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62 Arbeitsmarktverwaltung;Norm
AlVG 1977 §24 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der B in W, vertreten durch Mag. Knuth Bumiller, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Fleischmarkt 28/9, gegen den auf Grund eines Beschlusses des Ausschusses für Leistungsangelegenheiten ausgefertigten Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien vom 14. September 2004, Zl. LGSW/Abt. 3-AlV/1218/56/2004-5252, betreffend Neubemessung und Rückforderung von Notstandshilfe, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit) hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde gemäß § 38 in Verbindung mit § 24 Abs. 2 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) die Bemessung der der Beschwerdeführerin gebührenden Notstandshilfe für den Zeitraum vom 16. Juli 2003 bis zum 30. Juni 2004 rückwirkend berichtigt und die Beschwerdeführerin gemäß § 38 in Verbindung mit § 25 Abs. 1 AlVG zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in Höhe von EUR 5.697,81 verpflichtet.
Die Beschwerdeführerin habe am 17. Juli 2002 Notstandshilfe beantragt und dabei angegeben, ein eigenes Einkommen - "EUR 54,-- (richtig: EUR 545,--) Unterhalt" - zu beziehen. Weiters habe sie eine Kopie des vor Gericht geschlossenen Unterhaltsvergleiches vom 26. April 1999 beigelegt. Dieser Unterhalt sei auf die gebührende Notstandshilfe anzurechnen gewesen, weshalb sich lediglich ein täglicher Notstandshilfeanspruch von EUR 2,73 ergeben habe. Die Beschwerdeführerin habe in weiterer Folge neuerlich Notstandshilfe und zwar ab dem 16. Juli 2003 beantragt und auch hier ihren Unterhaltsbezug angegeben. Dies sei bei der Anweisung der Notstandshilfe offensichtlich übersehen worden, was zur Folge gehabt habe, dass der Notstandshilfebetrag von täglich EUR 20,64 über die gesamte Bezugsdauer von einem Jahr ausbezahlt worden sei. Es habe weder im Leistungsakt noch in den edv-mäßigen Aufzeichnungen ein Hinweis dafür gefunden werden können, dass sich die Beschwerdeführerin mit dem Arbeitsmarkservice hinsichtlich der Leistungshöhe in Verbindung gesetzt hätte. In den edv-mäßigen Aufzeichnungen habe für das laufende Jahr lediglich die Übermittlung einer Erklärung der Beschwerdeführerin hinsichtlich Einkommen brutto bzw. Umsatz aufgefunden werden können sowie einige Krankenscheinanforderungen per E-Mail, aber keine Rückmeldung, wonach die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Höhe des Notstandshilfeanspruches - wie von der Beschwerdeführerin in der Berufung behauptet - telefonisch nachgefragt hätte.
In rechtlicher Hinsicht vertrat die belangte Behörde die Ansicht, dass eine Leistungsbezieherin, welcher - wie der Beschwerdeführerin - aufgefallen sei, dass die ausbezahlte Leistung höher sei als zuletzt, obwohl sich in den persönlichen Verhältnissen nichts geändert habe, die Pflicht treffe, dies dem Arbeitsmarktservice zu melden. Den Ausführungen der Beschwerdeführerin, wonach sie telefonisch nachgefragt hätte, dabei allerdings die falsche Antwort erhalten habe, dass die Änderung sei auf eine Gesetzesänderung zurückzuführen sei, hielt die belangte Behörde entgegen, dass die Bearbeiterin des Arbeitsmarktservice "sicherlich keinerlei Auskünfte, die auf eine Gesetzesänderung hätten schließen lassen, vorgenommen hat, das es in diese Richtung keine gegeben hat." Der Beschwerdeführerin hätte obendrein auffallen müssen, dass eine Gesetzesänderung keinesfalls dazu führen könne, dass sich der Anspruch fast versiebenfacht habe. Es wäre daher an der Beschwerdeführerin gelegen, in geeigneter Weise, z.B. durch persönliche Vorsprache, schriftlich oder auch mittels Mail eine Anfrage über die Richtigkeit der Höhe des Notstandshilfeanspruches an das Arbeitmarkservice zu richten. Aus diesen Gründen gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe gebührt habe und sie daher die notwendigen Schritte hätte setzen müssen, dies dem Arbeitsmarktservice in geeigneter Form kundzutun.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend machende Beschwerde mit dem Antrag, den angefochtenen Bescheid kostenpflichtig aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
§ 24 AlVG in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung, BGBl. I Nr. 71/2003, lautet:
"§ 24. (1) Wenn eine der Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld wegfällt, ist es einzustellen; wenn sich eine für das Ausmaß des Arbeitslosengeldes maßgebende Voraussetzung ändert, ist es neu zu bemessen. Die bezugsberechtigte Person ist von der amtswegigen Einstellung oder Neubemessung unverzüglich durch Mitteilung an die zuletzt bekannt gegebene Zustelladresse in Kenntnis zu setzen. Die bezugsberechtigte Person hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung der Mitteilung einen Bescheid über die Einstellung oder Neubemessung zu begehren. Wird in diesem Fall nicht binnen vier Wochen nach Einlangen des Begehrens ein Bescheid erlassen, so tritt die Einstellung oder Neubemessung rückwirkend außer Kraft und die vorenthaltene Leistung ist nachzuzahlen. Ein späterer Widerruf gemäß Abs. 2 und eine spätere Rückforderung gemäß § 25 werden dadurch nicht ausgeschlossen.
(2) Wenn sich die Zuerkennung oder die Bemessung des Arbeitslosengeldes als gesetzlich nicht begründet herausstellt, ist die Zuerkennung zu widerrufen oder die Bemessung rückwirkend zu berichtigen."
Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Gemäß § 38 AlVG sind die genannten Bestimmungen auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 4. August 2004, Zl. 2004/08/0074, und vom 28. Juni 2006, Zl. 2006/08/0004, auf deren Begründung gemäß § 43 Abs. 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, zu § 24 Abs. 2 AlVG in der auch hier zeitraumbezogen maßgebenden, ab 1. Jänner 2004 geltenden Fassung dargelegt hat, setzt ein Widerruf nach § 24 Abs. 2 AlVG (wie auch nach der früheren Rechtslage) voraus, dass die Umstände, die bewirken, dass die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung gesetzlich nicht begründet ist, dem Arbeitsmarktservice erst nach dem Zeitpunkt der Zuerkennung dieser Leistung zur Kenntnis gelangt sind. Nach dem klaren Wortlaut der Bestimmung gilt dasselbe auch für den Fall der rückwirkenden Neubemessung der Leistung.
Die Beschwerdeführerin hat in ihrem Antrag, mit dem sie Notstandshilfe ab dem 16. Juli 2003 geltend machte, ausdrücklich den von ihr bezogenen Unterhalt in der Höhe von EUR 547,-- angegeben. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Notstandshilfeantrag in Kenntnis des Unterhaltsanspruchs, hat diesen Umstand bei der Berechnung des Leistungsanspruchs jedoch - wie dies im angefochtenen Bescheid festgestellt wird - "offensichtlich übersehen".
Da dem Arbeitsmarktservice daher die Umstände, die zu einer niedrigeren Bemessung der Notstandshilfe hätten führen müssen, von der Beschwerdeführerin im Antrag zutreffend angegeben worden waren und dem Arbeitsmarktservice somit zum Zeitpunkt der Zuerkennung der Leistung bekannt waren, erweist sich die mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochene rückwirkende Neubemessung der Notstandshilfe als inhaltlich rechtswidrig.
Vor diesem Hintergrund braucht auf die Frage, ob die Beschwerdeführerin hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung nicht in dieser Höhe gebührte, nicht mehr eingegangen zu werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 333/2003.
Wien, am 31. Jänner 2007
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2007:2004080262.X00Im RIS seit
07.03.2007