TE OGH 2001/8/7 1Nd21/01

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Veröffentlicht am 07.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Verfahrenshilfesache des Antragstellers Johann Andreas P*****, gegen die Antragsgegner 1.) Herbert P*****, 2.) Republik Österreich wegen Schadenersatz den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Jänner 2001, GZ 29 Nc 10/00f-3, wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.Zur Entscheidung über den Rekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt vom 9. Jänner 2001, GZ 29 Nc 10/00f-3, wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Oberlandesgericht Innsbruck als zuständig bestimmt.

Text

Begründung:

Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Richter und die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. In seinem ergänzenden am 20. 9. 2000 zur Protokoll gegebenen Vorbringen (Seite 4 des Protokolls) zur Protokollarklage vom 29. 8. 2000 führt er unter anderem aus, "es gehe" um die Verhandlungsprotokolle des Landesgerichts Klagenfurt bzw. des Oberlandesgerichts Graz. Es gebe Zeugenaussagen, aus denen sich ergebe, "dass die Echtheit und Richtigkeit dieser Protokolle nicht gegeben ist". Damit wird der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so dass - weil bereits ein erstinstanzlicher die Klage zurückweisender Beschluss vorliegt - gemäß § 9 Abs 4 AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen ist (1 Nd 1/84; Schragel, AHG**2 Rz 261).Der Antragsteller beabsichtigt, gegen die Richter und die Republik Österreich eine Amtshaftungsklage unter anderem wegen schuldhaft rechtswidriger Handlungen und Unterlassungen einzelner Richter des Landesgerichts Klagenfurt zu erheben und beantragt dafür die Bewilligung der Verfahrenshilfe. In seinem ergänzenden am 20. 9. 2000 zur Protokoll gegebenen Vorbringen (Seite 4 des Protokolls) zur Protokollarklage vom 29. 8. 2000 führt er unter anderem aus, "es gehe" um die Verhandlungsprotokolle des Landesgerichts Klagenfurt bzw. des Oberlandesgerichts Graz. Es gebe Zeugenaussagen, aus denen sich ergebe, "dass die Echtheit und Richtigkeit dieser Protokolle nicht gegeben ist". Damit wird der Ersatzanspruch (auch) aus einem Verhalten von Richtern des Oberlandesgerichts abgeleitet, so dass - weil bereits ein erstinstanzlicher die Klage zurückweisender Beschluss vorliegt - gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG ein anderes Oberlandesgericht als für die Rekursentscheidung zuständig zu bestimmen ist (1 Nd 1/84; Schragel, AHG**2 Rz 261).

Rechtliche Beurteilung

Die Delegierung des Oberlandesgerichts Innsbruck ist schon in Anbetracht der mit den Beschlüssen 1 Nd 5/01, 1 Nd 12/01 und 1 Nd 13/01 in offenbar gleichgelagerten Verfahren dieses Klägers erfolgten Bestimmung des Landesgerichts Innsbruck als zuständig zweckmäßig.

Anmerkung

E62478 01J00211

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00021.01.0807.000

Dokumentnummer

JJT_20010807_OGH0002_0010ND00021_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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