Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin E***** AG, ***** gegen I. 1) Gertrude und Heinz B*****, 2) Walter N*****, 3) Christa und Friedrich D*****, 4) Christina und Manfred B*****, 5) Hermine H*****, 6) Mag. Dr. Michael S*****, 7) A***** reg.Gen.m.b.H., *****, 8) Josef S*****, wegen Erlages von S 896.300,-- einerseits (3 Nc 137/00k) sowie II. Erst- bis Sechstantragsgegner (wie oben) und 7) B***** AG, ***** 8) L*****, 9) A***** reg.Genossenschaft mbH, ***** 10) Josef S*****, wegen Erlages von S 190.050,-- andererseits (3 Nc 138/00g), über den Revisionsrekurs der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2001, GZ 42 R 187/01p, 42 R 188/01k-35, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 15. Februar 2001, GZ 3 Nc 137/00h-25 und 3 Nc 138/00g-17, bestätigt wurden, denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann und Dr. Baumann und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Hurch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in den verbundenen Rechtssachen der Antragstellerin E***** AG, ***** gegen römisch eins. 1) Gertrude und Heinz B*****, 2) Walter N*****, 3) Christa und Friedrich D*****, 4) Christina und Manfred B*****, 5) Hermine H*****, 6) Mag. Dr. Michael S*****, 7) A***** reg.Gen.m.b.H., *****, 8) Josef S*****, wegen Erlages von S 896.300,-- einerseits (3 Nc 137/00k) sowie römisch II. Erst- bis Sechstantragsgegner (wie oben) und 7) B***** AG, ***** 8) L*****, 9) A***** reg.Genossenschaft mbH, ***** 10) Josef S*****, wegen Erlages von S 190.050,-- andererseits (3 Nc 138/00g), über den Revisionsrekurs der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 8. Mai 2001, GZ 42 R 187/01p, 42 R 188/01k-35, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 15. Februar 2001, GZ 3 Nc 137/00h-25 und 3 Nc 138/00g-17, bestätigt wurden, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die Anträge der Rechtsmittelwerber auf Auszahlung der für sie hinsichtlich der Liegenschaften EZ 180 und EZ 393 KG W***** hinterlegten Beträge bewilligt werden.
Die Erlassung der ziffernmäßigen (anteiligen) Auszahlungsanordnung bleibt dem Erstgericht vorbehalten.
Text
Begründung:
Die Erst- bis Sechstantragsgegner sind Miteigentümer der Liegenschaften EZ 180 und EZ 393 KG W*****, wobei auf EZ 393 Wohnungseigentum einverleibt ist. Mit Bescheid vom 6. 6. 2000 verfügte das Amt der Wiener Landesregierung, MA 64, für die zwangsweise Einräumung von Servituten (insbesondere Untertunnelung) zugunsten der Antragstellerin eine Entschädigung von insgesamt S
896.300 für die EZ 180 sowie insgesamt S 190.050 für die EZ 393, wobei die auf die Miteigentümer entfallenden Anteile (ihrem grundbücherlichen Anteil entsprechend) im Bescheid ausgewiesen wurden. Diese Beträge wurden im Oktober 2000 beim Bezirksgericht Fünfhaus erlegt. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 14. 11. 2000 wurden die auf § 34 EisbEG gestützten Erläge angenommen und die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien ersucht, die Masse in Verwahrung zu nehmen. Die Verfügung über die Erlagsgegenstände wurde der Anordnung des Bezirksgerichts Fünfhaus als Verwahrschaftsgericht vorbehalten.896.300 für die EZ 180 sowie insgesamt S 190.050 für die EZ 393, wobei die auf die Miteigentümer entfallenden Anteile (ihrem grundbücherlichen Anteil entsprechend) im Bescheid ausgewiesen wurden. Diese Beträge wurden im Oktober 2000 beim Bezirksgericht Fünfhaus erlegt. Mit den Beschlüssen des Erstgerichtes vom 14. 11. 2000 wurden die auf Paragraph 34, EisbEG gestützten Erläge angenommen und die Verwahrungsabteilung beim Oberlandesgericht Wien ersucht, die Masse in Verwahrung zu nehmen. Die Verfügung über die Erlagsgegenstände wurde der Anordnung des Bezirksgerichts Fünfhaus als Verwahrschaftsgericht vorbehalten.
Das Erstgericht wies die Anträge der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner auf Auszahlung der für sie hinsichtlich der Liegenschaften EZ 180 und EZ 393 erlegten Beträge ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass am 17. 1. 2001 zu 3 Nc 14/01y der gemäß § 6 Abs 2 HLG gestellte Antrag der Viertantragsgegner auf Neufestsetzung des zuerkannten Entschädigungsbetrages eingelangt sei. Gemäß § 6 Abs 2 HLG trete mit der Anrufung des Gerichts die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Daher sei der Rechtstitel für die Auszahlung der hinterlegten Beträge weggefallen und eine Auszahlung bis zu einer gerichtlichen Neufestsetzung nicht mehr möglich.Das Erstgericht wies die Anträge der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner auf Auszahlung der für sie hinsichtlich der Liegenschaften EZ 180 und EZ 393 erlegten Beträge ab und begründete dies im Wesentlichen damit, dass am 17. 1. 2001 zu 3 Nc 14/01y der gemäß Paragraph 6, Absatz 2, HLG gestellte Antrag der Viertantragsgegner auf Neufestsetzung des zuerkannten Entschädigungsbetrages eingelangt sei. Gemäß Paragraph 6, Absatz 2, HLG trete mit der Anrufung des Gerichts die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Daher sei der Rechtstitel für die Auszahlung der hinterlegten Beträge weggefallen und eine Auszahlung bis zu einer gerichtlichen Neufestsetzung nicht mehr möglich.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei. Es führte im Wesentlichen Folgendes aus:
Die Viertantragsgegner hätten am 17. 1. 2001 den Antrag auf Festsetzung einer angemessenen Entschädigung für die Servitutseinräumung auf den Liegenschaften EZ 180 und EZ 393 in der Höhe von S 3,631.437 anstelle der ihnen bescheidmäßig zuerkannten S
183.276 begehrt. Sie hätten unter anderem vorgebracht, dass die beiden Liegenschaften in der Natur eine Einheit bildeten und dass sie auf Grund des zu EZ 393 einverleibten Wohnungseigentums und der für EZ 180 geltenden Benützungsregelung jedenfalls allein antragslegitimiert sei.
Die Enteignungswerberin habe sich gegen eine Erhöhung der bescheidmäßig festgesetzten Entschädigungsbeträge ausgesprochen. Das Entschädigungsverfahren sei nach wie vor anhängig, wobei die übrigen Miteigentümer der EZ 180 und EZ 393 diesem Verfahren nicht beigezogen worden seien.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 1. 3. 1989 über die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken habe der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Eine Berufung bezüglich der Höhe der festgesetzten Entschädigung sei unzulässig, doch stehe es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheidungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befinde. Mit der Anrufung des Gerichts trete die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Da der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden könne, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag gerichtlich erlegt sei, seien im vorliegenden Fall die festgesetzten Entschädigungsbeträge auch gerichtlich erlegt worden.Gemäß Paragraph 6, des Bundesgesetzes vom 1. 3. 1989 über die Eisenbahn-Hochleistungsstrecken habe der Landeshauptmann in einem Enteignungsbescheid für den Bau einer Hochleistungsstrecke zugleich mit Gegenstand und Umfang der Enteignung die Höhe der Entschädigung unter Setzung einer angemessenen Leistungsfrist festzusetzen. Eine Berufung bezüglich der Höhe der festgesetzten Entschädigung sei unzulässig, doch stehe es jedem der beiden Teile frei, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Entscheidungsbescheides die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung bei jenem Bezirksgericht zu begehren, in dessen Sprengel sich der Gegenstand der Enteignung befinde. Mit der Anrufung des Gerichts trete die verwaltungsbehördliche Entscheidung über die Entschädigung außer Kraft. Da der Vollzug des rechtskräftigen Enteignungsbescheides nicht gehindert werden könne, sobald der vom Landeshauptmann ermittelte Entschädigungsbetrag gerichtlich erlegt sei, seien im vorliegenden Fall die festgesetzten Entschädigungsbeträge auch gerichtlich erlegt worden.
Nun hätten zwei Wohnungs- bzw Miteigentümer rechtzeitig das Bezirksgericht bezüglich der Höhe der Entschädigung angerufen. Die Liegenschaften, für die die Entschädigung festgesetzt worden sei, stünden im Miteigentum, wobei hinsichtlich einer Liegenschaft Wohnungseigentum begründet worden sei.
Über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung des Miteigentums entscheide die Mehrheit der Anteile, wichtige Veränderungen könnten nur durchgeführt werden, wenn Miteigentümer einen einstimmigen Beschluss fassten. Sei ein solcher nicht zu erzielen, so greife die komplizierte Regelung der §§ 834 f ABGB ein, wonach Miteigentümer, welche die Mehrheit oder die Hälfte der Anteile bildeten, die Durchführung der von ihnen gewünschten Änderung begehren könnten. Die Überstimmten hätten das Recht, die Sicherstellung für künftige Schäden zu verlangen und, wenn diese von den übrigen grundlos verweigert werde, aus der Gemeinschaft auszutreten. Wollten sie nicht austreten oder geschehe der Austritt zur Unzeit, dann entscheide das Los, ein Schiedsrichter und wenn auch hierüber keine Einigung zu erzielen sei, der Richter im Außerstreitverfahren, ob eine Veränderung unbedingt, gegen Sicherstellung oder überhaupt nicht stattfinden solle. Eine Minderheit könne zur Durchsetzung der von der Mehrheit verweigerten außerordentlichen Maßnahme die richterliche Hilfe nicht anrufen. Habe aber die Mehrheit bereits den Beschluss gefasst, so sei zur Antragstellung nach § 835 ABGB jeder einzelne Miteigentümer legitimiert, solange der Mehrheitsbeschluss nicht aufgehoben sei.Über Angelegenheiten der ordentlichen Verwaltung des Miteigentums entscheide die Mehrheit der Anteile, wichtige Veränderungen könnten nur durchgeführt werden, wenn Miteigentümer einen einstimmigen Beschluss fassten. Sei ein solcher nicht zu erzielen, so greife die komplizierte Regelung der Paragraphen 834, f ABGB ein, wonach Miteigentümer, welche die Mehrheit oder die Hälfte der Anteile bildeten, die Durchführung der von ihnen gewünschten Änderung begehren könnten. Die Überstimmten hätten das Recht, die Sicherstellung für künftige Schäden zu verlangen und, wenn diese von den übrigen grundlos verweigert werde, aus der Gemeinschaft auszutreten. Wollten sie nicht austreten oder geschehe der Austritt zur Unzeit, dann entscheide das Los, ein Schiedsrichter und wenn auch hierüber keine Einigung zu erzielen sei, der Richter im Außerstreitverfahren, ob eine Veränderung unbedingt, gegen Sicherstellung oder überhaupt nicht stattfinden solle. Eine Minderheit könne zur Durchsetzung der von der Mehrheit verweigerten außerordentlichen Maßnahme die richterliche Hilfe nicht anrufen. Habe aber die Mehrheit bereits den Beschluss gefasst, so sei zur Antragstellung nach Paragraph 835, ABGB jeder einzelne Miteigentümer legitimiert, solange der Mehrheitsbeschluss nicht aufgehoben sei.
Die Frage der Entschädigung für zwangsweise Servitutseinräumungen stelle sicherlich eine Maßnahme der außerordentlichen Verwaltung dar, wozu letztlich auch die Bekämpfung der festgesetzten Entschädigungshöhe zähle. Die Minderheit der Miteigentümer könne somit nicht legitimiert sein, im Enteignungsentschädigungsverfahren das Gericht anzurufen. Sei aber, wie hier, ein derartiger Antrag von der Minderheit (der Anteile) gestellt worden, sei ein entsprechendes Verbesserungsverfahren hinsichtlich der Beteiligung der übrigen Miteigentümer bzw der Miteigentümergemeinschaft anzustrengen. Vor Abschluss dieses Verfahrens könne nicht beurteilt werden, ob der Bescheid außer Kraft getreten sei oder mangels zulässigen Antrages (der zurückzuweisen wäre) in Rechtskraft erwachsen sei. Solange dies nicht entschieden sei, könne die Auszahlung der hinterlegten Entschädigung nicht erfolgen.
Dies gelte insbesondere für die Entschädigung, die die Liegenschaft EZ 180 betreffe, bezüglich derer die Rekurswerber lediglich schlichte Miteigentümer seien. Hinsichtlich der EZ 393 sei Wohnungseigentum begründet worden. Mit der Begründung von Wohnungseigentum erhalte der Wohnungseigentümer das dingliche Recht, das ihm zugewiesene Objekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Die Verwaltung der Liegenschaft erfolge aber wie bei schlichtem Miteigentum gemäß den §§ 833 f ABGB. Die alleinige Verfügungsbefugnis von Wohnungseigentümern erstrecke sich aber nur auf die aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungs- und Verfügungsrechte in Ansehung des Wohnungseigentumsobjektes, worum es aber bei einer Entschädigung für die zwangsweise Einräumung von Servituten auf der gesamten Liegenschaft nicht gehe. Selbst wenn nun die Miteigentümer, die das Gericht angerufen haben, im überwiegenden Ausmaß nur sie persönlich betreffende Umstände für eine Erhöhung der Entschädigung geltend gemacht haben, handle es sich um einen alle Miteigentümer betreffenden Anspruch, weshalb die Begründung von Wohnungseigentum auf einer Liegenschaft hier keinen Unterschied gegenüber dem Miteigentum mache. Eine selbständige Verfügung eines Wohnungseigentümers über den die Liegenschaft betreffenden Entschädigungsanspruch von zwangsweise eingeräumten Servituten erscheine damit nicht möglich. Auch bezüglich der Liegenschaft EZ 393 werde daher die Beiziehung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Prüfung der Zulässigkeit des gestellten Antrages erforderlich sein. Bis zur Klärung dieser Frage könne eine Auszahlung der Erläge mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht erfolgen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei.Dies gelte insbesondere für die Entschädigung, die die Liegenschaft EZ 180 betreffe, bezüglich derer die Rekurswerber lediglich schlichte Miteigentümer seien. Hinsichtlich der EZ 393 sei Wohnungseigentum begründet worden. Mit der Begründung von Wohnungseigentum erhalte der Wohnungseigentümer das dingliche Recht, das ihm zugewiesene Objekt ausschließlich zu nutzen und alleine darüber zu verfügen. Die Verwaltung der Liegenschaft erfolge aber wie bei schlichtem Miteigentum gemäß den Paragraphen 833, f ABGB. Die alleinige Verfügungsbefugnis von Wohnungseigentümern erstrecke sich aber nur auf die aus dem Miteigentum erfließenden Nutzungs- und Verfügungsrechte in Ansehung des Wohnungseigentumsobjektes, worum es aber bei einer Entschädigung für die zwangsweise Einräumung von Servituten auf der gesamten Liegenschaft nicht gehe. Selbst wenn nun die Miteigentümer, die das Gericht angerufen haben, im überwiegenden Ausmaß nur sie persönlich betreffende Umstände für eine Erhöhung der Entschädigung geltend gemacht haben, handle es sich um einen alle Miteigentümer betreffenden Anspruch, weshalb die Begründung von Wohnungseigentum auf einer Liegenschaft hier keinen Unterschied gegenüber dem Miteigentum mache. Eine selbständige Verfügung eines Wohnungseigentümers über den die Liegenschaft betreffenden Entschädigungsanspruch von zwangsweise eingeräumten Servituten erscheine damit nicht möglich. Auch bezüglich der Liegenschaft EZ 393 werde daher die Beiziehung der übrigen Mit- und Wohnungseigentümer zur Prüfung der Zulässigkeit des gestellten Antrages erforderlich sein. Bis zur Klärung dieser Frage könne eine Auszahlung der Erläge mangels entsprechender Rechtsgrundlage nicht erfolgen, weshalb dem Rekurs ein Erfolg zu versagen gewesen sei.
Da die Frage der Verfügungsmöglichkeit von Mit- bzw Wohnungseigentümern hinsichtlich hinterlegter Entschädigungsbeträge eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung darstelle und darüber eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes noch nicht vorliege, sei der ordentliche Revisionsrekurs zuzulassen gewesen.
Gegen diese Rekursentscheidung richtet sich der Revisionsrekurs der Erst-, Zweit-, Dritt- und Sechstantragsgegner wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss dahin abzuändern, dass dem Antrag der Antragsgegner auf Ausbezahlung der für sie hinterlegten Beträge entsprochen und die (anteilsmäßige) Auszahlung angeordnet werde.
Der Revisionsrekurs ist zulässig und auch berechtigt.
Die Rechtsmittelwerber machen im Wesentlichen geltend, sie hätten auf Grund der Einräumung ihres ausschließlichen Nutzungs- und Verfügungsrechtes über die einzelnen Reihenhäuser bzw den jeweiligen Miteigentumsanteil die korrespondierenden Rechte übertragen erhalten, womit wiederum die Legitimation zur Ausübung von Gestaltungsrechten und zur Geltendmachung von Erträgnissen verbunden sei. Es müsse dem einzelnen Mit- und Wohnungseigentümer möglich sein, die auf seine Einheit entfallenden Entschädigungen - unbeschadet eines Verfahrens eines anderen Miteigentümers - ausbezahlt zu erhalten, weil diesbezüglich keine Gesamthand anzunehmen sei. Bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche, zu welchen Schadenersatzansprüche in Geld zählen würden, sei jeder Miteigentümer auf die Geltendmachung seines Anteiles beschränkt. Die bestehende Rechtsgemeinschaft hindere die Auszahlung der teilbaren Entschädigungsleistung nicht. Ansonsten käme man zum Ergebnis, dass einzelne Mit- und Wohnungseigentümer unter Umständen über Jahre hinaus die Auszahlung blockieren könnten.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Bereits in 7 Ob 739/82 = SZ 55/156 hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall des § 20 Salzburger Raumordnungsgesetz unter Hinweis auf die nicht veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 109/70 (ergangen zu § 20 BStG, vgl RIS-Justiz RS0035631) folgendes ausgesprochen: Gemäß § 829 ABGB sei jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils und könne diesen oder die darauf entfallenden Nutzungen willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern, wenn er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletze. Ebenso wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen könne, könne er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich - da es sich um einen teilbaren Anspruch handle - auf die Geltendmachung seines Anteils beschränke. Es müsse der Antragstellerin daher auch das Recht zugestanden werden, einen Antrag auf Gewährung einer auf ihren Anteil entfallenden Entschädigung, wie sie § 20 des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsehe, zu stellen, ohne dass es hiezu einer Zustimmung der Antragsgegnerin als weiterer Teilhaberin bedürfte. Von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinne des § 833 ABGB oder gar einer wichtigen Veränderung im Sinne des § 834 ABGB, sodass die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin durch richterliche Entscheidung zu ersetzen wäre, könne daher keine Rede sein. Das Entschädigungsbegehren gründe sich vielmehr auf die Individualrechte der Antragstellerin als Eigentümerin ihres Miteigentumsanteiles.Bereits in 7 Ob 739/82 = SZ 55/156 hat der Oberste Gerichtshof in einem Fall des Paragraph 20, Salzburger Raumordnungsgesetz unter Hinweis auf die nicht veröffentlichte Entscheidung 5 Ob 109/70 (ergangen zu Paragraph 20, BStG, vergleiche RIS-Justiz RS0035631) folgendes ausgesprochen: Gemäß Paragraph 829, ABGB sei jeder Teilhaber vollständiger Eigentümer seines Anteils und könne diesen oder die darauf entfallenden Nutzungen willkürlich und unabhängig verpfänden, vermachen oder sonst veräußern, wenn er die Rechte seiner Mitgenossen nicht verletze. Ebenso wie der Teilhaber als Folge seiner Verfügungsfreiheit über seinen Anteil die auf diesen entfallenden Nutzungen verlangen könne, könne er auch ein Entschädigungsbegehren stellen, soweit er sich - da es sich um einen teilbaren Anspruch handle - auf die Geltendmachung seines Anteils beschränke. Es müsse der Antragstellerin daher auch das Recht zugestanden werden, einen Antrag auf Gewährung einer auf ihren Anteil entfallenden Entschädigung, wie sie Paragraph 20, des Salzburger Raumordnungsgesetzes vorsehe, zu stellen, ohne dass es hiezu einer Zustimmung der Antragsgegnerin als weiterer Teilhaberin bedürfte. Von einer Maßnahme der ordentlichen Verwaltung im Sinne des Paragraph 833, ABGB oder gar einer wichtigen Veränderung im Sinne des Paragraph 834, ABGB, sodass die mangelnde Zustimmung der Antragsgegnerin durch richterliche Entscheidung zu ersetzen wäre, könne daher keine Rede sein. Das Entschädigungsbegehren gründe sich vielmehr auf die Individualrechte der Antragstellerin als Eigentümerin ihres Miteigentumsanteiles.
Ebenfalls unter Hinweis auf 5 Ob 209/70 sowie auf Brunner, Enteignung
für Bundesstraßen 86, wurde in 1 Ob 30/94 = SZ 68/41 (vgl auch 1 Obfür Bundesstraßen 86, wurde in 1 Ob 30/94 = SZ 68/41 vergleiche auch 1 Ob
178/97a = NZ 1998, 209) in einem Fall gekoppelter Fischereirechte
nach dem Oberösterreichischen Fischereigesetz folgendes ausgeführt:
Stehe ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, sei jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteiles Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, könne die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein (...). Die Berechtigten könnten ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach § 15 Abs 1 letzter Satz und § 117 WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Berechtigten durchsetzen, weil die Entschädigungsleistung teilbar sei. Sie bildeten bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei.Stehe ein Enteignungsgegenstand im Miteigentum mehrerer Personen, sei jeder Miteigentümer hinsichtlich seines Anteiles Enteigneter und in Ansehung des auf ihn entfallenden quotenmäßigen Anteils der Entschädigung berechtigt, die gerichtliche Neufestsetzung der Entschädigung zu beantragen. Aber lediglich aus prozessualen Gründen, etwa infolge eines Vergleichs oder mangels Anfechtung einer für ihn ungünstigen Entscheidung, könne die Entschädigung für Miteigentümer verschieden hoch sein (...). Die Berechtigten könnten ihre Ansprüche im Entschädigungsverfahren nach Paragraph 15, Absatz eins, letzter Satz und Paragraph 117, WRG unabhängig von der Geltendmachung von Ansprüchen durch die übrigen (gleichberechtigten) Berechtigten durchsetzen, weil die Entschädigungsleistung teilbar sei. Sie bildeten bei der Antragstellung an das Gericht und im anschließenden gerichtlichen Verfahren keine einheitliche Streitpartei.
Von dieser Rechtsprechung ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß § 6 Hochleistungsstreckengesetz - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß § 829 ABGB ist (vgl Gamerith in Rummel3 § 829 ABGB Rz 1 Abs 1 sowie letzter Absatz mit Hinweis auf SZ 55/156; vgl zur Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung auch RIS-Justiz RS0109188). Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert.Von dieser Rechtsprechung ausgehend ergibt sich im vorliegenden Fall, dass die Disposition über Enteignungsentschädigungen gemäß Paragraph 6, Hochleistungsstreckengesetz - entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes - keine Angelegenheit der gemeinschaftlichen Verwaltung, sondern Ausfluss des Verfügungsrechts des Miteigentümers über seinen Anteil gemäß Paragraph 829, ABGB ist vergleiche Gamerith in Rummel3 Paragraph 829, ABGB Rz 1 Absatz eins, sowie letzter Absatz mit Hinweis auf SZ 55/156; vergleiche zur Abgrenzung zwischen Verwaltung und Verfügung auch RIS-Justiz RS0109188). Jeder Miteigentümer, der mit der auf ihn entfallenden, im Enteignungsbescheid festgesetzten Höhe der Entschädigung nicht zufrieden ist, kann die Entscheidung des Gerichts begehren, mit dessen Anrufung die verwaltungsbehördliche Entscheidung (nur) insoweit außer Kraft tritt. Die Auszahlung an Miteigentümer, die sich mit dem Bescheid der Verwaltungsbehörde zufrieden geben und das Gericht daher nicht anrufen, wird hiedurch nicht gehindert.
Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die §§ 13 ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden (Würth in Rummel2 § 13 WEG Rz 1).Dies gilt sowohl für schlichtes Miteigentum als auch für Wohnungseigentum, weil die schon nach dem 16. Hauptstück des ABGB zustehenden Individualrechte des Miteigentümers durch die Paragraphen 13, ff WEG grundsätzlich nicht berührt werden (Würth in Rummel2 Paragraph 13, WEG Rz 1).
Dem Revisionsrekurs war somit spruchgemäß Folge zu geben.
Anmerkung
E62740 05A01931European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0050OB00193.01W.0821.000Dokumentnummer
JJT_20010821_OGH0002_0050OB00193_01W0000_000