TE OGH 2001/8/22 13Os107/01 (13Os108/01)

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Veröffentlicht am 22.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Urteile a) des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 Vr 26/00-37, und b) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001, AZ 7 Bs 575/00 (ON 52 des Vr-Aktes) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Günther S***** wegen des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider die Urteile a) des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 römisch fünf r 26/00-37, und b) des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001, AZ 7 Bs 575/00 (ON 52 des Vr-Aktes) nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Seidl, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:

Spruch

Die Urteile des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 Vr 26/00-37, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001, AZ 7 Bs 575/00 (ON 52 des Vr-Aktes), verletzen, soweit damit dem Arbeitsmarktservice (AMS) als Privatbeteiligter ein Betrag von 117.843 S zuerkannt und der gegen diesen Zuspruch erhobenen Berufung des Günther S***** nicht Folge gegeben wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der §§ 47 Abs 1 und 369 Abs 1 StPO.Die Urteile des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 römisch fünf r 26/00-37, und des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 15. Februar 2001, AZ 7 Bs 575/00 (ON 52 des Vr-Aktes), verletzen, soweit damit dem Arbeitsmarktservice (AMS) als Privatbeteiligter ein Betrag von 117.843 S zuerkannt und der gegen diesen Zuspruch erhobenen Berufung des Günther S***** nicht Folge gegeben wurde, das Gesetz in den Bestimmungen der Paragraphen 47, Absatz eins und 369 Absatz eins, StPO.

Die Urteile, die im Übrigen unberührt bleiben, werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Erklärung des AMS, sich dem Strafverfahren als Privatbeteiligter anzuschließen, wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Günther S***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 Vr 26/00-37, der Vergehen (1) des schweren Betruges nach §§ 146, 147 Abs 2 StGB sowie (2) nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde ihm gemäß § 369 Abs 1 StPO die Bezahlung von Schadenersatzbeträgen an zwei Privatbeteiligte auferlegt, und zwar an die V*****kasse in der Höhe von 2.187 S und an das Arbeitsmarktservice (AMS) im Ausmaß von 117.843 S.Günther S***** wurde mit (Abwesenheits-)Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. November 2000, GZ 17 römisch fünf r 26/00-37, der Vergehen (1) des schweren Betruges nach Paragraphen 146,, 147 Absatz 2, StGB sowie (2) nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe verurteilt. Überdies wurde ihm gemäß Paragraph 369, Absatz eins, StPO die Bezahlung von Schadenersatzbeträgen an zwei Privatbeteiligte auferlegt, und zwar an die V*****kasse in der Höhe von 2.187 S und an das Arbeitsmarktservice (AMS) im Ausmaß von 117.843 S.

Dem hier relevanten Teil dieses Schuldspruchs zufolge hat Günther S*****

(1) zwischen Jänner 1998 und August 1999 in Lochau/Bregenz mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, Angestellte des AMS durch Täuschung über Tatsachen zu einer Handlung, und zwar zur Ausbezahlung von Notstandshilfe in der Höhe von insgesamt 123.258,20 S verleitet, indem er es pflichtwidrig unterließ, das AMS davon zu unterrichten, dass sein Zusatzeinkommen in diesem Zeitraum die Geringfügigkeitsgrenze bei weitem überschritten hat, wobei der Schaden des AMS jedenfalls 25.000 S übersteigt.

Mit Urteil vom 15. Februar 2001, GZ 7 Bs 575/00-52, hob das Oberlandesgericht Innsbruck in teilweiser Stattgebung der Berufung des Günther S***** lediglich das die V*****kasse betreffende Adhäsionserkenntnis (unter gleichzeitiger Verweisung dieser Krankenkasse auf den Zivilrechtsweg) auf und bestätigte das erstinstanzliche Urteil im Übrigen, somit auch im erwähnten Zuspruch eines Entschädigungsbetrages an das AMS.

Wie der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend ausführt, steht dieser Privatbeteiligtenzuspruch mit dem Gesetz nicht im Einklang:

Rechtliche Beurteilung

Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (§ 47 StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. Vielmehr kann ein solcher Entschädigungsanspruch nur in dem hiefür jeweils sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden.Das Recht zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen als Privatbeteiligter (Paragraph 47, StPO) setzt voraus, dass dem Antragsteller durch die Straftat ein Schaden erwachsen ist, der einen privatrechtlichen Anspruch begründet. Beruht der aus der Tat resultierende Anspruch dagegen auf öffentlichem Recht, ist dessen Geltendmachung durch Anschluss als Privatbeteiligter und damit auch der Zuspruch einer Entschädigung mittels Adhäsionserkenntnisses eines Strafgerichtes unzulässig. Vielmehr kann ein solcher Entschädigungsanspruch nur in dem hiefür jeweils sonst gesetzlich vorgesehenen Verfahren durchgesetzt werden.

Der hier vom AMS geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz einer von Günther S***** unberechtigt bezogenen Notstandshilfe ist öffentlichrechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zum Rückersatz einer derartigen Leistung (§ 25 Arbeitslosenversicherungsgesetz/ALVG) entscheidet die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, hier dessen Landesgeschäftsstelle Vorarlberg, Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten, durch Bescheid (§ 44 ALVG). Ein solcher Bescheid des Arbeitsmarktservice, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts handelt (vgl § 1 Arbeitsmarktservicegesetz/AMG, BGBl 313/1994 in der jeweils geltenden Fassung), unterliegt der Anfechtung im hiefür vorgesehenen weiteren Instanzenzug (Verwaltungsweg) und kann schließlich auch durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.Der hier vom AMS geltend gemachte Anspruch auf Rückersatz einer von Günther S***** unberechtigt bezogenen Notstandshilfe ist öffentlichrechtlicher Natur. Über die Verpflichtung zum Rückersatz einer derartigen Leistung (Paragraph 25, Arbeitslosenversicherungsgesetz/ALVG) entscheidet die zuständige Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice, hier dessen Landesgeschäftsstelle Vorarlberg, Ausschuss des Landesdirektoriums für Leistungsangelegenheiten, durch Bescheid (Paragraph 44, ALVG). Ein solcher Bescheid des Arbeitsmarktservice, bei dem es sich um ein Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts handelt vergleiche Paragraph eins, Arbeitsmarktservicegesetz/AMG, Bundesgesetzblatt 313 aus 1994, in der jeweils geltenden Fassung), unterliegt der Anfechtung im hiefür vorgesehenen weiteren Instanzenzug (Verwaltungsweg) und kann schließlich auch durch Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof bekämpft werden.

Die öffentlichrechtliche Natur der Forderung des AMS schloss eine Geltendmachung im ordentlichen Rechtsweg aus. Das hierüber dennoch ergangene Adhäsionserkenntnis erweist sich damit als unzulässig und gereicht Günther S***** überdies zum Nachteil, weshalb wie im Spruch vorzugehen war.

Anmerkung

E63001 13D01071

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00107.01.0822.000

Dokumentnummer

JJT_20010822_OGH0002_0130OS00107_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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