweise:
"Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption)."
§ 23 Abs. 4 BSVG in der hier maßgeblichen Fassung BGBl. I Nr. 142/2002 lautet:
"Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 nicht ermittelt werden oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen.
Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften
des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit."
Die Beschwerdeführer vertreten in ihrer Beschwerde die Ansicht, erstattete Beiträge müssten - gleichsam in Umkehrung der Hinzurechnung vorgeschriebener Beiträge gemäß § 23 Abs. 4 Z. 1 BSVG - deshalb abgezogen werden, weil die Beiträge den steuerlichen Gewinn erhöhten und, zöge man sie bei der Ermittlung der Beitragsgrundlage in der Beitragsgrundlagenoption von den Einkünften nicht ab, zu einer unzulässigen "doppelten" Zurechnung führen würde.
Im Beschwerdefall liegen rechtskräftige Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführer für das Jahr 2003 vor. Die Höhe der dort angeführten Einkünfte steht somit fest (vgl. das Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2005/08/0110). Der so ermittelte Betrag bildet die Beitragsgrundlage zuzüglich bzw. abzüglich der in § 23 Abs. 4 Z. 1 bzw. Z. 2 BSVG genannten Beträge.
§ 23 Abs. 4 BSVG enthält eine taxative Aufzählung jener Beträge, die die Beitragsgrundlage mindern bzw. erhöhen (vgl. das zur vergleichbaren Rechtslage nach dem GSVG ergangene Erkenntnis vom 21. Februar 1995, Zl. 95/08/0003). Der Abzug rückerstatteter Beiträge von den Einkünften ist in dieser Bestimmung nicht vorgesehen. Solches ist auch aus den übrigen Bestimmungen über die Bildung der Beitragsgrundlage nicht abzuleiten, weshalb für die von den Beschwerdeführern vertretene Ansicht keine gesetzliche Grundlage besteht.
Auch aus dem von den Beschwerdeführern mehrfach zitierten Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/08/0152, ist für ihren Standpunkt nichts zu gewinnen, weil dort gesagt wird, dass es - hinsichtlich der gemäß § 25 Abs. 2 Z. 2 GSVG hinzuzurechnenden Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträge - nur darauf ankomme, ob Beiträge im betreffenden Jahr vorgeschrieben wurden, nicht aber darauf, für welche Kalenderjahre sie vorgeschrieben wurden.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 31. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2005080143.X00Im RIS seit
06.03.2007