TE OGH 2001/8/13 9Nd510/01

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2001
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Spedition Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg Johann M*****, Kaufmann, *****, BRD, wegen S 11.731,20 sA, infolge Antrags nach § 28 JN, in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hopf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** Spedition Gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang Zarl, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen die beklagte Partei Georg Johann M*****, Kaufmann, *****, BRD, wegen S 11.731,20 sA, infolge Antrags nach Paragraph 28, JN, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Fracht pauschallohns von S 11.731,20 sA für über Auftrag des Beklagten zu einem festen Beförderungssatz erbrachteSpeditionsleistungen zu bestimmen. Die zugrundeliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen unterliegen dem CMR. Das Transportgut sei im Sprengel des Bezirksgericht Wildon abzuliefern gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Art 31 CMR ergebe.Die Klägerin begehrt, das Bezirksgericht Wildon als örtlich zuständiges Gericht zur Verhandlung und Entscheidung über ihre Forderung auf Zahlung des Fracht pauschallohns von S 11.731,20 sA für über Auftrag des Beklagten zu einem festen Beförderungssatz erbrachteSpeditionsleistungen zu bestimmen. Die zugrundeliegenden grenzüberschreitenden Beförderungen unterliegen dem CMR. Das Transportgut sei im Sprengel des Bezirksgericht Wildon abzuliefern gewesen, sodass sich die Zuständigkeit österreichischer Gerichte aus Artikel 31, CMR ergebe.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Art 31 Z 1 lit b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten dem CMR (vgl Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I**2, § 452 Anh I 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN idF WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Art 31 CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 28 JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).Wegen aller Streitigkeiten aus einer dem Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) unterliegenden Beförderung, kann ein Kläger nach Artikel 31, Ziffer eins, Litera b, dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes oder der für die Ablieferung vorgesehene Ort liegt. Da nach dem Vorbringen der Klägerin grenzüberschreitende Beförderungen vorlagen und das Transportgut in Österreich abzuliefern war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Sowohl Österreich als auch Deutschland sind Vertragsstaaten dem CMR vergleiche Länderübersicht bei Schütz in Straube, HGB I**2, Paragraph 452, Anh römisch eins 1229). Fehlt es aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, ist gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN in der Fassung WGN 1997 ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen (Schütz in Straube aaO Artikel 31, CMR Rz 3; Matscher in JBl 1998, 488 [493]; Mayr in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu Paragraph 28, JN; RdW 1987, 411; IPRE 2/226; RIS-Justiz RS0046185, RS0046376).

Anmerkung

E62503 09J05101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00510.01.0813.000

Dokumentnummer

JJT_20010813_OGH0002_0090ND00510_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten