TE OGH 2001/8/21 5Ob156/01d

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache des Antragstellers Johann B*****, vertreten durch Dr. Michael Auer und Dr. Ingrid Auer, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Antragsgegner 1.) Violetta L*****, 2.) Eleonore D*****, 2.) Mile M*****, 4.) Ulrike K*****, 5.) Wolfgang E*****, 6.) Eveline L*****,

7.) Verlassenschaft nach Adolfine N*****, alle *****, die Zweitantragsgegnerin vertreten durch Mag. Walter Rosifka, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, die Viertantragsgegnerin vertreten durch Mag. Josef Klampfer, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 10 (§ 18) MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2001, GZ 38 R 192/00t-39, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 2. Juni 2000, GZ 44 Msch 22/99h-26, abgeändert wurde, den7.) Verlassenschaft nach Adolfine N*****, alle *****, die Zweitantragsgegnerin vertreten durch Mag. Walter Rosifka, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, Prinz-Eugen-Straße 20-22, 1040 Wien, die Viertantragsgegnerin vertreten durch Mag. Josef Klampfer, Mieterschutzverband Österreichs, Döblergasse 2, 1070 Wien, wegen Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 10, (Paragraph 18,) MRG, über den Revisionsrekurs des Antragstellers gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 15. Februar 2001, GZ 38 R 192/00t-39, womit der Zwischensachbeschluss des Bezirksgerichtes Innere Stadt vom 2. Juni 2000, GZ 44 Msch 22/99h-26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Oberste Gerichtshof kann einen ordentlichen Revisionsrekurs, wenn er die Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO verneint - unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe (§ 510 Abs 3 letzter Satz, § 528a ZPO, hier iVm § 37 Abs 3 Z 16 MRG) - zurückweisen. Das kommt insbesondere auch dann in Frage, wenn das Rekursgericht zwar mit Recht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, der Revisionsrekurs dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger2, vor § 502 ZPO Rz 3).Der Oberste Gerichtshof kann einen ordentlichen Revisionsrekurs, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 528, Absatz eins, ZPO verneint - unter Beschränkung auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe (Paragraph 510, Absatz 3, letzter Satz, Paragraph 528 a, ZPO, hier in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 16, MRG) - zurückweisen. Das kommt insbesondere auch dann in Frage, wenn das Rekursgericht zwar mit Recht ausgesprochen hat, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, der Revisionsrekurs dann aber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung erheblicher Rechtsfragen abhängt (Kodek in Rechberger2, vor Paragraph 502, ZPO Rz 3).

Rechtliche Beurteilung

Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO iVm § 37 Abs 3 Z 18 MRG für zulässig erklärt, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung im außerstreitigen Verfahren, ob mehrere Gebäude eine bzw keine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, nicht vorliege.Im vorliegenden Fall hat das Rekursgericht den Revisionsrekurs gemäß Paragraph 528, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer 18, MRG für zulässig erklärt, weil eine oberstgerichtliche Judikatur zur Frage der Zulässigkeit eines Zwischenantrages auf Feststellung im außerstreitigen Verfahren, ob mehrere Gebäude eine bzw keine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bildeten, nicht vorliege.

Der Rechtsmittelwerber bekämpft die Ausführungen des Rekursgerichtes in der von diesem als erheblich bezeichneten Rechtsfrage ausdrücklich nicht, sondern nur dessen Ansicht, zwei bestimmte Häuser auf einem Grundbuchskörper würden eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden.

Zu letzterem Problem existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (vgl etwa RIS-Justiz RS0069949). Maßgeblich sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles, bei deren Würdigung dem Rekursgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht; eine erhebliche Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) liegt insoweit in der Regel nicht vor. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall insbesondere wegen des Umstandes, dass die überdachte Garagenzufahrt des einen Hauses im Hof des anderen Hauses errichtet und dass die Garageneinfahrt des einen Hauses durch eine (ehemalige) Wohnung des anderen Hauses geführt wurde, trotz Vorliegens eines unterschiedlichen Erhaltungszustandes der beiden Häuser und trotz gesonderter Versorgungsanlagen zur Auffassung gelangt ist, die Gleichstellung der Häuser erscheine nicht unbillig, weshalb von der grundsätzlichen Regelung, dass mehrere Gebäude auf einem Grundbuchskörper eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden, auszugehen sei, so stellt dies zumindest keine krasse Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit korrigieren müsste, mag auch die Gegenmeinung durchaus vertretbar sein.Zu letzterem Problem existiert eine umfangreiche Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vergleiche etwa RIS-Justiz RS0069949). Maßgeblich sind jeweils die besonderen Umstände des Einzelfalles, bei deren Würdigung dem Rekursgericht ein Beurteilungsspielraum zusteht; eine erhebliche Rechtsfrage (Paragraph 528, Absatz eins, ZPO) liegt insoweit in der Regel nicht vor. Wenn das Rekursgericht im vorliegenden Fall insbesondere wegen des Umstandes, dass die überdachte Garagenzufahrt des einen Hauses im Hof des anderen Hauses errichtet und dass die Garageneinfahrt des einen Hauses durch eine (ehemalige) Wohnung des anderen Hauses geführt wurde, trotz Vorliegens eines unterschiedlichen Erhaltungszustandes der beiden Häuser und trotz gesonderter Versorgungsanlagen zur Auffassung gelangt ist, die Gleichstellung der Häuser erscheine nicht unbillig, weshalb von der grundsätzlichen Regelung, dass mehrere Gebäude auf einem Grundbuchskörper eine rechtliche und wirtschaftliche Einheit bilden, auszugehen sei, so stellt dies zumindest keine krasse Fehlbeurteilung dar, die der Oberste Gerichtshof im Interesse der Rechtssicherheit korrigieren müsste, mag auch die Gegenmeinung durchaus vertretbar sein.

Da es somit der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung nicht bedurfte, war der Revisionsrekurs - ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Zulässigkeitsausspruches des Rekursgerichtes - als unzulässig zurückzuweisen.

Anmerkung

E62733 05A01561

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00156.01D.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20010821_OGH0002_0050OB00156_01D0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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