TE OGH 2001/8/16 8Ob131/01z

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Kuras als weitere Richter in den beim Landesgericht Salzburg zu 23 S 293/95 und 23 S 292/95 anhängigen Konkurssachen des 1. Alois R*****, und 2. A***** GmbH, *****, beide vertreten durch Dr. Werner Masser & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Ablehnungsanträgen, infolge Rekurses der genannten Gemeinschuldner gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 2. April 2001, GZ 2 Nc 17/01s-7, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Beim Landesgericht Salzburg sind unter anderem folgende Verfahren anhängig, die von Richter Dr. Gregor S***** bearbeitet werden: Das Konkursverfahren über das Vermögen der A***** GmbH; ein durch Zwangsausgleich abgeschlossenes Konkursverfahren über das Vermögen des Gründers der Firma A***** Alois R*****, in welchem die Ausgleichserfüllung durch einen Sachwalter der Gläubiger überwacht wird.

Der Konkursrichter ist von den beiden Gemeinschuldnern bereits mehrmals erfolglos abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2001 brachten die Gemeinschuldner neuerlich zu 53 Nc 6/01z einen Antrag beim Landesgericht Salzburg ein, die Befangenheit des von ihnen abgelehnten Konkursrichters festzustellen und ihn seiner richterlichen Funktion in beiden Konkursverfahren zu entheben. Die Anträge wurden dem Vorsitzenden des gemäß § 23 JN zuständigen Ablehnungssenates des Landesgerichtes Salzburg, dem Richter Dr. Friedrich T*****, zur Bearbeitung vorgelegt. Dieser erließ am 19. 2. 2001 einen Beschluss, in welchem den Ablehnungswerbern eine Konkretisierung der von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Daraufhin brachten die Gemeinschuldner durch ihren gemeinsamen Anwalt mit Schriftsatz vom 7. 3. 2001 einen weiteren Ablehnungsantrag ein, der sich gegen den geschäftsordnungsmäßig zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen Dr. Gregor S***** berufenen Senat richtet, "so auch gegen dessen Vorsitzenden Richter Dr. Friedrich T*****". Nach entsprechenden Ausführungen zur Sache stellten sie in dieser Eingabe die Anträge,Der Konkursrichter ist von den beiden Gemeinschuldnern bereits mehrmals erfolglos abgelehnt worden. Mit Schriftsatz vom 14. 2. 2001 brachten die Gemeinschuldner neuerlich zu 53 Nc 6/01z einen Antrag beim Landesgericht Salzburg ein, die Befangenheit des von ihnen abgelehnten Konkursrichters festzustellen und ihn seiner richterlichen Funktion in beiden Konkursverfahren zu entheben. Die Anträge wurden dem Vorsitzenden des gemäß Paragraph 23, JN zuständigen Ablehnungssenates des Landesgerichtes Salzburg, dem Richter Dr. Friedrich T*****, zur Bearbeitung vorgelegt. Dieser erließ am 19. 2. 2001 einen Beschluss, in welchem den Ablehnungswerbern eine Konkretisierung der von ihnen geltend gemachten Ablehnungsgründe binnen 14 Tagen aufgetragen wurde. Daraufhin brachten die Gemeinschuldner durch ihren gemeinsamen Anwalt mit Schriftsatz vom 7. 3. 2001 einen weiteren Ablehnungsantrag ein, der sich gegen den geschäftsordnungsmäßig zur Entscheidung über den Ablehnungsantrag gegen Dr. Gregor S***** berufenen Senat richtet, "so auch gegen dessen Vorsitzenden Richter Dr. Friedrich T*****". Nach entsprechenden Ausführungen zur Sache stellten sie in dieser Eingabe die Anträge,

A) das Landesgericht Salzburg möge gemäß § 30 JN seine Behinderung anA) das Landesgericht Salzburg möge gemäß Paragraph 30, JN seine Behinderung an

der Ausübung der Gerichtsbarkeit dem Oberlandesgericht Linz unter Vorlage der Akten anzeigen;

B) das Oberlandesgericht Linz möge als der im Sinne des § 23 JNB) das Oberlandesgericht Linz möge als der im Sinne des Paragraph 23, JN

übergeordnete Gerichtshof aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg im Sinn des § 19 JN befangen seien.übergeordnete Gerichtshof aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg im Sinn des Paragraph 19, JN befangen seien.

Richter Dr. Friedrich T***** hat eine schriftliche Äußerung abgegeben, wonach er sich nicht befangen fühle. Daraufhin hat der Präsident des Landesgerichtes Salzburg den Akt "im Hinblick darauf, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg abgelehnt wurden" zur Herbeiführung einer Entscheidung darüber dem Oberlandesgericht Linz vorgelegt.

Das Oberlandesgericht Linz fasste anlässlich der Vorlage dieses Aktes den Beschluss, den Antrag der Gemeinschuldner vom 7. 3. 2001, das Oberlandesgericht Linz möge aussprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg befangen seien, zurückzuweisen und den Antrag der Gemeinschuldner vom gleichen Tag, die Befangenheit des Konkursrichters Dr. Georg S***** aufgrund des Antrages vom 14. 2. 2001 festzustellen, zur Entscheidung an das Landesgericht Salzburg rückzuüberweisen. Zugleich sprach es aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes in beiden Konkursverfahren je den Betrag von S 260.000,-- übersteige und der Rekurs an den Obersten Gerichtshof im Sinne eines ordentlichen Revisionsrekurses nicht zulässig sei.

Gegen diesen Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz richtet sich das zutreffend als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel der Gemeinschuldner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den in den Punkten 1, 2 und 4 angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass dem Oberlandesgericht Linz die meritorische Entscheidung über die Anträge der Rekurswerber vom 7. 3. 2001 aufgetragen werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass das Oberlandesgericht Linz nicht einen Beschluss im Rechtsmittelverfahren gefasst hat, sondern als Erstgericht entschieden hat. Es hat nämlich nach Vorlage der Akten durch den Präsidenten des Landesgerichtes Salzburg den nunmehr angefochtenen Beschluss gefasst, ohne dass diesem Beschluss ein Beschluss durch das Landesgericht Salzburg vorausgegangen wäre.

Daraus folgt, dass die Aussprüche betreffend den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses verfehlt und unbeachtlich sind. Der Beschluss ist vielmehr, da dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, gemäß § 24 Abs 2 JN uneingeschränkt an den Obersten Gerichtshof anfechtbar, weil weder ein berufungsgerichtlicher Beschluss iSd § 519 ZPO noch ein rekursgerichtlicher Beschluss iSd § 528 ZPO vorliegt (siehe RIS-Justiz RS0043830, insbes SZ 42/147; SZ 43/104, EvBl 1988/43; zuletzt 8 Ob 65/98m; vgl Ballon in Fasching Komm ZPO2 Rz 5 zu § 24 JN). Daraus folgt aber auch, dass das Rechtsmittel rechtzeitig ist, weil der Rekurs in Ablehnungssachen bei demjenigen Gericht, welches über die Ablehnung zu entscheiden hat, einzubringen ist (1 Ob 119/98a; Ballon aaO mwN); das Oberlandesgericht Linz hat insofern zutreffend von einer Übersendung des Rekurses an das Landesgericht Salzburg Abstand genommen.Daraus folgt, dass die Aussprüche betreffend den Wert des Entscheidungsgegenstandes und die Unzulässigkeit des ordentlichen Revisionsrekurses verfehlt und unbeachtlich sind. Der Beschluss ist vielmehr, da dem Ablehnungsantrag nicht stattgegeben wurde, gemäß Paragraph 24, Absatz 2, JN uneingeschränkt an den Obersten Gerichtshof anfechtbar, weil weder ein berufungsgerichtlicher Beschluss iSd Paragraph 519, ZPO noch ein rekursgerichtlicher Beschluss iSd Paragraph 528, ZPO vorliegt (siehe RIS-Justiz RS0043830, insbes SZ 42/147; SZ 43/104, EvBl 1988/43; zuletzt 8 Ob 65/98m; vergleiche Ballon in Fasching Komm ZPO2 Rz 5 zu Paragraph 24, JN). Daraus folgt aber auch, dass das Rechtsmittel rechtzeitig ist, weil der Rekurs in Ablehnungssachen bei demjenigen Gericht, welches über die Ablehnung zu entscheiden hat, einzubringen ist (1 Ob 119/98a; Ballon aaO mwN); das Oberlandesgericht Linz hat insofern zutreffend von einer Übersendung des Rekurses an das Landesgericht Salzburg Abstand genommen.

Im Übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt. Das Oberlandesgericht Linz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach § 30 JN jedenfalls derzeit nicht vorliegen, sodass der Antrag der Gemeinschuldner, auszusprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg befangen seien, zu Recht zurückgewiesen wurde (nicht "alle", sondern nur vier Richter wurden abgelehnt; Stellungnahmen zum Ablehnungsantrag wurden nur von einem Richter eingeholt; die Voraussetzungen nach § 30 JN lägen nur dann vor, wenn beim Landesgericht Salzburg kein Senat mehr gebildet werden könnte). In allen anderen Fällen hat nämlich der Personalsenat des Gerichtshofes notfalls durch eine (nachträgliche) Änderung oder Ergänzung der Geschäftsverteilung dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht nicht beschlussunfähig wird (RZ 1973/128; Ballon aaO Rz 1 zu § 30 JN mwN). Insbesondere liegt derzeit keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass sich auch alle erst nach 1998 ernannten Richter des Landesgerichtes Salzburg für befangen erklären könnten.Im Übrigen ist der Rekurs nicht berechtigt. Das Oberlandesgericht Linz hat ausführlich und zutreffend dargelegt, dass die Voraussetzungen für eine Vorgangsweise nach Paragraph 30, JN jedenfalls derzeit nicht vorliegen, sodass der Antrag der Gemeinschuldner, auszusprechen, dass alle Richter des Landesgerichtes Salzburg befangen seien, zu Recht zurückgewiesen wurde (nicht "alle", sondern nur vier Richter wurden abgelehnt; Stellungnahmen zum Ablehnungsantrag wurden nur von einem Richter eingeholt; die Voraussetzungen nach Paragraph 30, JN lägen nur dann vor, wenn beim Landesgericht Salzburg kein Senat mehr gebildet werden könnte). In allen anderen Fällen hat nämlich der Personalsenat des Gerichtshofes notfalls durch eine (nachträgliche) Änderung oder Ergänzung der Geschäftsverteilung dafür Sorge zu tragen, dass das Gericht nicht beschlussunfähig wird (RZ 1973/128; Ballon aaO Rz 1 zu Paragraph 30, JN mwN). Insbesondere liegt derzeit keinerlei Anhaltspunkt dafür vor, dass sich auch alle erst nach 1998 ernannten Richter des Landesgerichtes Salzburg für befangen erklären könnten.

Aus diesem Grund ist auch das Oberlandesgericht Linz zumindest derzeit nicht zuständig, über die Befangenheit des Konkursrichters Dr. Gregor S***** abzusprechen; das Oberlandesgericht Linz hat daher zu Recht diesen Antrag an das Landesgericht Salzburg rücküberwiesen.

Anmerkung

E62535 08A01311

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0080OB00131.01Z.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_0080OB00131_01Z0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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