TE OGH 2001/8/9 2Ob193/01y

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Veröffentlicht am 09.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** VaG, ***** vertreten durch Dr. Peter Sparer, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Waltraud S*****, vertreten durch Dr. Kurt Bayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S

142.820 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. April 2001, GZ 1 R 48/01w-20, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 22. Dezember 2000, GZ 59 Cg 42/00b-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 502 Abs 1 ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.Die Zurückweisung einer ordentlichen Revision wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken.

Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil angesichts der Entscheidung 5 Ob 444/97y die vom Berufungsgericht zur Frage der Passivlegitimation vertretene Auffassung, dass der die Wohnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin vermietende Hauseigentümer nicht nach § 364a ABGB geklagt werden könne, einer Überprüfung durch das Höchstgericht bedürfe.Das Berufungsgericht hat die ordentliche Revision für zulässig erklärt, weil angesichts der Entscheidung 5 Ob 444/97y die vom Berufungsgericht zur Frage der Passivlegitimation vertretene Auffassung, dass der die Wohnung der Versicherungsnehmerin der Klägerin vermietende Hauseigentümer nicht nach Paragraph 364 a, ABGB geklagt werden könne, einer Überprüfung durch das Höchstgericht bedürfe.

Rechtliche Beurteilung

In 5 Ob 444/97y = immolex 1998/115 wurden einem Wohnungseigentumsbewerber, dem die Wohnung bereits übergeben worden war, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß § 364a ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der einen Dachboden ausbauen ließ, zugebilligt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung können solche Ansprüche auch dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache zustehen (RIS-Justiz RS0010643). Ob sich diese auch gegen den im selben Haus wohnenden Vermieter richten könnte, kann hier aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:In 5 Ob 444/97y = immolex 1998/115 wurden einem Wohnungseigentumsbewerber, dem die Wohnung bereits übergeben worden war, nachbarrechtliche Ausgleichsansprüche gemäß Paragraph 364 a, ABGB gegen einen anderen Wohnungseigentumsbewerber, der einen Dachboden ausbauen ließ, zugebilligt. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung können solche Ansprüche auch dem Bestandnehmer einer unbeweglichen Sache zustehen (RIS-Justiz RS0010643). Ob sich diese auch gegen den im selben Haus wohnenden Vermieter richten könnte, kann hier aber aus folgenden Erwägungen auf sich beruhen:

Wie das Berufungsgericht nämlich richtig erkannt hat, setzt die analoge Anwendung des § 364a ABGB (bei nicht behördlich genehmigten Anlagen) nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (5 Ob 3/99y mwN = JBl 1999, 520 ((kritisch Rummel)), RIS-Justiz RS0111420). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Vielmehr ist die genaue Ursache des in der Wohnung der Beklagten entstandenen, zur schädigenden starken Rauchentwicklung führenden Brandes unaufgeklärt geblieben. Das Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten, eine Abgrenzung von einer reinen Erfolgshaftung ermöglichenden Kriterien einer analogen Heranziehung des § 364a ABGB wäre aber nach allgemeinen Regeln (vgl Rechberger in Rechberger2 vor § 266 ZPO Rz 11 mwN) von der Klägerin zu beweisen gewesen. Selbst bei der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Anwendung der Grundsätze des § 1318 ABGB wäre zu beachten, dass danach den Geschädigten die Beweislast für die Gefährlichkeit (der Aufstellung oder Aufhängung) trifft (Harrer in Schwimann2 § 1318 ABGB Rz 15 mwN; Reischauer in Rummel2 § 1318 ABGB Rz 16 mwN). Schließlich könnte auch dann, wenn der Brand durch einen Defekt am Verlängerungskabel zum Ölradiator oder am Tischverteiler entstanden sein sollte, nicht gesagt werden, dass es sich um einen für den Betrieb einer solchen "Anlage" typischen Schaden handelte (vgl neuerlich 5 Ob 444/97y mwN sowie auch 5 Ob 103/00d; RIS-Justiz RS0010670).Wie das Berufungsgericht nämlich richtig erkannt hat, setzt die analoge Anwendung des Paragraph 364 a, ABGB (bei nicht behördlich genehmigten Anlagen) nach der Rechtsprechung unter anderem voraus, dass der Eintritt des Schadens für den Haftpflichtigen ein kalkuliertes Risiko darstellt, das er zu seinem Nutzen eingegangen ist (5 Ob 3/99y mwN = JBl 1999, 520 ((kritisch Rummel)), RIS-Justiz RS0111420). Ein entsprechendes Verhalten der Beklagten wurde von den Vorinstanzen nicht festgestellt. Vielmehr ist die genaue Ursache des in der Wohnung der Beklagten entstandenen, zur schädigenden starken Rauchentwicklung führenden Brandes unaufgeklärt geblieben. Das Vorliegen der von der Rechtsprechung entwickelten, eine Abgrenzung von einer reinen Erfolgshaftung ermöglichenden Kriterien einer analogen Heranziehung des Paragraph 364 a, ABGB wäre aber nach allgemeinen Regeln vergleiche Rechberger in Rechberger2 vor Paragraph 266, ZPO Rz 11 mwN) von der Klägerin zu beweisen gewesen. Selbst bei der von der Rechtsmittelwerberin angestrebten Anwendung der Grundsätze des Paragraph 1318, ABGB wäre zu beachten, dass danach den Geschädigten die Beweislast für die Gefährlichkeit (der Aufstellung oder Aufhängung) trifft (Harrer in Schwimann2 Paragraph 1318, ABGB Rz 15 mwN; Reischauer in Rummel2 Paragraph 1318, ABGB Rz 16 mwN). Schließlich könnte auch dann, wenn der Brand durch einen Defekt am Verlängerungskabel zum Ölradiator oder am Tischverteiler entstanden sein sollte, nicht gesagt werden, dass es sich um einen für den Betrieb einer solchen "Anlage" typischen Schaden handelte vergleiche neuerlich 5 Ob 444/97y mwN sowie auch 5 Ob 103/00d; RIS-Justiz RS0010670).

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war die Revision - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruch des Berufungsgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40,, 50 ZPO. Die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen.

Anmerkung

E62713 02A01931

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0020OB00193.01Y.0809.000

Dokumentnummer

JJT_20010809_OGH0002_0020OB00193_01Y0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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