TE OGH 2001/8/8 6Ob109/01z

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Veröffentlicht am 08.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. Dr. Wilhelm R*****, Unternehmensberater, ***** 2. Mag. Helmut Z*****, Hotelier, ***** und 3. I*****, alle vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Bank Austria AG, Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung für gemäß § 102a BWG eingezogene Partizipationsscheine, aus Anlass der Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Hoch als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1. Mag. Dr. Wilhelm R*****, Unternehmensberater, ***** 2. Mag. Helmut Z*****, Hotelier, ***** und 3. I*****, alle vertreten durch Dr. Maria Brandstetter, Rechtsanwältin in Wien, gegen die Antragsgegnerin Bank Austria AG, Vordere Zollamtsstraße 13, 1030 Wien, wegen Überprüfung der angebotenen Barabfindung für gemäß Paragraph 102 a, BWG eingezogene Partizipationsscheine, aus Anlass der Zurückziehung des ordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller den

Spruch

Beschluss

gefasst:

Der Oberste Gerichtshof zieht seinen an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag vom 6. 6. 2001, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des § 102a Abs 4 Bankwesengesetz (BWG) idF des BGBl I 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück.Der Oberste Gerichtshof zieht seinen an den Verfassungsgerichtshof gestellten Antrag vom 6. 6. 2001, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des Paragraph 102 a, Absatz 4, Bankwesengesetz (BWG) in der Fassung des BGBl römisch eins 1999/123 als verfassungswidrig aufzuheben, zurück.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Antragsteller sind Inhaber von Partizipationsscheinen der Bank Austria AG. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2000 den Beschluss gefasst, das gesamte Partizipationskapital gemäß § 102a Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen. Die Partizipanten haben gemäß § 102a Abs 4 BWG einen Anspruch auf Barabfindung zum durchschnittlichen Börsekurs der (börsenotierten) Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über die Einziehung vorausgehenden 20 Börsetagen. Das Gesetz sieht keine Überprüfung der Barabfindung durch das Gericht vor. Die Antragsteller begehrten dennoch eine solche Überprüfung der von der Antragsgegnerin nach dem Börsekurs angebotenen Barabfindung. Sie regten eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an. Das Fehlen eines Rechtsbehelfes auf Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung, wie er gemäß § 102a Abs 4 BWG für nicht börsenotierte Partizipationsscheine analog § 2 Abs 3 Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgesehen sei, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Recht auf den gesetzlichen Richter, den Grundsatz des "fair trial" und den Eigentumsschutz (Art 5 StGG; Art 1 des 1. ZP zur MRK). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück. Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller mit Beschluss vom 6. 6. 2001 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des § 102a Abs 4 BWG als verfassungswidrig aufzuheben.Die Antragsteller sind Inhaber von Partizipationsscheinen der Bank Austria AG. Diese hatte in ihrer ordentlichen Hauptversammlung vom 26. 5. 2000 den Beschluss gefasst, das gesamte Partizipationskapital gemäß Paragraph 102 a, Bankwesengesetz (BWG) einzuziehen. Die Partizipanten haben gemäß Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG einen Anspruch auf Barabfindung zum durchschnittlichen Börsekurs der (börsenotierten) Partizipationsscheine an den der Beschlussfassung über die Einziehung vorausgehenden 20 Börsetagen. Das Gesetz sieht keine Überprüfung der Barabfindung durch das Gericht vor. Die Antragsteller begehrten dennoch eine solche Überprüfung der von der Antragsgegnerin nach dem Börsekurs angebotenen Barabfindung. Sie regten eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof an. Das Fehlen eines Rechtsbehelfes auf Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Barabfindung, wie er gemäß Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG für nicht börsenotierte Partizipationsscheine analog Paragraph 2, Absatz 3, Umwandlungsgesetz (UmwG) vorgesehen sei, verletze den Gleichbehandlungsgrundsatz, das Recht auf den gesetzlichen Richter, den Grundsatz des "fair trial" und den Eigentumsschutz (Artikel 5, StGG; Artikel eins, des 1. ZP zur MRK). Die Vorinstanzen wiesen den Antrag zurück. Der Oberste Gerichtshof stellte aus Anlass des Revisionsrekurses der Antragsteller mit Beschluss vom 6. 6. 2001 beim Verfassungsgerichtshof den Antrag, den zweiten Satz und den ersten Halbsatz des dritten Satzes des Paragraph 102 a, Absatz 4, BWG als verfassungswidrig aufzuheben.

Mit dem am 24. 7. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zogen die Antragsteller ihren ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung ist damit rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof hat demnach die seiner Anfechtung zu Grunde liegende gesetzliche Regelung nicht mehr anzuwenden. In einem solchen Fall ist gemäß § 62 Abs 4 VfGG der Gesetzesprüfungsantrag unverzüglich zurückzuziehen.Mit dem am 24. 7. 2001 beim Erstgericht eingelangten Schriftsatz zogen die Antragsteller ihren ordentlichen Revisionsrekurs zurück. Die Zurückweisung ihres Antrags auf gerichtliche Überprüfung der Barabfindung ist damit rechtskräftig. Der Oberste Gerichtshof hat demnach die seiner Anfechtung zu Grunde liegende gesetzliche Regelung nicht mehr anzuwenden. In einem solchen Fall ist gemäß Paragraph 62, Absatz 4, VfGG der Gesetzesprüfungsantrag unverzüglich zurückzuziehen.

Anmerkung

E62403 06AA1091

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00109.01Z.0808.000

Dokumentnummer

JJT_20010808_OGH0002_0060OB00109_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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