TE OGH 2001/8/2 7Nd510/01

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Veröffentlicht am 02.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 33.274,92 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß § 28 JN denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Danzl und Dr. Schaumüller als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf E*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Blaschitz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei L***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Wukoschitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 33.274,92 sA, über den Ordinationsantrag der klagenden Partei gemäß Paragraph 28, JN den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Der in Wien wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, S 33.274,92 (sA) mit der Begründung, er habe als Verbraucher eine von der Beklagten veranstaltete und im Internet angebotene Urlaubsreise mit seiner Familie in die Türkei gebucht, bezahlt und konsumiert. Wegen verschiedener Reisemängel begehre er eine Preisminderung in Höhe des Klagsbetrages. Die Buchung sei bei einem Wiener Reisebüro erfolgt, das Agent der Beklagten gewesen sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien gründe sich "dementsprechend auf Art 13 sowie Art 14 EuGVÜ".Der in Wien wohnhafte Kläger begehrt von der beklagten Partei, die ihren Sitz in Deutschland hat, S 33.274,92 (sA) mit der Begründung, er habe als Verbraucher eine von der Beklagten veranstaltete und im Internet angebotene Urlaubsreise mit seiner Familie in die Türkei gebucht, bezahlt und konsumiert. Wegen verschiedener Reisemängel begehre er eine Preisminderung in Höhe des Klagsbetrages. Die Buchung sei bei einem Wiener Reisebüro erfolgt, das Agent der Beklagten gewesen sei. Die Zuständigkeit des angerufenen Bezirksgerichts für Handelssachen Wien gründe sich "dementsprechend auf Artikel 13, sowie Artikel 14, EuGVÜ".

Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus Art 13, 14 EuGVÜ ergebe sich lediglich die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber eine örtliche Zuständigkeit.Die beklagte Partei wendete die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts ein. Aus Artikel 13,, 14 EuGVÜ ergebe sich lediglich die inländische Gerichtsbarkeit, nicht aber eine örtliche Zuständigkeit.

Der Kläger beantragte für den Fall, dass das angerufene Gericht seine örtliche Unzuständigkeit ausspreche, den Akt dem Obersten Gerichtshof mit dem Antrag vorzulegen, ein sachlich zuständiges Gericht zu ordinieren.

Das Bezirksgericht für Handelssachen Wien erklärte sich für örtlich unzuständig, da das Reisebüro, bei dem der Kläger gebucht habe, weder Zweigniederlassung noch Agentur oder sonstige Niederlassung der beklagten Partei gewesen sei. Nach Rechtskraft dieser Entscheidung legte das Bezirksgericht für Handelssachen Wien den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichts vor.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Voraussetzung für die Ordination gemäß § 28 JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (9 Nd 503/00).Voraussetzung für die Ordination gemäß Paragraph 28, JN ist, dass die inländische Gerichtsbarkeit gegeben, ein österreichisches Gericht jedoch nicht örtlich zuständig ist (9 Nd 503/00).

Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Art 13, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Art 13 Abs 1 Z 3 EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Art 4 und des Art 5 Z 5 - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (lit a) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (lit b). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN; 2 Nd 507/00, 8 Nd 509/01 ua). Die Sonderregelung der Art 13 ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Art 13 angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Art 14 Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (§ 41 Abs 2 JN) Angaben des Klägers auszugehen (8 Nd 509/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.Der Kläger leitet die österreichische internationale Zuständigkeit aus den Bestimmungen der im Verhältnis zu Deutschland seit 1. 12. 1998 in Kraft befindlichen Artikel 13,, 14 EuGVÜ, somit aus seiner Verbraucherstellung ab. Nach Artikel 13, Absatz eins, Ziffer 3, EuGVÜ bestimmt für Klagen aus einem Vertrag, den eine Person zu einem Zweck abgeschlossen hat, der nicht der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit dieser Person (Verbraucher) zugerechnet werden kann, die Zuständigkeit - unbeschadet des Artikel 4 und des Artikel 5, Ziffer 5, - nach dem vierten Abschnitt des Übereinkommens, wenn dieser Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung oder die Lieferung beweglicher Sachen zum Gegenstand hat, sofern dem Vertragsabschluss in dem Staat des Wohnsitzes des Verbrauchers ein ausdrückliches Angebot oder eine Werbung vorausgegangen ist (Litera a,) und der Verbraucher in diesem Staat die zum Abschluss des Vertrages erforderlichen Rechtshandlungen vorgenommen hat (Litera b,). Der Begriff des Verbrauchers ist dabei vertragsautonom zu bestimmen (3 Nd 501/99; 2 Nd 510/99 mwN; 2 Nd 507/00, 8 Nd 509/01 ua). Die Sonderregelung der Artikel 13, ff EuGVÜ ist von dem Bestreben getragen, den Verbraucher als den wirtschaftlich schwächeren und rechtlich weniger erfahrenen Vertragspartner zu schützen, weshalb ihm daher der Entschluss zur gerichtlichen Wahrnehmung seiner Rechte nicht dadurch erschwert werden darf, dass er bei den Gerichten des Staates klagen muss, in dessen Hoheitsgebiet sein Vertragspartner seine Niederlassung hat. Diese Vorschriften beziehen sich auf den nicht berufs- oder gewerbebezogen handelnden privaten Endverbraucher, der einen der in Artikel 13, angeführten Verträge abgeschlossen hat und gemäß Artikel 14, Partei in einem Rechtsstreit ist (2 Nd 507/00 mwN). Von einer solchen Privatbezogenheit ist nach den hier maßgeblichen (Paragraph 41, Absatz 2, JN) Angaben des Klägers auszugehen (8 Nd 509/01). Die inländische Gerichtsbarkeit ist somit gegeben.

Da Art 14 EuGVÜ primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inändischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen (vgl Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 12 vor § 83a JN; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00, 8 Nd 508/01, 8 Nd 509/01 ua).Da Artikel 14, EuGVÜ primär für die Zuständigkeit auf den Wohnsitz des Verbrauchers abstellt, war mangels eines zuständigen inändischen Gerichtes für die Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN das Wohnsitzbezirksgericht des Klägers als örtlich und sachlich zuständiges Gericht zu bestimmen vergleiche Mayr in Rechberger, ZPO2 Rz 12 vor Paragraph 83 a, JN; 2 Nd 507/00; 9 Nd 512/00, 8 Nd 508/01, 8 Nd 509/01 ua).

Anmerkung

E62415 07J05101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0070ND00510.01.0802.000

Dokumentnummer

JJT_20010802_OGH0002_0070ND00510_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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