TE OGH 2001/8/20 9Nd511/01

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Veröffentlicht am 20.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen S 305.441,37 sA = Euro 22.197,29 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach § 28 JN, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L***** AG, *****, vertreten durch Dr. Walter Haindl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei T*****, wegen S 305.441,37 sA = Euro 22.197,29 sA, infolge Anrufung des Obersten Gerichtshofes nach Paragraph 28, JN, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache wird das Bezirksgericht für Handelssachen Wien bestimmt.

Text

Begründung:

Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien (I-33050 Pocenia), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Österreich (A-2521 Trumau, A-2000 Stockerau, A-6421 Rietz) aus mehreren Rechnungen insgesamt die Zahlung von Euro 22.197,29 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß § 28 JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.Mit ihrer Klage begehrt die klagende Partei aus grenzüberschreitend durchgeführten Transportaufträgen von Italien (I-33050 Pocenia), wo die Übernahme des Gutes stattgefunden habe, zu Ablieferungsorten in Österreich (A-2521 Trumau, A-2000 Stockerau, A-6421 Rietz) aus mehreren Rechnungen insgesamt die Zahlung von Euro 22.197,29 sA. Auf derartige Transporte sei das Übereinkommen über den Beförderungsvertrag im internationalen Straßengüterverkehr (CMR) anzuwenden. Mangels eines österreichischen Gerichtsstandes für die beklagte Partei begehrt die klagende Partei die Bestimmung eines örtlich und sachlich zuständigen österreichischen Gerichtes gemäß Paragraph 28, JN, und zwar des sachlich zuständigen Bezirksgerichtes für Handelssachen Wien.

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Voraussetzung für die Anwendung des Art 31 CMR ist, dass im Sinne des Art 1 Abs 1 leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Juristikation ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).Voraussetzung für die Anwendung des Artikel 31, CMR ist, dass im Sinne des Artikel eins, Absatz eins, leg cit der Ort der Übernahme des Gutes und der für die Ablieferung vorgesehene Ort in zwei verschiedenen Staaten liegen. Dies trifft für die hier klagegegenständlichen Transportlieferungen zu. Österreich und Italien sind Vertragsstaaten dieses Übereinkommens. Die inländische Juristikation ist daher gegeben. Es fehlt aber an einem zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständiges Gericht, und zwar das nach dem maßgeblichen Parteivorbringen sachlich zuständige Bezirksgericht für Handelssachen Wien, zu bestimmen war (RdW 1987, 411 mwN uva).

Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Art 5 Z 1 des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Art 57 leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Art 5 Rz 8 mwN, 9 Nd 505/00).Für Beförderungsverträge, die der CMR unterliegen, gilt Artikel 5, Ziffer eins, des LGVÜ-EuGVÜ nicht, weil das diesbezügliche Abkommen nach Artikel 57, leg cit dem letztzitierten Abkommen vorgeht (Czernich/Tiefenthaler, Die Übereinkommen von Lugano und Brüssel Artikel 5, Rz 8 mwN, 9 Nd 505/00).

Anmerkung

E62640 09J05111

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0090ND00511.01.0820.000

Dokumentnummer

JJT_20010820_OGH0002_0090ND00511_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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