Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Michael S*****, geboren am *****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters Michael S*****, vertreten durch Dr. Harald Hauer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wr. Neustadt als Rekursgericht vom 6. April 2001, GZ 16 R 101/01v-51, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach Ansicht des Vaters ist seinem Antrag auf Übertragung der Kindesobsorge deshalb stattzugeben, weil er für die Erfüllung von Pflege- und Erziehungsaufgaben nach seiner wirtschaftlichen Lage, seinen sonstigen Lebensverhältnissen, seinem Charakter und seinen pädagogischen Fähigkeiten geeigneter als die Mutter sei und sich deren Lebensverhältnisse seit der Zuteilung der Obsorge "gravierend verändert" hätten.
Bei dieser Argumentation übergeht der Vater die maßgebenden Tatsachen. Danach wäre ein Obsorgewechsel "mit einem seelischen Trauma für das Kind verbunden" und "für die weitere seelische Entwicklung des Kindes mit hohem Wahrscheinlichkeitsgrad schädlich". Dementgegen warf der "dreimalige Ortswechsel des Kindes mit der Mutter zwischen (der) Scheidung und (der) Untersuchung" (durch die gerichtliche Sachverständige) keine "Probleme" auf, die eine "Gefährdung des Kindes bei der Mutter" befürchten ließen. Beide Elternteile sind nach den Feststellungen wichtige Bezugspersonen für das Kind. Deren "Erziehungseinstellungen und Erziehungshaltungen ... bewegen sich im Rahmen gängiger Normvorstellungen". Die Mutter ist ferner "in hohem Ausmaß bereit, den Kontakt zwischen Kind und Vater zu fördern".
Rechtliche Beurteilung
In der sich auf solche Tatsachen stützenden rechtlichen Erwägung des Rekursgerichts, mangels einer wesentlichen Änderung der Umstände komme ein Obsorgewechsel nicht in Betracht, liegt jedenfalls keine gravierende Fehlbeurteilung. Der Vater hebt zwar seine besondere Eignung für die Wahrnehmung von Pflege- und Erziehungsaufgaben hervor und rügt insofern Feststellungsmängel, er behauptet jedoch nicht, dass sich seine Lebensverhältnisse seit dem Zeitpunkt der Übertragung der Obsorge an die Mutter verbessert hätten. Solche Verhältnisse hätten auch deshalb kein entscheidendes Gewicht, weil sie die durch einen Obsorgewechsel wahrscheinlich eintretende seelische Traumatisierung des Minderjährigen wegen der ohnehin sachgerechten Obsorgesituation bei der Mutter nicht rechtfertigen könnten.
Aus den voranstehenden Erwägungen folgt zusammenfassend, dass es dem Vater nicht gelang, eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen, von deren Lösung die Entscheidung abhinge. Der außerordentliche Revisionsrekurs ist daher mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückzuweisen (§ 16 Abs 4 AußStrG).
Textnummer
E63029European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00169.01M.0807.000Im RIS seit
06.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011