Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Hubert H*****, vertreten durch Dr. Reinhard Schwarzkogler und Mag. Norbert Stiefmüller, Rechtsanwälte in Lambach, wider die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Dr. Erich Bernögger, Rechtsanwalt in Windischgarsten, wegen S 123.566,-- sA infolge Revision der beklagten Partei (Revisionsstreitwert S 91.000,--) gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 18. April 2001, GZ 3 R 41/01x-29, womit das Urteil des Landesgerichts Steyr vom 7. Dezember 2000, GZ 26 Cg 120/99p-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen die mit S 6.086,40 (darin S 1.014,40 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu bezahlen.
Text
Begründung:
Im Sommer 1996 bot der Kläger seinen PKW einem Interessenten zum Kauf an. Vor Abschluss des Kaufvertrags wurde im Rahmen einer Fahrzeugüberprüfung festgestellt, dass der Kompressionsdruck nicht in Ordnung war. Der Kläger erklärte dem Interessenten, der PKW werde vom Beklagten repariert werden. Er erteilte diesem den Auftrag, das Fahrzeug "so zu reparieren, dass alles wieder in Ordnung sei". Im Zuge der Reparaturarbeiten stellte der Beklagte unter anderem mechanische Beschädigungen am Kolbenboden bzw im Brennraum des 4. Zylinders fest. Bei einer mechanischen Beschädigung des Kolbenbodens ist es sehr wahrscheinlich, dass eine Vorschädigung der Kolbenbolzenbuchse und des Pleuellagers stattgefunden hat. Deshalb sind in einem solchen Fall bei fachgerechter Reparatur jeweils die Kolbenbuchse und das Pleuellager zu erneuern. Dennoch schliff der Beklagte nur die Ventile ein und wechselte die Zylinderkopfdichtung sowie die Glühkerzen. Er teilte dem Kläger die festgestellten mechanischen Beschädigungen im 4. Zylinder nicht mit und warnte ihn auch nicht vor einem möglichen Folgeschaden. Wäre die Reparatur fachgerecht erfolgt, hätte sie sich von den in Rechnung gestellten und vom Kläger bezahlten S 10.000 auf S 35.000 verteuert. Diese Kosten hätte der Kläger in Kauf genommen und einen entsprechenden Reparaturauftrag erteilt. Nach Beendigung der Reparaturarbeiten war der Kompressionsdruck in Ordnung. Daraufhin verkaufte der Kläger dem Kaufinteressenten den PKW. Nach etwa zwei Monaten und einer Fahrleistung von ungefähr 4.000 km trat am Fahrzeug ein Kurbelwellen- und Pleuellagerschaden auf. Dieser hatte seine Ursache in der unterlassenen Auswechslung des vorgeschädigten Pleuellagers und der Kolbenbolzenbuchse. Die Reparatur des Motorschadens mittels Austauschmotors kostet etwa S 70.000. Das Begehren des Käufers, eine Reparatur vornehmen zu lassen, wies der Kläger zurück, weil er auf Grund der Angaben des Beklagten davon ausging, die Reparatur sei fachgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Im Dezember 1996 brachte der Käufer gegen den Kläger eine Klage auf Wandlung des Kaufvertrags und Rückzahlung des Kaufpreises ein. Der Beklagte, dem der Streit verkündet worden war, intervenierte in diesem Rechtsstreit nicht. Der (nunmehrige) Kläger wurde im Vorprozess schuldig erkannt, dem Käufer S 186.000 sA Zug um Zug gegen Rückgabe des PKWs zu zahlen. Im Juni 1999 kaufte der Beklagte den PKW des Klägers zum Preis von S 70.000.
Der Kläger begehrte vom Beklagten insbesondere aus dem Titel des Schadenersatzes wegen Vertragsverletzung die Zahlung von S 123.566. Die vom Beklagten vorgenommene mangelhafte Reparatur und dessen Behauptung, diese ordnungsgemäß durchgeführt zu haben, seien für die Wandlung des mit dem Käufer des PKWs geschlossenen Vertrags ursächlich gewesen. Der Beklagte müsse dem Kläger den Betrag ersetzen, den er als Kaufpreis (S 186.000) dem Käufer zurückzuerstatten habe, ebenso den dem Kläger urteilsmäßig auferlegten Zinsenbetrag von S 17.566 und die frustrierten Reparaturkosten von S 10.000. Hievon seien die "Sowieso-Kosten" einer ordnungsgemäßen Reparatur im Betrag von S 20.000 und der Erlös aus der Verwertung des Fahrzeugs von S 70.000 abzuziehen. Demnach verbleibe der klageweise geltend gemachte Betrag.
Der Beklagte bestritt einen Zusammenhang zwischen dem Pleuellager- und Kurbelwellenschaden und der von ihm vorgenommenen Reparatur. Obwohl er den Kläger auf die mechanischen Beschädigungen am Kolbenboden aufmerksam gemacht und auf die möglichen Folgeschäden hingewiesen habe, habe dieser keinen weitergehenden Reparaturauftrag erteilt.
Das Erstgericht verurteilte den Beklagten zur Zahlung von S 118.566 sA und wies das Mehrbegehren von S 5.000 sA - unbekämpft - ab. Es ging von dem oben wiedergegebenen Sachverhalt aus und beurteilte diesen rechtlich dahin, dass den Beklagten die vertragliche Nebenpflicht zur Anleitung und Aufklärung des Klägers gemäß § 1168a ABGB getroffen habe. Dieser Verpflichtung sei er nicht nachgekommen: Er habe diesen über die von ihm festgestellten mechanischen Beschädigungen im 4. Zylinder und die davon ausgehende Gefahr eines Folgeschadens nicht informiert. Bei entsprechender Warnung hätte der Kläger die erforderliche Reparatur veranlasst und wäre die Rückabwicklung des Kaufvertrags unterblieben, weil kein Motorschaden eingetreten wäre.
Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung dahin ab, dass es den Beklagten zur Zahlung von S 91.000 sA verurteilte und das Mehrbegehren von S 32.566 sA abwies; es sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Durch die vom Beklagten vorgenommene Reparatur sei zwar das "eigentliche Ziel des Reparaturauftrags" - ein ordnungsgemäßer Kompressionsdruck - erreicht worden, doch wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, den Kläger von der Vorschädigung der Kolbenbolzenbuchse und des Pleuellagers und den daraus möglichen Folgen in Kenntnis zu setzen. Da der Kläger bei entsprechender Aufklärung eine ordnungsgemäße Reparatur veranlasst hätte, sei die unterlassene Warnung für den später eingetretenen Kurbelwellen- und Pleuellagerschaden ursächlich gewesen. Der Beklagte habe deshalb nicht nur den Anspruch auf seinen Werklohn verloren, sondern auch den weitergehenden Schaden zu ersetzen. Für die Entwertung des Fahrzeugs und den damit verbundenen Schaden sei der vom Beklagten unterlassene Hinweis auf die ihm bekannten Schäden kausal gewesen, bei entsprechender Warnung wäre der Kläger dem Käufer des Fahrzeugs nicht gewährleistungspflichtig geworden. Der Kläger habe die Ansprüche des Käufers deshalb zurückgewiesen, weil er auf Grund der Angaben des Beklagten überzeugt gewesen sei, die von diesem vorgenommene Reparatur sei fachgerecht und ordnungsgemäß erfolgt. Der Beklagte habe von den gegen den Kläger erhobenen Gewährleistungsansprüchen Kenntnis gehabt; er habe aber darauf beharrt, die Reparatur sachgemäß vorgenommen zu haben, und daher auch den Gewährleistungsprozess und die daraus für den Kläger resultierenden (vorhersehbaren) negativen Folgen adäquat verursacht. Der vom Beklagten zu ersetzende Schaden belaufe sich allerdings nur auf - der Höhe nach im Revisionsverfahren unstrittige - S 91.000.
Die Revision des Beklagten ist unzulässig.
Rechtliche Beurteilung
Die Ansicht des Beklagten, das Begehren des Klägers sei schon deshalb nicht berechtigt, weil das Ziel des Reparaturauftrags erreicht worden sei, kann vom erkennenden Senat nicht geteilt werden. Die im § 1168a ABGB normierte Warnpflicht des Werkunternehmers ist eine werkvertragliche Interessenwahrungspflicht, die immer dann besteht, wenn das Werk infolge dem Unternehmer bekannter Umstände zu misslingen droht und dem Besteller dadurch ein Schaden entstehen kann (7 Ob 110/01d uva). Gewiss darf die Prüfpflicht gemäß § 1168a ABGB nicht überspannt werden und muss der Unternehmer im Allgemeinen keine besonderen, sonst nicht üblichen Prüfungen und Untersuchungen anstellen; er hat den Werkbesteller aber jedenfalls zu warnen, wenn er die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten "Stoffs" erkannte oder bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis angesichts konkreter Gefahrenquellen erkennen musste (ecolex 1998, 126; SZ 57/197; SZ 54/128; EvBl 1974/195). Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt (HS 24.610 uva). Die bloße Tatsache der (im engeren Sinn) fachgerechten Durchführung der in Auftrag gegebenen Arbeiten und damit das Erreichen des Ziels des Reparaturauftrags an sich schließt die Verletzung der Warnpflicht noch nicht aus. Angesichts der Feststellung der Vorschäden im 4. Zylinder im Zuge der Reparatur muss dem Beklagten als Fachmann die unterbliebene Warnung des Klägers als schuldhafter Verstoß gegen seine Warnpflicht angelastet werden (7 Ob 533/88).
Verletzt der Unternehmer schuldhaft seine Warnpflicht, verliert er einerseits den Anspruch auf das Entgelt und hat dem Besteller andererseits auch noch einen allfälligen weitergehenden Schaden zu ersetzen (7 Ob 110/01d mwN; RdW 1999, 648; SZ 57/197). Nach den Feststellungen hat der Beklagte die Einlassung des Klägers in den vom Käufer des Fahrzeugs angestrengten Gewährleistungsprozess geradezu veranlasst, weil er gegenüber dem Kläger die Vornahme einer fachgerechten und ordnungsgemäßen Reparatur behauptete und sich - trotz Streitverkündung - am Vorprozess nicht beteiligte. Damit hat er aber auch den durch die Führung des Gewährleistungsprozesses entstandenen Zeitwertverlust des PKWs adäquat verursacht, denn sein Verhalten war unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet, diese Schadensfolge in nicht ganz unerheblichem Ausmaß zu begünstigen, was für den Beklagten auch vorhersehbar war (bbl 1999, 199; SZ 57/196). Die Vorinstanzen haben den Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Warnpflichtverletzung durch den Beklagten und dem eingetretenen Schaden zu Recht bejaht. Derjenige, der eine Vertragspflicht (hier: Warnpflicht) verletzt, haftet seinem Vertragspartner gegenüber für daraus entstandene Schäden nur so weit, als jene Interessen verletzt sind, deren Schutz die übernommene Vertragspflicht bezweckt. Die Frage, welche die geschützten Interessen sind, ist aus dem Sinn und Zweck des Vertrags im Wege der Auslegung zu beantworten; anstelle der verallgemeinernden, schematisierenden Betrachtung im Sinne der Adäquanztheorie tritt eine am konkreten Vertragszweck ausgerichtete individualisierende Betrachtung (SZ 57/196). Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass derjenige, der die Verletzung einer Vertragspflicht leugnet und dadurch die Einlassung seines Vertragspartners in einen Rechtsstreit provoziert, für die aus dieser Prozessführung entstehenden Schäden haftet, denn bei richtigem Verständnis des Vertragszwecks liegt in einer solchen Vorgangsweise die Verletzung vertraglicher Interessen des Vertragspartners. Dass der Beklagte in den Kaufvertrag zwischen dem Kläger und dem Käufer des PKW nicht "eingebunden" war, ist bedeutungslos.
Ebenso bedeutungslos ist, dass im Gewährleistungsprozess ein Verschulden des Klägers nicht geprüft wurde, denn ein solches liegt nach dem festgestellten Sachverhalt nicht vor. Maßgeblich im hier vorliegenden Prozess ist das Verschulden des Beklagten am Eintritt des Schadens im Vermögen des Klägers, weil er die ihm obliegende Warnpflicht vernachlässigte.
Wie oben aufgezeigt, liegt zu den behandelten Rechtsfragen ausführliche Judikatur des Obersten Gerichtshofs vor. Der Beklagte vermochte keine Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (gemäß § 502 Abs 1 ZPO) aufzuzeigen, weshalb die Revision zurückzuweisen ist. An den gegenteiligen Ausspruch des Berufungsgerichts ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a ZPO nicht gebunden.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Der Kläger hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.
Textnummer
E62770European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0010OB00170.01H.0817.000Im RIS seit
16.09.2001Zuletzt aktualisiert am
23.02.2011