TE OGH 2001/8/9 2Ob186/01v

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Aloisia L*****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Schlick und Dr. Wallner KEG in Graz, gegen die beklagte Partei Verband *****, vertreten durch Dr. Gunter Griss, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 154.150,40 sA und Zahlung einer Rente von monatlich von S 2.080,--, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 11. April 2001, GZ 4 R 15/01k-15, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Zwischenurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 31. Oktober 2000, GZ 16 Cg 16/00h-11, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 12.907,80 (darin S 2.151,30 USt) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz ZPO).

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil der Frage, ob auch eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Strafverfahren ohne Bezifferung des Anspruches die Verjährung unterbricht, zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme und zur Frage, ob die Abbrechung des Strafverfahrens nach § 452 Abs 2 StPO zum Zwecke der Strafverfolgung eines namentlich bekannten Beschuldigten durch ausländische Gerichte zur Verjährungsunterbrechung führt, noch keine Judikatur vorliege.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil der Frage, ob auch eine Privatbeteiligtenanschlusserklärung im Strafverfahren ohne Bezifferung des Anspruches die Verjährung unterbricht, zur Wahrung der Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme und zur Frage, ob die Abbrechung des Strafverfahrens nach Paragraph 452, Absatz 2, StPO zum Zwecke der Strafverfolgung eines namentlich bekannten Beschuldigten durch ausländische Gerichte zur Verjährungsunterbrechung führt, noch keine Judikatur vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der erkennende Senat hat die erste vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage jüngst zu 2 Ob 180/00k und zu 2 Ob 271/00t dahin beantwortet, dass der Anschluss als Privatbeteiligter im Strafprozess die Verjährung nur insoweit unterbricht, als der Anspruch der Höhe nach - ziffernmäßig - geltend gemacht wurde, nicht jedoch schlechthin dem Grunde nach. Da die Anschlusserklärung der Klägerin als Privatbeteiligte im Strafverfahren ohne ziffernmäßige Geltendmachung von Ansprüchen erfolgt ist, wurde die Verjährung von Schadenersatzansprüchen, wie sie nunmehr (mehr als vier Jahre nach dem Unfall) eingeklagt wurden, hiedurch nicht unterbrochen.

Mangels Unterbrechung der Verjährungsfrist stellen sich Fragen der gehörigen Fortsetzung der Anspruchsverfolgung - etwa im Zusammenhang mit der Abbrechung eines Strafverfahrens - nicht mehr.

Auch in der Revision wird keine (sonstige) Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung aufgezeigt. Das Rechtsmittel war daher - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO. Die beklagte Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Textnummer

E62710

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00186.01V.0809.000

Im RIS seit

08.09.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2011
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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