TE OGH 2001/8/9 2Ob192/01a

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Theresia D*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, gegen die beklagten Parteien 1. Jutta Sophie M*****, und 2. I***** Versicherung AG, ***** beide vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel, Dr. Herwig Mayrhofer und Dr. Robert Schneider, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen S 100.000 sA und Feststellung (Streitwert S 30.000) über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom 23. April 2001, GZ 4 R 61/01b-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Bregenz vom 10. Dezember 2000, GZ 4 C 1555/99g-13, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, den beklagten Parteien die mit S 10.076,35 (darin enthalten S 1.679,39 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Entgegen dem nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes liegt eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht vor. Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Vorweg ist auf die ausführliche und mit Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs belegte rechtliche Beurteilung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht zu verweisen.

Rechtliche Beurteilung

Die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage, wonach zu prüfen sei, ob ein PKW-Lenker, der wisse, dass Radfahrer vorschriftswidrig entgegen der Einbahn auf einem Gehsteig fahren, zu besonderer Vorsicht und Aufmerksamkeit verpflichtet sei, ist allerdings vom festgestellten Sachverhalt nicht gedeckt. Der Erstbeklagten war lediglich bekannt, dass immer wieder Radfahrer das Schnabelgässele entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung benützen (Berufungsurteil S 4 4. Abs letzte Zeile). Dass ihr auch bekannt gewesen sein soll, dass Radfahrer den (einzigen) Gehsteig in welche Richtung auch immer befahren, lässt sich den gerichtlichen Feststellungen nicht entnehmen. Selbst wenn man ein derartiges Wissen der Erstbeklagten unterstellen sollte, hat sie durch die eingehaltene Fahrweise ihrer Verpflichtung, sich vor Einfahren in die Straße zu vergewissern, ob dies gefahrlos erfolgen könne, entsprochen. Die Klägerin war nämlich beim Einfahren gerade noch nicht sichtbar.

In der außerordentlichen Revision wird weiters keine erhebliche Rechtsfrage releviert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (ZVR 1995/143; ZVR 1979/34 ((Fahren gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße)). Nichts anderes kann aber für einen Radfahrer gelten, der entgegen § 68 Abs 1 StVO einen Gehweg in Längsrichtung befährt. Dass sich daher die Klägerin nicht im "Fließverkehr" iSd § 19 Abs 6 StVO befand, bedarf keiner weiteren Begründung.In der außerordentlichen Revision wird weiters keine erhebliche Rechtsfrage releviert. Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sich derjenige nicht auf einen ihm zukommenden Vorrang berufen kann, der sich selbst grob verkehrswidrig verhält (ZVR 1995/143; ZVR 1979/34 ((Fahren gegen die Fahrtrichtung einer Einbahnstraße)). Nichts anderes kann aber für einen Radfahrer gelten, der entgegen Paragraph 68, Absatz eins, StVO einen Gehweg in Längsrichtung befährt. Dass sich daher die Klägerin nicht im "Fließverkehr" iSd Paragraph 19, Absatz 6, StVO befand, bedarf keiner weiteren Begründung.

Da die Entscheidung der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht (vgl ZVR 1995/141 und 142; ZVR 1979/34; ZVR 1981/11) und eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu beantworten war, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.Da die Entscheidung der Vorinstanzen der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs entspricht vergleiche ZVR 1995/141 und 142; ZVR 1979/34; ZVR 1981/11) und eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht zu beantworten war, war die Revision als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41,, 50 ZPO, weil die beklagten Parteien auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen haben.

Anmerkung

E62712 02A01921

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00192.01A.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20010809_OGH0002_0020OB00192_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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