TE OGH 2001/8/16 1Nd24/01

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker und Dr. Rohrer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hans P*****, wider die beklagte Partei Dr. Herbert P*****, wegen 16 Mio S sA folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Behandlung der am 2. 5. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage wird gemäß § 9 Abs 4 AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.Zur Behandlung der am 2. 5. 2001 beim Landesgericht Klagenfurt eingelangten Klage wird gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AHG das Landesgericht Innsbruck bestimmt.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger macht in dem von ihm eingebrachten Klageschriftsatz unter anderem geltend, dass er durch den Beklagten im Zuge dessen Tätigkeit als Präsident des Landesgerichts Klagenfurt amtsmissbräuchlich schwerstens geschädigt worden sei. Damit leitet er aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt Ansprüche ab. Nach seinen Ausführungen und nach dem Wissensstand des erkennenden Senats behängen weitere vom Kläger initiierte Amtshaftungsstreitigkeiten, in denen er unter anderem Richtern des Oberlandesgerichts Graz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft, aus denen er Amtshaftungsansprüche ableitet. Demnach ist ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz zur Behandlung der hier vorliegenden Klage zu bestimmen (§ 9 Abs 4 AHG). Die Delegierung des Landesgerichts Innsbruck ist schon in Anbetracht der mit mehreren Beschlüssen in offenbar gleichgelagerten Verfahren dieses Klägers erfolgten Bestimmung dieses Gerichts als zuständig zweckmäßig.Der Kläger macht in dem von ihm eingebrachten Klageschriftsatz unter anderem geltend, dass er durch den Beklagten im Zuge dessen Tätigkeit als Präsident des Landesgerichts Klagenfurt amtsmissbräuchlich schwerstens geschädigt worden sei. Damit leitet er aus einem von ihm behaupteten rechtswidrigen und schuldhaften Verhalten des ehemaligen Präsidenten des Landesgerichts Klagenfurt Ansprüche ab. Nach seinen Ausführungen und nach dem Wissensstand des erkennenden Senats behängen weitere vom Kläger initiierte Amtshaftungsstreitigkeiten, in denen er unter anderem Richtern des Oberlandesgerichts Graz ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten vorwirft, aus denen er Amtshaftungsansprüche ableitet. Demnach ist ein Gericht außerhalb des Oberlandesgerichtssprengels Graz zur Behandlung der hier vorliegenden Klage zu bestimmen (Paragraph 9, Absatz 4, AHG). Die Delegierung des Landesgerichts Innsbruck ist schon in Anbetracht der mit mehreren Beschlüssen in offenbar gleichgelagerten Verfahren dieses Klägers erfolgten Bestimmung dieses Gerichts als zuständig zweckmäßig.

Anmerkung

E62479 01J00241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0010ND00024.01.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_0010ND00024_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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