TE OGH 2001/8/16 8ObA179/01h

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Kuras sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Astrid B*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei F***** WarenhandelsgesmbH, ***** vertreten durch Brandstetter, Pritz & Partner Rechtsanwälte KEG in Wien, wegen S 42.922,68 sA (Revisionsinteresse S 40.494,68 sA), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Mai 2001, GZ 9 Ra 146/01h-10, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Eine schlüssige Austrittserklärung des Arbeitnehmers darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln (vgl OGH 8 ObA 129/99z mwN = SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (RIS Justiz RS0107191= 9 ObA 95/97d; 9 ObA 212/97k, 8 ObA 129/99z). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - soweit nicht eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt - regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASSG umfasst (8 ObA 129/99z mwN RIS-Justiz RS0021095). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann nun schon deshalb keine Rede sein, weil die Arbeitskollegin der Klägerin ja über deren Ersuchen der Geschäftsleitung der Beklagten mitteilte, dass die Klägerin sich den Zahn ausgebissen hatte und deshalb nicht zur Arbeit erschien. Daher fehlt es auch schon im Ansatz an einem "Mitverschulden" der Klägerin.Eine schlüssige Austrittserklärung des Arbeitnehmers darf nur dann angenommen werden, wenn das Verhalten des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles keinen vernünftigen Grund übrig lässt, an seiner auf eine vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses aus wichtigen Gründen gerichteten Absicht zu zweifeln vergleiche OGH 8 ObA 129/99z mwN = SZ 68/218; Arb 9517 ua; RIS-Justiz RS0014490). Ob diese Voraussetzung gegeben ist, lässt sich nur an Hand der konkreten Umstände des Einzelfalles beantworten (RIS Justiz RS0107191= 9 ObA 95/97d; 9 ObA 212/97k, 8 ObA 129/99z). Die im konkreten Fall vorgenommene Würdigung des Sachverhaltes durch das Berufungsgericht ist daher - soweit nicht eine auffallende Fehlbeurteilung vorliegt - regelmäßig einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof entzogen, da sie keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASSG umfasst (8 ObA 129/99z mwN RIS-Justiz RS0021095). Von einer auffallenden Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht kann nun schon deshalb keine Rede sein, weil die Arbeitskollegin der Klägerin ja über deren Ersuchen der Geschäftsleitung der Beklagten mitteilte, dass die Klägerin sich den Zahn ausgebissen hatte und deshalb nicht zur Arbeit erschien. Daher fehlt es auch schon im Ansatz an einem "Mitverschulden" der Klägerin.

Die Ausführungen der Beklagten, dass allein das mangelnde Vorliegen eines vorzeitigen Austrittes der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht begründen könne, übersehen, dass sich die Beklagte auch selbst auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung gestützt hat und dass diese auch konkludent erfolgen kann (vgl RIS Justiz RS0029112 insbesondere aber RS0029171). Jedenfalls zeigt die Beklagte auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG auf.Die Ausführungen der Beklagten, dass allein das mangelnde Vorliegen eines vorzeitigen Austrittes der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Urlaubsentschädigung nicht begründen könne, übersehen, dass sich die Beklagte auch selbst auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung gestützt hat und dass diese auch konkludent erfolgen kann vergleiche RIS Justiz RS0029112 insbesondere aber RS0029171). Jedenfalls zeigt die Beklagte auch in diesem Zusammenhang keine Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG auf.

Anmerkung

E62904 08B01791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00179.01H.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00179_01H0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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