Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei DI Johannes M*****, vertreten durch Dr. Angelika Lener, Rechtsanwältin in Feldkirch, wider die beklagte Partei Ing. Josef S*****, vertreten durch Dr. Andreas Brandtner, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen S 100.000,-- sA infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 28. März 2001, GZ 5 R 15/01x-66, womit das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 4. Jänner 2001, GZ 8 Cg 94/97v-62, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise nicht Folge gegeben.
1. Das Urteil des Berufungsgerichts wird in der Abweisung eines Teilklagebegehrens von S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung bleibt insoweit der Endentscheidung vorbehalten.
2. Im Übrigen - also im Ausspruch über das Begehren auf Zahlung weiterer S 50.000,-- samt 4 % Zinsen seit 15. 10. 1998 - werden die Entscheidungen der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverwiesen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind insoweit weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Kläger leitete aus einer von ihm behaupteten Verletzung gesellschaftsvertraglicher Pflichten durch den Beklagten Schadenersatzansprüche ab und begehrte ursprünglich die Zahlung von S 50.000,-- sowie die Feststellung der Haftung des Beklagten für künftige Vermögensschäden.
In der Tagsatzung vom 15. 9. 1998 dehnte der Kläger das Leistungsbegehren auf S 150.000,-- sA aus und ließ das Feststellungsbegehren fallen. In dieser Verhandlungstagsatzung schlossen die Streitteile einen Vergleich, in welchem sich der Beklagte zur Zahlung von S 100.000,-- auf ein bestimmtes Konto der Klagevertreterin bis zum 15. 10. 1998 verpflichtete und in dem festgehalten wurde, dass mit dieser Zahlung sämtliche gegenseitigen Ansprüche verglichen seien und die diesbezüglich erhobenen gegenseitigen Vorwürfe wechselseitig fallen gelassen würden. Der Kläger war zum Vergleichswiderruf berechtigt, sofern die vereinbarte Zahlung nicht bis 15. 10. 1998 auf dem Konto der Klagsvertreterin einlangen sollte. Ausdrücklich wurde festgelegt, dass dieser Widerrufsgrund als einziger Grund der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen sollte.
Der Kläger widerrief den Vergleich fristgerecht, weil die Zahlung nicht auf dem Konto der Klagsvertreterin eingelangt war. Der Beklagte beantragte die "Zurückweisung des Vergleichswiderrufs" mit der Behauptung, seine Zahlungspflicht sei durch Kompensation untergegangen.
Diesen Antrag wies das Berufungsgericht ab und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 11. 2000 brachte der Kläger vor, der Beklagte habe sich im Vergleich vom 15. 9. 1998 unbedingt zur Zahlung von S 100.000,-- verpflichtet, er bleibe "materiell-rechtlich" trotz des Widerrufs durch den Kläger an den Vergleich gebunden. Der Beklagte habe sich überdies ausdrücklich bereit erklärt, für den Fall, dass Ruhen des Verfahrens eintrete, bis längstens 15. 11. 2000 S 50.000,-- zu zahlen; er habe diese Zusage nicht eingehalten. Der Kläger sei weiterhin bereit, auf die "über den Vergleich hinausgehende Summe" zu verzichten. In der Folge zog der Kläger den "Widerruf vom 30. 10. 1998" zurück und schränkte sein Begehren "in eventu" auf S 100.000,-- sA ein, wobei er das Klagebegehren "auf einen den Beklagten bindenden Neuerungsvertrag gemäß § 1380 ABGB" und im Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf ein ausdrückliches Anerkenntnis stützte.Diesen Antrag wies das Berufungsgericht ab und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens auf. In der Verhandlungstagsatzung vom 22. 11. 2000 brachte der Kläger vor, der Beklagte habe sich im Vergleich vom 15. 9. 1998 unbedingt zur Zahlung von S 100.000,-- verpflichtet, er bleibe "materiell-rechtlich" trotz des Widerrufs durch den Kläger an den Vergleich gebunden. Der Beklagte habe sich überdies ausdrücklich bereit erklärt, für den Fall, dass Ruhen des Verfahrens eintrete, bis längstens 15. 11. 2000 S 50.000,-- zu zahlen; er habe diese Zusage nicht eingehalten. Der Kläger sei weiterhin bereit, auf die "über den Vergleich hinausgehende Summe" zu verzichten. In der Folge zog der Kläger den "Widerruf vom 30. 10. 1998" zurück und schränkte sein Begehren "in eventu" auf S 100.000,-- sA ein, wobei er das Klagebegehren "auf einen den Beklagten bindenden Neuerungsvertrag gemäß Paragraph 1380, ABGB" und im Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf ein ausdrückliches Anerkenntnis stützte.
Der Beklagte wendete ein, der Kläger habe den Vergleich vom 15. 9. 1998 widerrufen; ihn treffe deshalb auch materiell-rechtlich keine Verpflichtung aus diesem Vergleich. Die Zurückziehung des Vergleichswiderrufs sei unzulässig.
Das Erstgericht erkannte den Beklagten - ausgehend von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt - schuldig, dem Kläger S 100.000,-- sA zu zahlen. Es sei zwischen den materiellen und den prozessrechtlichen Wirkungen des Vergleichs zu unterscheiden. Auf Grund des Widerrufs durch den Kläger sei der Vergleich zwar prozessrechtlich unwirksam geworden, die materiell-rechtliche Wirkung - die unbedingte Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung von S 100.000,-- - sei aber bestehen geblieben.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut und auch nach der Übung des redlichen Verkehrs ergebe, dass der vom Kläger ausgesprochene Widerruf auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs erfassen sollte, sei doch insbesondere der Widerrufsgrund der Nichtzahlung als einziger Grund für eine allfällige Unwirksamkeit des Vergleichs genannt worden. Durch den Widerruf sei somit "jegliche gegenseitige Verpflichtung aus dem Vergleich" beseitigt worden. Ein Zuspruch aus dem vom Kläger vorgetragenen Rechtsgrund des Vergleichs sei demnach nicht möglich; dies gelte auch für den weiters geltend gemachten Rechtsgrund eines Anerkenntnisses schon allein auf Grund des Vorbringens des Klägers. Nun habe das Erstgericht zwar eine Erörterung des Vorbringens des Klägers dahin unterlassen, ob auch noch die vom Kläger über den Rechtsgrund des Vergleichs hinaus geltend gemachten Rechtsgründe zu prüfen gewesen wären, doch könne dieser Mangel nicht aufgegriffen werden, weil ihn der Kläger nicht gerügt habe. Zu einer solchen Rüge wäre er ungeachtet der Vorschrift des § 473a ZPO verpflichtet gewesen.Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung im Sinne einer Klagsabweisung ab und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Die Auslegung des Vergleichs nach seinem Wortlaut und auch nach der Übung des redlichen Verkehrs ergebe, dass der vom Kläger ausgesprochene Widerruf auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs erfassen sollte, sei doch insbesondere der Widerrufsgrund der Nichtzahlung als einziger Grund für eine allfällige Unwirksamkeit des Vergleichs genannt worden. Durch den Widerruf sei somit "jegliche gegenseitige Verpflichtung aus dem Vergleich" beseitigt worden. Ein Zuspruch aus dem vom Kläger vorgetragenen Rechtsgrund des Vergleichs sei demnach nicht möglich; dies gelte auch für den weiters geltend gemachten Rechtsgrund eines Anerkenntnisses schon allein auf Grund des Vorbringens des Klägers. Nun habe das Erstgericht zwar eine Erörterung des Vorbringens des Klägers dahin unterlassen, ob auch noch die vom Kläger über den Rechtsgrund des Vergleichs hinaus geltend gemachten Rechtsgründe zu prüfen gewesen wären, doch könne dieser Mangel nicht aufgegriffen werden, weil ihn der Kläger nicht gerügt habe. Zu einer solchen Rüge wäre er ungeachtet der Vorschrift des Paragraph 473 a, ZPO verpflichtet gewesen.
Die Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Richtig ist, dass ein gerichtlicher Vergleich wegen seiner Natur als Doppeltatbestand trotz prozessualer Unwirksamkeit materiell Bestand haben kann (JBl 2000, 797; SZ 67/183; EvBl 1992/76). Die materielle Gültigkeit eines Vergleichs ist nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Fehlen einem gerichtlichen Vergleich materiell-rechtliche Gültigkeitsvoraussetzungen, dann ist er als solcher ebenso unwirksam wie eine allfällig darin liegende materiell-rechtliche Parteienübereinkunft (EvBl 1992/76).
Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Auslegungsregel des § 914 ABGB auch für den gerichtlichen Vergleich. Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet, dass nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend ist, sondern der Wille beider Parteien erforscht werden muss (8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 ff; 90.376). Die Auslegung des Vergleichs durch das Gericht zweiter Instanz beruht auf logisch einwandfreien und zutreffenden Erwägungen. Der von den Parteien festgelegte Widerrufsgrund (Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Termin auf ein bestimmtes Konto) sollte (als einziger Grund) der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen, was nach den oben dargestellten Auslegungskriterien wohl nur bedeuten kann, dass der Vergleich für den Fall eines berechtigten Widerrufs insgesamt - also auch materiell-rechtlich - unwirksam sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass lediglich dem Kläger die Möglichkeit zum Vergleichswiderruf eingeräumt war, denn es war seinem Ermessen anheimgestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen oder den Vergleich - trotz Vorliegens des Widerrufsgrundes - wirksam werden zu lassen. Der Widerruf beseitigte somit auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs, so dass dieser kein tauglicher Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des letztlich begehrten Betrags sein kann. Der Zuspruch eines Teils des Gesamtbegehrens von S 50.000,-- bleibt nach der Aktenlage dem Kläger jedenfalls verwehrt, stützte er doch das Begehren auf Zahlung von S 100.000,-- auf den "Neuerungsvertrag gemäß § 1380 ABGB" und nur für einen Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf den Rechtsgrund des ausdrücklichen Anerkenntnisses.Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Auslegungsregel des Paragraph 914, ABGB auch für den gerichtlichen Vergleich. Dieser ist so zu verstehen, wie es der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Das bedeutet, dass nicht der Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung allein maßgebend ist, sondern der Wille beider Parteien erforscht werden muss (8 Ob 232/99x; EFSlg 90.056 ff; 90.376). Die Auslegung des Vergleichs durch das Gericht zweiter Instanz beruht auf logisch einwandfreien und zutreffenden Erwägungen. Der von den Parteien festgelegte Widerrufsgrund (Nichtzahlung bis zu einem bestimmten Termin auf ein bestimmtes Konto) sollte (als einziger Grund) der Wirksamkeit des Vergleichs entgegenstehen, was nach den oben dargestellten Auslegungskriterien wohl nur bedeuten kann, dass der Vergleich für den Fall eines berechtigten Widerrufs insgesamt - also auch materiell-rechtlich - unwirksam sein sollte. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, dass lediglich dem Kläger die Möglichkeit zum Vergleichswiderruf eingeräumt war, denn es war seinem Ermessen anheimgestellt, von dieser Berechtigung Gebrauch zu machen oder den Vergleich - trotz Vorliegens des Widerrufsgrundes - wirksam werden zu lassen. Der Widerruf beseitigte somit auch die materiell-rechtlichen Wirkungen des Vergleichs, so dass dieser kein tauglicher Rechtsgrund für die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des letztlich begehrten Betrags sein kann. Der Zuspruch eines Teils des Gesamtbegehrens von S 50.000,-- bleibt nach der Aktenlage dem Kläger jedenfalls verwehrt, stützte er doch das Begehren auf Zahlung von S 100.000,-- auf den "Neuerungsvertrag gemäß Paragraph 1380, ABGB" und nur für einen Teilbetrag von S 50.000,-- zusätzlich auf den Rechtsgrund des ausdrücklichen Anerkenntnisses.
Zu Recht rügt der Revisionswerber aber, dass sich das Gericht zweiter Instanz nicht auch mit diesem zweiten Rechtsgrund befasste. Das Erstgericht hat sich - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht folgerichtig - nur mit der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs auseinandergesetzt und diese bejaht; es hatte demgemäß keine Veranlassung zu Ausführungen, die den Rechtsgrund des Anerkenntnisses zum Gegenstand hatten. Naturgemäß befasste sich der Beklagte mit der allein erhobenen Rechtsrüge in seiner Berufung nur mit der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs und demgemäß ging auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung lediglich auf diese Frage ein. Dieser war - als im Verfahren erster Instanz Obsiegender - auch nicht dazu verhalten, Ausführungen zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu erstatten, denn dieser Rechtsgrund war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher hätte das Berufungsgericht, das die Abänderung des erstrichterlichen Urteils erwog, dem Kläger als Berufungsgegner gemäß § 473a Abs 1 ZPO mitteilen müssen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Wenn auch der Beklagte - richtigerweise, weil er lediglich eine Rechtsrüge erhob - von den Feststellungen des Erstgerichts ausging, was für sich allein die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des § 473a ZPO ausschlösse (WoBl 2001, 87; 9 Ob 35/01i; 7 Ob 306/99x; JBl 1999, 661), hätte das Gericht zweiter Instanz dennoch die vom Erstgericht nach dessen Rechtsauffassung zu Recht, der - zutreffenden - Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz zufolge indes zu Unrecht unterbliebene Erledigung des Teilklagebegehrens von S 50.000,-- sA aus dem vom Kläger (auch) behaupteten Rechtsgrund des Anerkenntnisses aufgreifen und dem Erstgericht diese Erledigung des (Teil-)Klagebegehrens im fortzusetzenden Verfahren auftragen müssen. Über diesen Rechtsgrund hatte das Gericht erster Instanz gar nicht abgesprochen; die Parteien waren daher auch nicht verhalten, zu diesem Rechtsgrund Stellung zu beziehen. Die Notwendigkeit zu Ausführungen über das vom Kläger behauptete Anerkenntnis ergab sich erst aus der von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz. Auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts hatte sich der Berufungswerber nicht bezogen, sodass der Kläger auch nach dem zweiten Satz des § 473a Abs 1 ZPO nicht gehalten war, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.Zu Recht rügt der Revisionswerber aber, dass sich das Gericht zweiter Instanz nicht auch mit diesem zweiten Rechtsgrund befasste. Das Erstgericht hat sich - ausgehend von einer unrichtigen Rechtsansicht folgerichtig - nur mit der materiell-rechtlichen Wirksamkeit des Vergleichs auseinandergesetzt und diese bejaht; es hatte demgemäß keine Veranlassung zu Ausführungen, die den Rechtsgrund des Anerkenntnisses zum Gegenstand hatten. Naturgemäß befasste sich der Beklagte mit der allein erhobenen Rechtsrüge in seiner Berufung nur mit der Frage der Wirksamkeit des Vergleichs und demgemäß ging auch der Kläger in seiner Berufungsbeantwortung lediglich auf diese Frage ein. Dieser war - als im Verfahren erster Instanz Obsiegender - auch nicht dazu verhalten, Ausführungen zum Rechtsgrund des Anerkenntnisses zu erstatten, denn dieser Rechtsgrund war nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens. Daher hätte das Berufungsgericht, das die Abänderung des erstrichterlichen Urteils erwog, dem Kläger als Berufungsgegner gemäß Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO mitteilen müssen, dass es ihm freistehe, Mängel von Tatsachenfeststellungen oder der Beweiswürdigung des Erstgerichts oder des Verfahrens erster Instanz durch Überreichung eines beim Berufungsgericht einzubringenden vorbereitenden Schriftsatzes zu rügen. Wenn auch der Beklagte - richtigerweise, weil er lediglich eine Rechtsrüge erhob - von den Feststellungen des Erstgerichts ausging, was für sich allein die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen Verletzung des Paragraph 473 a, ZPO ausschlösse (WoBl 2001, 87; 9 Ob 35/01i; 7 Ob 306/99x; JBl 1999, 661), hätte das Gericht zweiter Instanz dennoch die vom Erstgericht nach dessen Rechtsauffassung zu Recht, der - zutreffenden - Rechtsansicht des Gerichts zweiter Instanz zufolge indes zu Unrecht unterbliebene Erledigung des Teilklagebegehrens von S 50.000,-- sA aus dem vom Kläger (auch) behaupteten Rechtsgrund des Anerkenntnisses aufgreifen und dem Erstgericht diese Erledigung des (Teil-)Klagebegehrens im fortzusetzenden Verfahren auftragen müssen. Über diesen Rechtsgrund hatte das Gericht erster Instanz gar nicht abgesprochen; die Parteien waren daher auch nicht verhalten, zu diesem Rechtsgrund Stellung zu beziehen. Die Notwendigkeit zu Ausführungen über das vom Kläger behauptete Anerkenntnis ergab sich erst aus der von der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichts abweichenden Rechtsauffassung des Gerichts zweiter Instanz. Auf fehlende Feststellungen des Erstgerichts hatte sich der Berufungswerber nicht bezogen, sodass der Kläger auch nach dem zweiten Satz des Paragraph 473 a, Absatz eins, ZPO nicht gehalten war, den Mangel solcher Feststellungen und die unterbliebene Erörterung des geltend gemachten Rechtsgrundes des Anerkenntnisses durch das Erstgericht zu rügen.
In teilweiser Stattgebung der Revision sind die ein Teilklagebegehren von S 50.000,-- erledigenden Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und ist insoweit dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufzutragen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, ZPO.
Anmerkung
E62767 01A01571European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00157.01X.0807.000Dokumentnummer
JJT_20010807_OGH0002_0010OB00157_01X0000_000