TE OGH 2001/8/16 8ObA64/01x

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Veröffentlicht am 16.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Eva Pernt und Richard Paiha als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Faruk L*****, vertreten durch Dr. Walter Reichholf, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G***** Gesellschaft mbH, ***** wegen S 78.357,64 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der I***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr. Michael Göbel, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Jänner 2001, GZ 10 Ra 332/00t-12, womit der Rekurs der Revisionsrekurswerberin gegen den Beschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19. Oktober 2000, GZ 7 Cga 137/00t-9, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Revisionsrekurswerberin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrte von der Revisionsrekurswerberin, die er in seiner am 14. 7. 2000 beim Erstgericht eingelangten Klage als Beklagte bezeichnete, an beendigungsabhängigen Ansprüchen den Klagsbetrag mit dem wesentlichen Vorbringen, in deren Transportunternehmen vom 29. 1. 1997 bis 28. 4. 2000 als Kraftfahrer beschäftigt gewesen und am 28. 4. 2000 unberechtigt entlassen worden zu sein.

Der vom Erstgericht erlassene Zahlungsbefehl wurde vom Geschäftsführer der nunmehr im Kopf der Entscheidung als Beklagte angeführten Gesellschaft übernommen, wobei die für die Übernahmebestätigung verwendete Stampiglie deren Firma aufwies.

Die Revisionsrekurswerberin erhob in der Folge Einspruch gegen den Zahlungsbefehl, bestritt, den Kläger ungerechtfertigt entlassen zu haben sowie dass diesem Ansprüche gegen sie zustünden. In einem weiteren Schriftsatz führte sie aus, dass der Kläger nie bei ihr beschäftigt gewesen sei, Arbeitgeber in der klagsgegenständlichen Zeit sei vielmehr die nunmehr als Beklagte bezeichnete Gesellschaft gewesen, die nicht ident mit der Revisionsrekurswerberin sei. Lediglich auf Grund eines nicht mehr aufklärbaren Irrtums sei auf dem Briefpapier der Revisionsrekurswerberin die HRB-Nummer der nun als Beklagte bezeichneten Gesellschaft aufgeschienen.

In der darauf anberaumten mündlichen Streitverhandlung brachte der Kläger vor, die Klage irrtümlich gegen die Revisionsrekurswerberin gerichtet zu haben, tatsächlich sei Dienstgeberin die nunmehr als Beklagte bezeichnete Gesellschaft unter der gleichen Anschrift wie die Revisionsrekurswerberin gewesen. Es werde daher die Bezeichnung der Beklagten wie nunmehr aus dem Entscheidungskopf ersichtlich berichtigt. Die Revisionsrekurswerberin sprach sich gegen eine Berichtigung aus, weil beide Unternehmen gesonderte Rechtspersönlichkeiten seien.

Das Erstgericht ließ die Berichtigung der Parteienbezeichnung auf die nunmehrige Beklagte zu. Aus dem Klagevorbringen sei eindeutig erkennbar, dass der Kläger als Beklagte seine Arbeitgeberin in Anspruch nehmen wollte. Er habe sich in der Bezeichnung der Beklagten lediglich vergriffen, was diese auch ohne Schwierigkeiten habe erkennen können. Es sei daher davon auszugehen, dass die Klage tatsächlich gegen das unter der berichtigten Bezeichnung existente Unternehmen gerichtet gewesen sei, weshalb keine unzulässige Parteiänderung vorliege.

Das Gericht zweiter Instanz wies den dagegen erhobenen Rekurs der Revisionsrekurswerberin zurück. Die Rechtsprechung lasse eine Berichtigung der Parteienbezeichnung auch auf ein anderes Rechtssubjekt dann zu, wenn sich der Kläger in der Parteienbezeichnung geirrt habe, die tatsächlich gemeinte Partei aber aus dem übrigen Klageinhalt in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise zu erkennen sei. Aus der Klagserzählung ergebe sich insbesondere durch die Anführung des Dienstverhältnisses ausreichend deutlich, dass der Kläger seinen tatsächlichen Vertragspartner als Arbeitgeber in Anspruch nehmen wollte. Dies sei aber unstrittig nicht die zunächst als Beklagte bezeichnete Revisionsrekurswerberin, sondern die Gesellschaft mbH, auf die nunmehr die Klagebezeichnung berichtigt worden sei. Dass die Klage sich gegen die ehemalige Dienstgeberin des Klägers richte, sei auch dem den Zahlungsbefehl übernehmenden Geschäftsführer der nunmehr als Beklagte bezeichneten Gesellschaft klar gewesen, da die Firmenstampiglie dieses Unternehmens als Übernehmer auf dem Rückschein aufscheine.

Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Verfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne dann nichtig sein. Der Nichtigkeitsgrund liege allerdings dann nicht vor, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei. Daraus folge, dass das Erstgericht im weiteren Verfahren zu klären haben werde, inwieweit die Zustellung des Zahlungsbefehls ordnungsgemäß erfolgt sowie ob der Einspruch durch einen bevollmächtigten Vertreter der wahren Partei erhoben worden sei. Sei dies zu verneinen, werden die allenfalls davon betroffenen gerichtlichen Schritte zu wiederholen sein.

Die Revisionsrekurswerberin sei infolge zulässiger Berichtigung der Parteienbezeichnung nicht mehr am Verfahren beteiligt. Das Prozessrechtsverhältnis bestehe nur zwischen dem Kläger und der von ihm tatsächlich in Anspruch genommenen Beklagten. Der Rekurs der Revisionsrekurswerberin sei daher unzulässig und zurückzuweisen.

Am 5. 7. 2001, somit nach Vorlage des Revisionsrekurses, wurde über das Vermögen der Gesellschaft mbH, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wurde, das Konkursverfahren eröffnet und ein Masseverwalter bestellt.

Der Revisionsrekurs der ursprünglich als Beklagte in Anspruch genommenen Gesellschaft mbH ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Vorauszuschicken ist, dass derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen (NZ 1987, 348; 4 Ob 267/00v ua). Da die Revisionsrekurswerberin - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - nicht in Konkurs verfallen ist, somit das Verfahren, sollte sich ihr Rechtsstandpunkt als zutreffend erweisen, mit ihr fortzuführen wäre, ist über das Rechtsmittel ungeachtet der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mbH, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wurde, zu entscheiden, weil erst danach feststeht, ob die Unterbrechungswirkung des § 7 Abs 1 KO, § 159 ZPO eingetreten ist.Vorauszuschicken ist, dass derjenige, dem im Verfahren die Parteistellung abgesprochen wurde, grundsätzlich legitimiert ist, die Überprüfung dieser Rechtsansicht zu verlangen (NZ 1987, 348; 4 Ob 267/00v ua). Da die Revisionsrekurswerberin - wie der Oberste Gerichtshof erhoben hat - nicht in Konkurs verfallen ist, somit das Verfahren, sollte sich ihr Rechtsstandpunkt als zutreffend erweisen, mit ihr fortzuführen wäre, ist über das Rechtsmittel ungeachtet der Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mbH, auf die die Parteienbezeichnung berichtigt wurde, zu entscheiden, weil erst danach feststeht, ob die Unterbrechungswirkung des Paragraph 7, Absatz eins, KO, Paragraph 159, ZPO eingetreten ist.

Der Oberste Gerichtshof hat in zahlreichen Entscheidungen zur Abgrenzung zwischen einem Parteiwechsel und der Berichtigung der Parteienbezeichnung Stellung genommen und wiederholt ausgesprochen, dass die bloße Richtigstellung der nur falsch bezeichneten, aber eindeutig klar erkennbaren Partei selbst dann zulässig sei, wenn es durch die Richtigstellung zu einem Personenwechsel komme (ÖBl 1985, 82; RZ 1993/9; EvBl 1996/129; RdW 1998, 367; RdW 2000, 242; 9 ObA 144/99p; 4 Ob 267/00v ua). Eine Parteiänderung liege selbst im Falle der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjektes nicht vor, wenn sich aus der Klageerzählung, etwa durch Bezugnahme auf ein bestimmtes Arbeitsverhältnis oder auf eine Rechnung eindeutig ergebe, wer der Beklagte sein sollte, sodass der in Anspruch genommene Beklagte wissen musste, wen die Klage betraf (GesRZ 1992, 287; RZ 1993/9; 7 Ob 241/98m; 4 Ob 267/00v ua).

Die von der Rechtsprechung für die Zulässigkeit der Berichtigung der Parteienbezeichnung herausgearbeiteten Kriterien liegen hier vor. Der Kläger hat sein Dienstverhältnis genau bezeichnet, sodass dem die Klage übernehmenden Geschäftsführer klar war, gegen wen sich diese in Wahrheit richtete. Dies ergibt sich nicht zuletzt daraus, dass er für die Übernahmebestätigung die Stampiglie der tatsächlichen Arbeitgeberin des Klägers verwendete. In Anbetracht dieses Umstandes muss nicht weiter untersucht werden, ob dem die Klage übernehmenden Geschäftsführer, der unstrittig im Zustellzeitpunkt für die nunmehr als Beklagte bezeichnete Gesellschaft mbH vertretungsbefugt war (siehe auch Eintragung zu FN 114549s), diese Befugnis auch hinsichtlich der ursprünglich in Anspruch genommenen Gesellschaft mbH zukam, weil in keinem Fall zu dem letztgenannten Rechtssubjekt ein Prozessrechtsverhältnis begründet wurde (EvBl 1996/129; 8 ObA 144/98d ua).

Dem Revisionsrekurs ist ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 40 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 50,, 40 ZPO.

Anmerkung

E62885 08B00641

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:008OBA00064.01X.0816.000

Dokumentnummer

JJT_20010816_OGH0002_008OBA00064_01X0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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