TE OGH 2001/8/16 8ObA170/01k

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angela D*****, vertreten durch Dr. Hanns Forcher-Mayr und Dr. Josef Kantner, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei Tourismusverband M*****, vertreten durch Dr. Markus Orgler und Dr. Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen S 77.618 sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23. Februar 2001, GZ 15 Ra 128/00m-30, womit über Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28. September 2000, GZ 44 Cga 98/99v-25, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 6.086,40 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Entlassungsgründe der Vertrauensunwürdigkeit und der beharrlichen Dienstverweigerung iSd § 27 Z 1 und Z 4 AngG zutreffend bejaht. Es reicht daher grundsätzlich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen der Entlassungsgründe der Vertrauensunwürdigkeit und der beharrlichen Dienstverweigerung iSd Paragraph 27, Ziffer eins und Ziffer 4, AngG zutreffend bejaht. Es reicht daher grundsätzlich aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Den Ausführungen der Revision ist nur noch folgendes zu erwidern:

Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd § 27 Z 1 AngG erfasst Verhalten des Angestellten, die unter Berücksichtigung des Gesamtbildes wegen ihrer Beschaffenheit den Angestellten des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers als unwürdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht getreulich erfüllt, sodass die Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind (vgl RIS-Justiz RS0029547 mzwN).Der Tatbestand der Vertrauensunwürdigkeit iSd Paragraph 27, Ziffer eins, AngG erfasst Verhalten des Angestellten, die unter Berücksichtigung des Gesamtbildes wegen ihrer Beschaffenheit den Angestellten des dienstlichen Vertrauens des Arbeitgebers als unwürdig erscheinen lassen, weil der Arbeitgeber befürchten muss, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten nicht getreulich erfüllt, sodass die Interessen des Arbeitgebers gefährdet sind vergleiche RIS-Justiz RS0029547 mzwN).

Der beklagte Tourismusverband ist als Körperschaft öffentlichen Rechts nach dem Tiroler Tourismusgesetz 1991 - wie der Klägerin nach Feststellungen auch bekannt war - insbesondere bei Werbung für einzelne Gewerbetreibende zur Gleichbehandlung seiner Pflichtmitglieder verhalten. Die Klägerin war weitgehend eigenverantwortlich für den Bereich Presse- und Öffentlichkeitsarbeit zuständig. Sie wurde nach wiederholten Verstößen gegen diesen Grundsatz der Gleichbehandlung unter Androhung von Konsequenzen ausdrücklich verwarnt, nicht mehr weiter die Flugschule ihres Freundes zu bevorzugen. Trotzdem hat sie danach eine von ihr bereits vorbereitete Presse-Information, in der erneut diese Flugschule weitaus mehr als sämtliche anderen - teilweise auch einschlägigen - Tourismusbetriebe hervorgehoben wurde, versandt.

Damit hat sie aber trotz der Verwarnung in krasser Weise gegen völlig einsichtig Grundlagen der Tätigkeit Beklagten verstoßen und damit objektiv die Befürchtung hervorgerufen, dass sie auch in Zukunft gegen ihre Verpflichtungen verstoßen und die Interessen der Beklagten beeinträchtigt werde.

Auch ist ihre Vorgangsweise als beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des § 27 Z 4 AngG anzusehen. Für die Klägerin musste ersichtlich sein, dass nicht nur das offensichtlich der Beklagten noch gar nicht bekannte Erstellen der Presseinformation vor der Verwarnung, sondern gerade deren Versendung danach gegen die Anweisung und die in diesem Zusammenhang dann bereits vorgenommene Verwarnung verstießen.Auch ist ihre Vorgangsweise als beharrliche Pflichtverletzung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG anzusehen. Für die Klägerin musste ersichtlich sein, dass nicht nur das offensichtlich der Beklagten noch gar nicht bekannte Erstellen der Presseinformation vor der Verwarnung, sondern gerade deren Versendung danach gegen die Anweisung und die in diesem Zusammenhang dann bereits vorgenommene Verwarnung verstießen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41,, 50 Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E62901 08B01701

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00170.01K.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00170_01K0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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