Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Martina G*****, vertreten durch Dr. Alfred Hawel und Dr. Ernst Eypeltauer, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Georg Bauer, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 42.104,57 brutto sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der klagenden Partei (Revisionsinteresse S 35.377,42 brutto sA) gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. April 2001, GZ 11 Ra 126/01f-15, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die am 16. Juli 2001 beim Obersten Gerichtshof eingelangte Revisionsbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 5. Juli 2001 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung iSd § 508a Abs 2 ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).Die außerordentliche Revision der Klägerin wurde bereits mit Beschluss vom 5. Juli 2001 zurückgewiesen. Die ohne Mitteilung iSd Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO erstattete Revisionsbeantwortung der Beklagten ist daher nach Abschluss des Verfahrens nicht mehr sachlich zu behandeln (RIS-Justiz RS0113633).
Anmerkung
E62896 08BA1561European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00156.01A.0816.000Dokumentnummer
JJT_20010816_OGH0002_008OBA00156_01A0000_000