Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alois O*****, vertreten durch Dr. Walter Pfliegler, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Ing. Herbert D***** , vertreten durch Dr. Norbert Pirker, Rechtsanwalt in Wien als Verfahrenshelfer, und der Nebenintervenientin F***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Christof Pöchhacker, Rechtsanwalt in Wien, wegen 111.017,80 S s.A. infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 29. Dezember 2000, GZ 14 R 143/00b-70, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 23. Dezember 1999, GZ 22 Cg 4/94w-55, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass die beklagte Partei schuldig ist, der klagenden Partei S 111.017,80 samt 4 % Zinsen aus S 107.910,20 vom 25. 8. 1995 bis 24. 11. 1996 und aus S 111.017,80 seit 25. 11. 1996 binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit S 96.820,42 (darin S 16.076,74 USt und S 360 Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
Das - im Rechtsmittelverfahren noch nicht erledigte - Mehrbegehren von 4 % Zinsen aus S 187.005,-- vom 15. Juli 1992 bis 24. August 1995 und aus S 79.094,80 vom 25. August 1995 bis 24. November 1996 wird dagegen abgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Beklagte war zu einem Drittel Miteigentümer einer Liegenschaft mit einem Mietwohnhaus, das der klagende Hausverwalter für ihn und die beiden anderen (gleichfalls je zu einem Drittel) Miteigentümer verwaltete. Der Kläger streckte die Mittel zur Bestreitung der "Auslagen" für das Haus vor; er trug den Saldo aus den Miet- und sonstigen Einnahmen aus der Nutzung des Hauses sowie aus den Ausgaben für das Haus (überwiegend Kredittilgungen an eine Bank [der Beklagte und ein weiterer Miteigentümer hatten ihre Liegenschaftsanteile mit Hilfe eines Hypothekarkredits erworben], Zinsen, Erhaltungsarbeiten und sonstige Ausgaben) auf die jeweils nächste Abrechnungsperiode vor. Der Beklagte leistete keinerlei Zahlungen auf die ihm monatlich zugesendeten Saldomitteilungen. Im Laufe der Jahre kam es zu einem Minussaldo zu Lasten des Beklagten; für den Zeitraum vom 1. 10. 1990 bis 30. 6. 1992 entstand aus der Verwaltungstätigkeit des Klägers und daraus, dass er für die "Auslagen" in Vorlage trat, eine (anteilige) Forderung gegen den Beklagten von S 186.273,67. Die drei Miteigentümer verkauften die Liegenschaft am 31. 7. 1995, womit die Verwaltungstätigkeit des Klägers auch für den Beklagten endete. Mit Schreiben vom 25. 8. 1995 stellte der Kläger dem Beklagten den durch Einnahmen aus dem Haus auf S 107.910,20 verringerten Schlusssaldo in Rechnung.
Die übrigen Feststellungen - insbesondere über die Aktivitäten der Nebenintervenientin, einer Kaufinteressentin für die Liegenschaft, einen behaupteten Vergleich und die gleichfalls behaupteten Gegenforderungen des Beklagten, sind im Verfahren dritter Instanz ohne Relevanz.
Der Kläger begehrte vom Beklagten mit seiner am 3. 8. 1992 eingebrachten Klage zunächst die Zahlung von S 187.476,05 als offenen Saldo aus seiner Hausverwaltungstätigkeit für den Beklagten, ohne vorerst einen Zeitraum zu nennen, für den der Saldo begehrt werde, und legte in der Folge (Schriftsatz ON 7) dar, die Abrechnung beginne im Oktober 1990 mit einem Saldo zu Gunsten der Eigentümer von S 41.587,02 und ende mit einem Saldo im Juni 1992 zu seinen Gunsten von S 187.476,05.
Nach dem sodann von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen erstatteten Gutachten ergab sich ein Saldo zu Gunsten des Klägers von S 562.428,19, von dem gerundet S 187.476,05 auf den Beklagten entfielen.
Das Verfahren ruhte ab 15. 3. 1994. In dem auf Antrag des Klägers mit Wirkung vom 7. 11. 1996 fortgesetzten Verfahren schränkte der Kläger in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 25. 11. 1996 sein Begehren auf S 111.017,80 samt 12 % Zinsen aus S 187.005,-- vom 15. 7. 1992 bis 24. 11. 1996 und 12 % Zinsen aus S 111.017,80 seit 25. 11. 1996 mit der Begründung ein, der zu seinen Gunsten bestehende Saldo habe sich durch Einnahmen aus der Verwaltung des Hauses reduziert. In der folgenden Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 17. 2. 1997 stellte der Beklagte den neuen Saldo der Höhe nach ebenso außer Streit wie den Zinsenlauf und erstattete anderes, in dritter Instanz allerdings nicht mehr relevantes Einwendungsvorbringen. Erst in der Verhandlungstagsatzung vom 12. 2. 1999 wendete der Beklagte Verjährung mit der Behauptung ein, das Klagebegehren sei stets nur auf den am 30. 6. 1992 aushaftenden und am 15. 7. 1992 fällig gewordenen Saldo gestützt worden; aus diesem Saldo hafte nichts mehr aus, weil die einzelnen Gutschriften mangels anderwärtiger Widmung immer nur auf die älteste Schuld anzurechnen seien. Den nachfolgenden Saldo aus der Gesamtabrechnung habe der Kläger niemals geltend gemacht. Der Kläger replizierte, die Abrechnung für das Haus sei in Form eines Kontokorrents erfolgt, sodass § 1416 ABGB unanwendbar sei. Einnahmen aus dem Haus könnten nur zur Verringerung des Saldos verwendet werden, nicht aber zur Zahlung einzelner Posten des Kontokorrents.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens statt, weil die Streitteile im "Verhältnis laufender Rechnung" gestanden seien und deshalb § 1416 ABGB nicht anzuwenden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Das Erstgericht habe mit "laufender Rechnung" augenscheinlich ein Kontokorrent gemeint. Bei der Geltendmachung des neuen Saldos in der Verhandlungstagsatzung vom 25. 11. 1996 sei noch keine Verjährung eingetreten, weil während des - bis Sommer 1995 - gelaufenen Kontokorrentverhältnisses mangels Fälligkeit der Beträge die Verjährung gehemmt gewesen sei.
Die von der zweiten Instanz mit der Begründung, zur Frage, ob im Verhältnis zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer bei der hier vorliegenden Abrechnung ein Kontokorrent anzunehmen sei, fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, zugelassene Revision des Klägers ist zwar zulässig, aber nur teilweise berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
a) Die Abgrenzung zwischen Kontokorrent und offener (auch laufender) Rechnung ist das Ergebnis einer vom Parteiwillen abhängigen Auslegung im Einzelfall. Von offener Rechnung ist die Rede, wenn die Parteien ihre beiderseitigen Forderungen nur tatsächlich offen stehenlassen, ohne dass eine periodische Abrechnung stattfindet. Darin ist kein eine Sonderbehandlung erforderndes Rechtsinstitut zu erblicken, sodass die Einzelposten im Streitfall substantiell vorgetragen und bewiesen werden müssen. Als offene Rechnung versteht man vielfach aber auch eine einfache Kontenführung in kaufmännisch üblicher Form über einseitige Lieferungen oder einseitige Zahlungen, die in bestimmten Zeitabständen verrechnet und ausgeglichen werden; eine sinngemäße Anwendung von Kontokorrentrecht kommt indes - mangels Kontokorrektabrede - nicht in Betracht (Schlegelberger/Hefermehl, HGB5, § 355 Rz 125 f).
Zum Wesen des Kontokorrents gehört es, in einjährigen oder in vertraglich festgelegten anderen Perioden einen Saldo zu ziehen, wodurch die einzelnen Positionen ihre Selbstständigkeit verlieren und fortan der sich zu Gunsten des einen oder des anderen Teils ergebende Überschuss (Saldo) als selbstständige einheitliche Größe die Verpflichtung des Schuldners darstellt, die der Kontokorrentabrede entspringt (HS 6262 mwN). Wesentliche Voraussetzungen des Kontokorrents sind neben der Kaufmannseigenschaft wenigstens eines Teils, einer ständigen Geschäftsverbindung und der Möglichkeit des Entstehens von Forderungen und Leistungen auf beiden Seiten die Vereinbarung, diese Ansprüche und Leistungen gegenseitig in Rechnung zu stellen, sie in regelmäßigen Zeitabschnitten miteinander zu verrechnen und dabei eine rechtlich selbstständige Saldoforderung zu begründen; unter regelmäßigen Zeitabschnitten sind schon nach allgemeinem Sprachgebrauch nur solche von gleicher Dauer zu verstehen (SZ 51/38; SZ 69/60; RIS-Justiz RS0034351; Schuhmacher in Straube, HGB2 § 355 Rz 7 mwN).
Diese Voraussetzungen treffen mit einer Ausnahme, die noch zu erörtern sein wird, auf das hier zu beurteilende Abrechnungsverhältnis zwischen den Streitteilen zu. Die "beiderseitigen" Ansprüche und Leistungen sind nicht so zu verstehen, dass auf beiden Seiten sowohl Ansprüche wie auch Leistungen entspringen; es genügt vielmehr, dass auf einer Seite nur Ansprüche entstehen und die andere Partei bloß Leistungen erbringt (Schlegelberger/Hefermehl aaO Rz 11 f mzwN; Schuhmacher aaO Rz 6).
Dass die Kontokorrentabrede auch formfrei, ja sogar konkludent - etwa durch regelmäßige Übersendung von Kontokorrentauszügen und regelmäßiger Anerkennung der Saldi - zustandekommen kann, entspricht herrschender Ansicht (HS 1600; SZ 51/38; SZ 69/90 u.a.; Schuhmacher aaO Rz 8).
Die zweite Instanz hat allerdings übersehen, dass Voraussetzung eines ("eigentlichen") Kontokorrents die Kaufmannseigenschaft wenigstens eines Teils ist (arg. "Steht jemand mit einem Kaufmann ...." in § 355 Abs 1 HGB). Die Lösung der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage, ob im Verhältnis zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer bei der konkret festgestellten Verrechnungsart ein Kontokorrent anzunehmen sei, hängt daher nicht zuletzt auch davon ab, ob einer der Kontrahenten Kaufmann ist. Der Hausverwalter betreibt zwar kein Grundhandelsgewerbe (§ 1 Abs 2 HGB); ob der Kläger als Einzelperson Kaufmann nach § 2 HGB ist, weil seine Firma im Firmenbuch eingetragen ist, wurde nicht festgestellt. Der Beklagte gab anlässlich seiner Parteivernehmung als Beruf "Kaufmann" an, doch wurde im erstinstanzlichen Verfahren nicht geprüft, ob ihm diese Eigenschaft auch tatsächlich zukam; nach seinen Angaben im Verfahrenshilfeantrag war er nicht Kaufmann.
Selbst wenn aber die Kaufmannseigenschaft beider Streitteile zu verneinen wäre, hinderte dies die Anwendbarkeit von Kontokorrentrecht auf die in Streit stehende Rechtsbeziehung zwischen ihnen nicht: Man spricht von "uneigentlichem Kontokorrent", wenn eines oder einzelne Merkmale des im § 355 Abs 1 HGB gesetzlich definierten Kontokorrents fehlen; dabei geht es in Wahrheit um die Frage, ob und inwieweit Kontokorrentrecht auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden ist (vgl dazu insb. Canaris in Staub, Kommentar HGB4, § 355 Rz 254 f). Praktisch wichtigster Fall ist der einer Abrede zwischen Nichtkaufleuten, die alle Merkmale des § 355 Abs 1 HGB aufweist, bei Beteiligung eines Kaufmanns also ein "eigentliches" Kontokorrent wäre. Auf sie findet Kontokorrentrecht grundsätzlich analog Anwendung; die herrschende deutsche Auffassung nimmt - wegen des Zinseszinsenverbots des § 248 Abs 1 BGB - nur den Anspruch auf Verzinsung des Saldos, soweit im Kontokorrent auch Zinsen enthalten sind, aus (Canaris aaO Rz 256). Das österreichische Recht kennt ein solches Verbot zwar nicht, knüpft den Anspruch auf Zinseszinsen indes an eine ausdrückliche Vereinbarung (§ 3a G RGBl 1868/62). Der darin ausgedrückte Schutz sollte der bloßen Kontokorrentabrede vorgehen, sodass § 355 Abs 1 HGB insoweit nicht anwendbar ist (so Schuhmacher aaO Rz 4), doch muss diese Frage hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Beklagte das mit dem Schlusssaldo geltend gemachte Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt hat.Selbst wenn aber die Kaufmannseigenschaft beider Streitteile zu verneinen wäre, hinderte dies die Anwendbarkeit von Kontokorrentrecht auf die in Streit stehende Rechtsbeziehung zwischen ihnen nicht: Man spricht von "uneigentlichem Kontokorrent", wenn eines oder einzelne Merkmale des im § 355 Abs 1 HGB gesetzlich definierten Kontokorrents fehlen; dabei geht es in Wahrheit um die Frage, ob und inwieweit Kontokorrentrecht auf solche Rechtsverhältnisse anzuwenden ist vergleiche dazu insb. Canaris in Staub, Kommentar HGB4, § 355 Rz 254 f). Praktisch wichtigster Fall ist der einer Abrede zwischen Nichtkaufleuten, die alle Merkmale des § 355 Abs 1 HGB aufweist, bei Beteiligung eines Kaufmanns also ein "eigentliches" Kontokorrent wäre. Auf sie findet Kontokorrentrecht grundsätzlich analog Anwendung; die herrschende deutsche Auffassung nimmt - wegen des Zinseszinsenverbots des § 248 Abs 1 BGB - nur den Anspruch auf Verzinsung des Saldos, soweit im Kontokorrent auch Zinsen enthalten sind, aus (Canaris aaO Rz 256). Das österreichische Recht kennt ein solches Verbot zwar nicht, knüpft den Anspruch auf Zinseszinsen indes an eine ausdrückliche Vereinbarung (§ 3a G RGBl 1868/62). Der darin ausgedrückte Schutz sollte der bloßen Kontokorrentabrede vorgehen, sodass § 355 Abs 1 HGB insoweit nicht anwendbar ist (so Schuhmacher aaO Rz 4), doch muss diese Frage hier nicht abschließend geklärt werden, weil der Beklagte das mit dem Schlusssaldo geltend gemachte Klagebegehren der Höhe nach außer Streit gestellt hat.
Die Erwägungen über das "uneigentliche" Kontokorrent sind auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer anwendbar. Dabei handelt es sich zwar regelmäßig um einen Bevollmächtigungsvertrag (Strasser in Rummel, ABGB3 § 1002 Rz 29 mwN), der den Verwalter gemäß § 1012 ABGB zur Abrechnung in bestimmten Perioden verpflichtet. Der Kläger hat jedoch nicht bloß die ihm obliegenden Abrechnungen - hier monatlich - vorgenommen, sondern dem Beklagten die Kredittilgungsraten vorgestreckt und den laufend zu seinen Gunsten ansteigenden Saldo jeweils auf die nächste Periode vorgetragen: Das war von seinem in § 1012 ABGB umschriebenen Pflichtenkreis nicht umfasst. Zum aufrechten Verwaltervertrag für eine Wohnungseigentumsanlage hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Verjährung der Forderungen des Verwalters erst mit der Beendigung des vereinbarten (verkehrsüblichen oder gesetzlichen) Abrechnungszeitraums in Gang gesetzt werde (SZ 52/137 = JBl 1980, 149 = ImmZ 1980, 220 [Call]; SZ 56/49 = MietSlg 35/10 = ImmZ 1984, 212).Die Erwägungen über das "uneigentliche" Kontokorrent sind auch auf die Rechtsbeziehungen zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer anwendbar. Dabei handelt es sich zwar regelmäßig um einen Bevollmächtigungsvertrag (Strasser in Rummel, ABGB3 Paragraph 1002, Rz 29 mwN), der den Verwalter gemäß § 1012 ABGB zur Abrechnung in bestimmten Perioden verpflichtet. Der Kläger hat jedoch nicht bloß die ihm obliegenden Abrechnungen - hier monatlich - vorgenommen, sondern dem Beklagten die Kredittilgungsraten vorgestreckt und den laufend zu seinen Gunsten ansteigenden Saldo jeweils auf die nächste Periode vorgetragen: Das war von seinem in § 1012 ABGB umschriebenen Pflichtenkreis nicht umfasst. Zum aufrechten Verwaltervertrag für eine Wohnungseigentumsanlage hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Verjährung der Forderungen des Verwalters erst mit der Beendigung des vereinbarten (verkehrsüblichen oder gesetzlichen) Abrechnungszeitraums in Gang gesetzt werde (SZ 52/137 = JBl 1980, 149 = ImmZ 1980, 220 [Call]; SZ 56/49 = MietSlg 35/10 = ImmZ 1984, 212).
Es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer eine - gegebenenfalls "uneigentliche" - Kontokorrentabrede getroffen werden kann (vgl OLG Wien MietSlg 44.112, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Hausverwalter und Miteigentümer "grundsätzlich als Kontokorrentverhältnis zu beurteilen" seien; zweifelnd dagegen Call, Die Verjährung der Ansprüche des gewerbsmäßigen Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage, in ÖJZ 1978, 203 ff, weil nicht stets alle gesetzlichen Merkmale gegeben seien; offenlassend Stanzl in Klang2 IV/1 842 bei Erörterung der Daueraufträge, insb. Vermögensverwaltungen). Eine solche Abrede kann - wie vorliegendenfalls - auch konkludent - durch laufende Abrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten unter Vortrag des Saldos auf die nächste Periode - zustandekommen. Daraus folgt:Es kann nicht zweifelhaft sein, dass auch zwischen Hausverwalter und Hauseigentümer eine - gegebenenfalls "uneigentliche" - Kontokorrentabrede getroffen werden kann vergleiche OLG Wien MietSlg 44.112, wonach die Rechtsbeziehungen zwischen Hausverwalter und Miteigentümer "grundsätzlich als Kontokorrentverhältnis zu beurteilen" seien; zweifelnd dagegen Call, Die Verjährung der Ansprüche des gewerbsmäßigen Verwalters einer Wohnungseigentumsanlage, in ÖJZ 1978, 203 ff, weil nicht stets alle gesetzlichen Merkmale gegeben seien; offenlassend Stanzl in Klang2 IV/1 842 bei Erörterung der Daueraufträge, insb. Vermögensverwaltungen). Eine solche Abrede kann - wie vorliegendenfalls - auch konkludent - durch laufende Abrechnung in regelmäßigen Zeitabschnitten unter Vortrag des Saldos auf die nächste Periode - zustandekommen. Daraus folgt:
Der Hausverwalter und der Hauseigentümer stehen auch dann, wenn keiner von ihnen Kaufmann ist, jedenfalls dann in einem gegebenenfalls konkludent zustandegekommenen - "uneigentlichen" - Kontokorrentverhältnis, wenn alle übrigen gesetzlichen Merkmale des § 355 Abs 1 HGB auf ihre Geschäftsverbindung zutreffen. In einem solchen Fall sind die Rechtsfolgenanordnungen der §§ 355 ff HGB - wohl mit der Einschränkung, dass Zinseszinsen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verlangt werden können - analog anzuwenden; das trifft jedenfalls auf den Beginn der Verjährung zu, der dann an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden ist.Der Hausverwalter und der Hauseigentümer stehen auch dann, wenn keiner von ihnen Kaufmann ist, jedenfalls dann in einem gegebenenfalls konkludent zustandegekommenen - "uneigentlichen" - Kontokorrentverhältnis, wenn alle übrigen gesetzlichen Merkmale des § 355 Absatz eins, HGB auf ihre Geschäftsverbindung zutreffen. In einem solchen Fall sind die Rechtsfolgenanordnungen der §§ 355 ff HGB - wohl mit der Einschränkung, dass Zinseszinsen nur bei ausdrücklicher Vereinbarung verlangt werden können - analog anzuwenden; das trifft jedenfalls auf den Beginn der Verjährung zu, der dann an die Beendigung des Kontokorrentverhältnisses gebunden ist.
Zwingende Aufrechnungsverbote (§ 1440 ABGB) stehen dem nicht entgegen. Aus der Pflicht des Hausverwalters zur Rechnungslegung folgt die Zulässigkeit, wenn nicht gar Notwendigkeit der Kompensation der wechselseitigen Forderungen des Hausverwalters und des Hauseigentümers; § 1440 ABGB ist auf Auftrag und Vollmachtsverhältnis nicht anzuwenden (Strasser aaO § 1012 Rz 15 und Apathy in Schwimann, ABGB2 § 1012 Rz 16 jeweils mwN; vgl auch SZ 55/147 zu hier nicht zutreffenden Ausnahmen von diesem Grundsatz). Im vorliegenden Fall war die - nunmehrige - Klageforderung aus dem Schlusssaldo bei ihrer Geltendmachung (am 25. 11. 1996) auch nicht teilweise verjährt, wird doch die Verjährung mangels Fälligkeit der in das Kontokorrent eingestellten Forderungen erst mit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses in Gang gesetzt, soweit der Saldo - wie hier - jeweils auf die nächste Periode vorgetragen wird (SZ 57/66 = NZ 1986, 15; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1478 Rz 5 und Mader in Schwimann aaO § 1478 Rz 8 jeweils mwN). Somit begann die Verjährung der einzelnen, im zuletzt geltend gemachten und der Höhe nach außer Streit gestellten Schlusssaldo verrechneten Forderungen erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (dazu Schuhmacher aaO Rz 34), somit also mit Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen (8 Ob 21/93 = SZ 66/125; 8 Ob 387/97p = ÖBA 1998, 645; RIS-Justiz RS0034262) anlässlich des Verkaufs der vom Kläger verwalteten Liegenschaft am 31. 7. 1995 zu laufen. Durch die "Klageeinschränkung" in der Verhandlungstagsatzung vom 25. 11. 1996, die - wie noch zu erörtern sein wird - in Wahrheit eine Klagsänderung ist, wurde die Verjährung der im Schlusssaldo verrechneten Forderungen des Klägers jedenfalls unterbrochen (§ 1497 ABGB).Zwingende Aufrechnungsverbote (§ 1440 ABGB) stehen dem nicht entgegen. Aus der Pflicht des Hausverwalters zur Rechnungslegung folgt die Zulässigkeit, wenn nicht gar Notwendigkeit der Kompensation der wechselseitigen Forderungen des Hausverwalters und des Hauseigentümers; § 1440 ABGB ist auf Auftrag und Vollmachtsverhältnis nicht anzuwenden (Strasser aaO § 1012 Rz 15 und Apathy in Schwimann, ABGB2 § 1012 Rz 16 jeweils mwN; vergleiche auch SZ 55/147 zu hier nicht zutreffenden Ausnahmen von diesem Grundsatz). Im vorliegenden Fall war die - nunmehrige - Klageforderung aus dem Schlusssaldo bei ihrer Geltendmachung (am 25. 11. 1996) auch nicht teilweise verjährt, wird doch die Verjährung mangels Fälligkeit der in das Kontokorrent eingestellten Forderungen erst mit der Beendigung des Kontokorrentverhältnisses in Gang gesetzt, soweit der Saldo - wie hier - jeweils auf die nächste Periode vorgetragen wird (SZ 57/66 = NZ 1986, 15; Schubert in Rummel, ABGB2 § 1478 Rz 5 und Mader in Schwimann aaO § 1478 Rz 8 jeweils mwN). Somit begann die Verjährung der einzelnen, im zuletzt geltend gemachten und der Höhe nach außer Streit gestellten Schlusssaldo verrechneten Forderungen erst mit Beendigung des Kontokorrentverhältnisses (dazu Schuhmacher aaO Rz 34), somit also mit Beendigung der Geschäftsverbindung zwischen den Streitteilen (8 Ob 21/93 = SZ 66/125; 8 Ob 387/97p = ÖBA 1998, 645; RIS-Justiz RS0034262) anlässlich des Verkaufs der vom Kläger verwalteten Liegenschaft am 31. 7. 1995 zu laufen. Durch die "Klageeinschränkung" in der Verhandlungstagsatzung vom 25. 11. 1996, die - wie noch zu erörtern sein wird - in Wahrheit eine Klagsänderung ist, wurde die Verjährung der im Schlusssaldo verrechneten Forderungen des Klägers jedenfalls unterbrochen (§ 1497 ABGB).
b) Aus dem Umstand, dass das Gericht zweiter Instanz dem Zwischensaldo von S 187.476,05 bereits für den 15. 7. 1992 die Fälligkeit zuerkannte, will der Beklagte in der Revision ableiten, dass "zwei verschiedene Teilkontokorrentverhältnisse" zu unterscheiden seien, zum einen der Verrechnungszeitraum vom 1. 10. 1990 bis 30. 6. 1992 mit "einem festgestellten und eingeklagten Betrag von ursprünglich S 186.085,02", der "jedoch letztlich durch die weitere Verwaltungstätigkeit getilgt worden" sei, und zum anderen der Verrechnungszeitraum "nach Klagseinbringung vom 1. 7. 1992 bis zum 25. 8. 1995 mit einem Restsaldo von S 111.017,80"; "bei Vorliegen von mehreren Teilkontokorrentverhältnissen" würden "die Einnahmen aus dem Haus auf das jeweils älteste Kontokorrent angerechnet". Da der Kläger anlässlich der "Klagseinschränkung" sein Tatsachenvorbringen nicht geändert habe, sei - weshalb der Beklagte auch Verjährung eingewendet habe - davon auszugehen, dass aus dem eingeklagten Saldo aus dem ersteren Verrechnungszeitraum nichts mehr aushafte, während der zum 28. 8. 1995 aushaftende "Gesamtsaldo" von S 111.017,80 (bis dahin) noch nicht eingeklagt worden sei.
Mit Recht apostrophiert der Beklagte diese Argumentation als "spitzfindig": Es trifft allerdings zu, dass der Kläger mit seiner Klage zunächst einen Zwischensaldo einklagte, ohne dass er das Kontokorrentverhältnis zwischen den Streitteilen oder gar die Geschäftsverbindung (die Hausverwaltungstätigkeit) hätte beenden wollen oder beendet hätte, sodass darin wohl auch keine - schlüssige - Kündigung im Sinn des § 355 Abs 3 HGB erblickt werden könnte. Er hat demnach - wohl in Verkennung der Rechtslage - einen noch nicht fälligen Zwischensaldo eingeklagt, in der Verhandlungstagsatzung vom 25. 11. 1996 aber an dessen Stelle den noch nach Beendigung der Geschäftsverbindung und damit auch des Kontokorrentverhältnisses gezogenen (und fälligen) Schlusssaldo geltend gemacht, dessen Höhe sich im Vergleich zu dem (zu Unrecht eingeklagten) Zwischensaldo durch zwischenzeitige Einkünfte der Hauseigentümer entsprechend verringert hatte. Mag auch das den Verfahrensschritt rechtfertigende Vorbringen des Klägers anlässlich seiner "Klagseinschränkung" etwas dürftig ausgefallen sein, so hat doch das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen - wenngleich ebenfalls nicht mit wünschenswerter Deutlichkeit, so aber doch erkennbar und zu Recht - als Klagsänderung im Sinn des § 235 Abs 1 ZPO dahin verstanden, dass der Kläger nun erst den mit Beendigung der Geschäftsverbindung und des Kontokorrentverhältnisses nach Verkauf der Liegenschaft (am 31. 7. 1995) fällig gewordenen Schlusssaldo eingeklagt habe. Diesen Saldo hat der Beklagte - aus welchem Motiv immer - der Höhe nach außer Streit gestellt. Damit bleibt aber für die These von den Teilkontokorrentverhältnissen kein Raum, sodass auch der Verjährungseinwand - wie bereits weiter oben erörtert wurde - ins Leere geht. Auch die vom Beklagten in seiner Revision angeschnittenen Fragen nach der Tilgungswirkung der Verrechnung, denen in abstracto Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, müssen deshalb, weil er sie auf die in Wahrheit nicht vorhandenen "Teilkontokorrentverhältnisse" angewendet wissen wollte, nicht abschließend beantwortet werden; es soll aber in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass sich die Argumente für die (analoge) Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Tilgungsordnung (§§ 1415 und 1416 ABGB) gegenüber der Lehre von der verhältnismäßigen Gesamtaufrechnung, aber auch der Lehre vom Staffelkontokorrent als überlegen erweisen (vgl dazu JBl 1981, 256; Schuhmacher aaO Rz 24 f; F. Bydlinski in Klang2 IV/2 683 ff; Aicher in Rummel, ABGB3 § 1063 Rz 111; Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/35; P. Bydlinski, Bürgschaft 116; für den deuschen Rechtsbereich in ausführlicher Begründung Canaris aaO Rz 154 ff; ihm folgend Schlegelberger/Hefermehl aaO Rz 56 und K. Schmidt, Handelsrecht3 555 f).Mit Recht apostrophiert der Beklagte diese Argumentation als "spitzfindig": Es trifft allerdings zu, dass der Kläger mit seiner Klage zunächst einen Zwischensaldo einklagte, ohne dass er das Kontokorrentverhältnis zwischen den Streitteilen oder gar die Geschäftsverbindung (die Hausverwaltungstätigkeit) hätte beenden wollen oder beendet hätte, sodass darin wohl auch keine - schlüssige - Kündigung im Sinn des § 355 Absatz 3, HGB erblickt werden könnte. Er hat demnach - wohl in Verkennung der Rechtslage - einen noch nicht fälligen Zwischensaldo eingeklagt, in der Verhandlungstagsatzung vom 25. 11. 1996 aber an dessen Stelle den noch nach Beendigung der Geschäftsverbindung und damit auch des Kontokorrentverhältnisses gezogenen (und fälligen) Schlusssaldo geltend gemacht, dessen Höhe sich im Vergleich zu dem (zu Unrecht eingeklagten) Zwischensaldo durch zwischenzeitige Einkünfte der Hauseigentümer entsprechend verringert hatte. Mag auch das den Verfahrensschritt rechtfertigende Vorbringen des Klägers anlässlich seiner "Klagseinschränkung" etwas dürftig ausgefallen sein, so hat doch das Gericht zweiter Instanz das Vorbringen - wenngleich ebenfalls nicht mit wünschenswerter Deutlichkeit, so aber doch erkennbar und zu Recht - als Klagsänderung im Sinn des § 235 Absatz eins, ZPO dahin verstanden, dass der Kläger nun erst den mit Beendigung der Geschäftsverbindung und des Kontokorrentverhältnisses nach Verkauf der Liegenschaft (am 31. 7. 1995) fällig gewordenen Schlusssaldo eingeklagt habe. Diesen Saldo hat der Beklagte - aus welchem Motiv immer - der Höhe nach außer Streit gestellt. Damit bleibt aber für die These von den Teilkontokorrentverhältnissen kein Raum, sodass auch der Verjährungseinwand - wie bereits weiter oben erörtert wurde - ins Leere geht. Auch die vom Beklagten in seiner Revision angeschnittenen Fragen nach der Tilgungswirkung der Verrechnung, denen in abstracto Berechtigung nicht abgesprochen werden kann, müssen deshalb, weil er sie auf die in Wahrheit nicht vorhandenen "Teilkontokorrentverhältnisse" angewendet wissen wollte, nicht abschließend beantwortet werden; es soll aber in diesem Zusammenhang festgehalten werden, dass sich die Argumente für die (analoge) Anwendbarkeit der bürgerlich-rechtlichen Tilgungsordnung (§§ 1415 und 1416 ABGB) gegenüber der Lehre von der verhältnismäßigen Gesamtaufrechnung, aber auch der Lehre vom Staffelkontokorrent als überlegen erweisen (vgl dazu JBl 1981, 256; Schuhmacher aaO Rz 24 f; F. Bydlinski in Klang2 IV/2 683 ff; Aicher in Rummel, ABGB3 § 1063 Rz 111; Avancini in Avancini/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht I Rz 5/35; P. Bydlinski, Bürgschaft 116; für den deuschen Rechtsbereich in ausführlicher Begründung Canaris aaO Rz 154 ff; ihm folgend Schlegelberger/Hefermehl aaO Rz 56 und K. Schmidt, Handelsrecht3 555 f).
Hat der Kläger aber mit der Klagsänderung - zu Recht - nun den Schlusssaldo geltend gemacht, so kann er nach § 355 Abs 1 HGB erst vom Tag des "Abschlusses" an Zinsen vom Überschuss (Saldo) verlangen. Demgemäß kann er mit Erfolg bloß Zinsen aus S 107.910,20 vom 25. 8. 1995 bis 24. 11. 1996 (Saldo laut Abrechnung vom 25. 8. 1995 Beil L) und aus S 111.017,80 seit 25. 11. 1996 (di. der der Höhe nach außer Streit gestellte Saldo ab Klagsänderung) geltend machen; dem steht auch die Außerstreitstellung des Zinsenlaufes durch den Beklagten nicht entgegen, der den gesamten Anspruch (somit auch die Zinsen) dem Grunde nach weiterhin bestritt.Hat der Kläger aber mit der Klagsänderung - zu Recht - nun den Schlusssaldo geltend gemacht, so kann er nach § 355 Absatz eins, HGB erst vom Tag des "Abschlusses" an Zinsen vom Überschuss (Saldo) verlangen. Demgemäß kann er mit Erfolg bloß Zinsen aus S 107.910,20 vom 25. 8. 1995 bis 24. 11. 1996 (Saldo laut Abrechnung vom 25. 8. 1995 Beil L) und aus S 111.017,80 seit 25. 11. 1996 (di. der der Höhe nach außer Streit gestellte Saldo ab Klagsänderung) geltend machen; dem steht auch die Außerstreitstellung des Zinsenlaufes durch den Beklagten nicht entgegen, der den gesamten Anspruch (somit auch die Zinsen) dem Grunde nach weiterhin bestritt.
Nur in diesem Umfang erweist sich die Revision als berechtigt; das Zinsenmehrbegehren (ON 32, S 1) ist deshalb abzuweisen.
Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41, 43 Abs 1 und 2 sowie 50 ZPO. Infolge der Teilabänderung der Urteile der Vorinstanzen sind die Kosten unter Bedachtnahme auf die Kostenrüge in der Berufung der beklagten Partei neu zu berechnen.Die Kostenentscheidung fußt auf den §§ 41, 43 Absatz eins und 2 sowie 50 ZPO. Infolge der Teilabänderung der Urteile der Vorinstanzen sind die Kosten unter Bedachtnahme auf die Kostenrüge in der Berufung der beklagten Partei neu zu berechnen.
Da, wie dargestellt, der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von S 187.476,05 hatte und sich das Klagebegehren auch vor der "Klageeinschränkung" nur in Höhe von S 111.017,80 als berechtigt erweist, drang er im 1. Verfahrensabschnitt bis einschließlich der Kommission vom 3. November 1993 nur mit S 111.017,80 oder 59,22 % durch und unterlag mit 40,78 %, woraus sich eine Erfolgsquote von 18,43 % ergibt. In diesem Verfahrensabschnitt ist § 43 Abs 1 ZPO anzuwenden. Allerdings hat der Beklagte dem Kläger unbestritten (Ersturteil AS 265 = S 15 der Urteilsausfertigung erster Instanz) die Prozesskosten für den Zeitraum bis März 1994 bereits bezahlt. Es bleiben zur Bestimmung in diesem Verfahrensabschnitt somit nur die beiden Fortsetzungsanträge vom 1./6.Dezember 1995 und vom 23./24. Oktober 1996, die jweils nach TP 1 zu entlohnen sind. Das ergibt einen Betrag von S 1.137,-- zuzüglich 20 % USt von S 227,40, insgesamt somit S 1.364,40, wovon entsprechend der Erfolgsquote von 18,43 % S 251,39 (darin S 41,91 USt) zuzusprechen sind. Für eine Tagsatzung vom 26. Februar 1996 waren keine Kosten zuzusprechen, weil eine solche Tagsatzung nicht stattfand, vielmehr diese nach dem erstrichterlichen Aktenvermerk vom 26. Februar 1996 ON 28 unbesucht blieb.Da, wie dargestellt, der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung von S 187.476,05 hatte und sich das Klagebegehren auch vor der "Klageeinschränkung" nur in Höhe von S 111.017,80 als berechtigt erweist, drang er im 1. Verfahrensabschnitt bis einschließlich der Kommission vom 3. November 1993 nur mit S 111.017,80 oder 59,22 % durch und unterlag mit 40,78 %, woraus sich eine Erfolgsquote von 18,43 % ergibt. In diesem Verfahrensabschnitt ist § 43 Absatz eins, ZPO anzuwenden. Allerdings hat der Beklagte dem Kläger unbestritten (Ersturteil AS 265 = S 15 der Urteilsausfertigung erster Instanz) die Prozesskosten für den Zeitraum bis März 1994 bereits bezahlt. Es bleiben zur Bestimmung in diesem Verfahrensabschnitt somit nur die beiden Fortsetzungsanträge vom 1./6.Dezember 1995 und vom 23./24. Oktober 1996, die jweils nach TP 1 zu entlohnen sind. Das ergibt einen Betrag von S 1.137,-- zuzüglich 20 % USt von S 227,40, insgesamt somit S 1.364,40, wovon entsprechend der Erfolgsquote von 18,43 % S 251,39 (darin S 41,91 USt) zuzusprechen sind. Für eine Tagsatzung vom 26. Februar 1996 waren keine Kosten zuzusprechen, weil eine solche Tagsatzung nicht stattfand, vielmehr diese nach dem erstrichterlichen Aktenvermerk vom 26. Februar 1996 ON 28 unbesucht blieb.
Im 2. Verfahrensabschnitt ab einschließlich der Tagsatzung vom 25. November 1996 drang der Kläger mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens (zum Teil mangels Fälligkeit und mangels Nachweises höherer als der gesetzlichen Zinsen) und voll durch, seine Kosten sind nach § 43 Abs 2 ZPO zu bestimmen. Diese betragen S 76.877,86 (darin S 12.752,98 USt und S 360,-- Barauslagen).
Für das Berufungsverfahren stehen dem Kläger Kosten von S 11.830,56 (darin S 1.971,76 USt) und für das Revisionsverfahren von S 8.112,-- (darin S 1.352 USt), jeweils nach § 43 Abs 2 iVm § 50 ZPO, zu. Insgesamt ergeben sich damit zuzusprechende Gesamtkosten von S 96.820,42 (darin S 16.076,74 USt und S 360,-- Barauslagen).Für das Berufungsverfahren stehen dem Kläger Kosten von S 11.830,56 (darin S 1.971,76 USt) und für das Revisionsverfahren von S 8.112,-- (darin S 1.352 USt), jeweils nach § 43 Absatz 2, in Verbindung mit § 50 ZPO, zu. Insgesamt ergeben sich damit zuzusprechende Gesamtkosten von S 96.820,42 (darin S 16.076,74 USt und S 360,-- Barauslagen).
Textnummer
E62762European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00083.01I.0817.000Im RIS seit
16.09.2001Zuletzt aktualisiert am
22.02.2011