Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer und die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Stadt W*****, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Margit L*****, vertreten durch Dr. Charlotte Böhm, Rechtsanwältin in Wien, wegen Aufkündigung eines Hausbesorgerdienstverhältnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. März 2001, GZ 7 Ra 57/01f-29, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 6. Dezember 2000, GZ 1 Cga 31/99f-25, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 3.248,64 (davon S 541,44 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit die Beklagte in ihrer Revision im Rahmen der Rechtsrüge unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, ist die Revision nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte ihre Hausbesorgerdienstpflichten, insbesondere was die Reinigung betrifft, trotz mehrfacher Verwarnungen gröblich und beharrlich vernachlässigte (Arb. 9.210; 8 ObA 228/94 ua), zutreffend, sodass es genügt auf diese zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Soweit die Beklagte in ihrer Revision im Rahmen der Rechtsrüge unzulässigerweise die Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen zu bekämpfen versucht, ist die Revision nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Ausgehend von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, dass die Beklagte ihre Hausbesorgerdienstpflichten, insbesondere was die Reinigung betrifft, trotz mehrfacher Verwarnungen gröblich und beharrlich vernachlässigte (Arb. 9.210; 8 ObA 228/94 ua), zutreffend, sodass es genügt auf diese zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen zu erwidern:
Für die Wirksamkeit der Aufkündigung ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend (Arb. 9.513 ua; zuletzt 9 ObA 27/97d). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, wie der Reinigungszustand des Hauses derzeit ist. Soweit die Beklagte unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Übrigen für Kündigungen und Entlassungen nicht gilt (9 ObA 263/90; 9 ObA 236/98s ua), ins Treffen führt, dass das Haus auch derzeit mangelhaft gereinigt sei, geht die diesbezügliche Rechtsrüge schon deshalb ins Leere, weil die Sachlage nicht vergleichbar ist: Infolge Nichträumung der Dienstwohnung durch die Beklagte kann deren Posten durch die klagende Partei nicht ordnungsgemäß nachbesetzt werden, sondern muss sich diese mit einer Vertretung (Hausmeister der übrigen Stiegen der Wohnhausanlage) behelfen, sodass hieraus, selbst bei Zutreffen des von der Beklagten behaupteten Umstandes, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass infolge Nichtkündigung des anderen Hausmeisters auch ihre Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei (vgl. 9 ObA 236/98s).Für die Wirksamkeit der Aufkündigung ist der Zeitpunkt der Zustellung maßgebend (Arb. 9.513 ua; zuletzt 9 ObA 27/97d). Es ist daher grundsätzlich unbeachtlich, wie der Reinigungszustand des Hauses derzeit ist. Soweit die Beklagte unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz, der im Übrigen für Kündigungen und Entlassungen nicht gilt (9 ObA 263/90; 9 ObA 236/98s ua), ins Treffen führt, dass das Haus auch derzeit mangelhaft gereinigt sei, geht die diesbezügliche Rechtsrüge schon deshalb ins Leere, weil die Sachlage nicht vergleichbar ist: Infolge Nichträumung der Dienstwohnung durch die Beklagte kann deren Posten durch die klagende Partei nicht ordnungsgemäß nachbesetzt werden, sondern muss sich diese mit einer Vertretung (Hausmeister der übrigen Stiegen der Wohnhausanlage) behelfen, sodass hieraus, selbst bei Zutreffen des von der Beklagten behaupteten Umstandes, nicht der Schluss gezogen werden kann, dass infolge Nichtkündigung des anderen Hausmeisters auch ihre Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar sei vergleiche 9 ObA 236/98s).
Die Aufkündigung ist daher berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 41,, 50 ZPO.
Anmerkung
E62902 08B01711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00171.01G.0816.000Dokumentnummer
JJT_20010816_OGH0002_008OBA00171_01G0000_000