TE OGH 2001/8/9 2Ob226/00z

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ingrid A*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Ölz, Rechtsanwalt in Dornbirn, gegen die beklagten Parteien 1. Maria M*****, 2. Markus M*****, ebendort, und

3. V*****, alle vertreten durch Dr. Andreas Oberbichler und Dr. Michael Kramer, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen S 145.139,-- sA den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 16. Mai 2001, 2 Ob 226/00z, wird dahin berichtigt, dass die Kostenentscheidung im Spruch zu lauten hat:

"Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.204,03 (darin enthalten S 700,67 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

In der Kostenentscheidung der genannten Entscheidung wurden auf Grund eines offensichtlichen Irrtumes den beklagten Parteien Kosten der Revisionsbeantwortung zugesprochen, obwohl - wie aus der Entscheidung ersichtlich - Rechtsmittelwerber eben die beklagten Parteien waren und die klagende Partei mit ihrer Revisionsbeantwortung Erfolg hatte. Ihr waren daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Entscheidung war gemäß § 419 ZPO zu berichtigen.In der Kostenentscheidung der genannten Entscheidung wurden auf Grund eines offensichtlichen Irrtumes den beklagten Parteien Kosten der Revisionsbeantwortung zugesprochen, obwohl - wie aus der Entscheidung ersichtlich - Rechtsmittelwerber eben die beklagten Parteien waren und die klagende Partei mit ihrer Revisionsbeantwortung Erfolg hatte. Ihr waren daher die Kosten der Revisionsbeantwortung zuzusprechen. Die Entscheidung war gemäß Paragraph 419, ZPO zu berichtigen.

Anmerkung

E62924 02AA2260

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00226.00Z.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20010809_OGH0002_0020OB00226_00Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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