TE OGH 2001/8/21 5Ob182/01b

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Veröffentlicht am 21.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Grundbuchssache der Antragsteller 1. Friedrich K*****, 2. Erika K*****, beide *****, beide vertreten durch Dr. Olaf Borodajkewycz, Rechtsanwalt in Wien, wegen Grundbuchshandlungen ob den EZ ***** und ***** beide Grundbuch ***** infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 18. Mai 2001, AZ 46 R 1330/00d, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des § 126 Abs 2 GBG iVm § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).Der außerordentliche Rekurs der Antragsteller wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 126, Absatz 2, GBG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 3, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 508 a, Absatz 2 und Paragraph 510, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die im außerordentlichen Rechtsmittel aufgestellte Behauptung, der Grundbuchsantrag habe hinsichtlich der Servitut nicht das Adjektiv "unbeschränkt" enthalten, es sei eine maximale Breite der Fahrzeuge sowie eine örtliche Begrenzung auf den Straßenhof begehrt worden, ist unrichtig. Der Antrag vom 23. 10. 2000 (von den Antragstellern datiert mit 20. 10. 2000) wird nicht durch den Inhalt des Rekurses vom 30. 11. 2000 bestimmt.

Richtig ist, dass der Titel der Dienstbarkeitseinräumung und die Aufsandungserklärung hinsichtlich des Adjektivs "unbeschränkt" differieren. Es kann jedoch nicht mehr geprüft werden, ob die erstinstanzliche Bewilligung, die vollinhaltlich antragsgemäß erfolgte und die vom Rekursgericht bestätigt wurde, rechtlich richtig war oder nicht. Den Antragstellern fehlt nämlich die Beschwer, die auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG**2 § 9 AußStrG E 1), was auch im Grundbuchsverfahren gilt (SZ 20/35; SZ 26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279; 5 Ob 51/92; 5 Ob 1162/95; 5 Ob 153/01p).Richtig ist, dass der Titel der Dienstbarkeitseinräumung und die Aufsandungserklärung hinsichtlich des Adjektivs "unbeschränkt" differieren. Es kann jedoch nicht mehr geprüft werden, ob die erstinstanzliche Bewilligung, die vollinhaltlich antragsgemäß erfolgte und die vom Rekursgericht bestätigt wurde, rechtlich richtig war oder nicht. Den Antragstellern fehlt nämlich die Beschwer, die auch im Außerstreitverfahren Zulässigkeitsvoraussetzung für das Rechtsmittel ist (MGA AußStrG**2 Paragraph 9, AußStrG E 1), was auch im Grundbuchsverfahren gilt (SZ 20/35; SZ 26/203 uva; zuletzt etwa NZ 1992/248, 279; 5 Ob 51/92; 5 Ob 1162/95; 5 Ob 153/01p).

Bei antragsgemäßer Entscheidung fehlt die erforderliche Beschwer.

Das Rechtsmittel der Antragsteller erweist sich sohin als nicht zulässig.

Anmerkung

E62739 05A01821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00182.01B.0821.000

Dokumentnummer

JJT_20010821_OGH0002_0050OB00182_01B0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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