TE OGH 2001/8/22 13Os114/01

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Veröffentlicht am 22.08.2001
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Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 Vr 40/00-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vetreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Verteidigers Dr. Johannes Schuster und des Verurteilten, zu Recht erkannt:Der Oberste Gerichtshof hat am 22. August 2001 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rouschal, Dr. Schmucker, Dr. Ratz und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Albel als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Thomas M***** wegen des Verbrechens der versuchten Nötigung nach Paragraphen 15,, 105 Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes wider das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vetreters des Generalprokurators, Staatsanwalt Mag. Holzleithner, des Verteidigers Dr. Johannes Schuster und des Verurteilten, zu Recht erkannt:

Spruch

Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 Vr 40/00-70, verletzt im Schuldspruch des Thomas M***** wegen Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB das Gesetz.Das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, verletzt im Schuldspruch des Thomas M***** wegen Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB das Gesetz.

Es wird im Schuldspruch zu Pkt C sowie im Strafausspruch - ebenso wie der zugleich ergangene Beschluss auf Widerruf einer bedingten Entlassung - aufgehoben und die Sache zu Strafneubemessung und Entscheidung über den Widerruf an das Landesgericht Innsbruck zurückverwiesen.

Mit ihrer gegenstandslos gewordenen Berufung wird die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung verwiesen.

Text

Gründe:

Mit dem - infolge Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 22 Vr 40/00-70, wurde Thomas M***** unter anderem des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juni 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Andreas F***** ein Handy der Marke Siemens C 25 samt Tasche weggenommen habe (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO: Pkt C).Mit dem - infolge Berufung der Staatsanwaltschaft nicht rechtskräftigen - Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 25. April 2001, GZ 22 römisch fünf r 40/00-70, wurde Thomas M***** unter anderem des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB schuldig erkannt, weil er am 5. Juni 2000 in Wien mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz dem Andreas F***** ein Handy der Marke Siemens C 25 samt Tasche weggenommen habe (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO: Pkt C).

Rechtliche Beurteilung

Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass dieser Schuldspruch (§ 260 Abs 1 Z 2 StPO) durch die in den Entscheidungsgründen (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dazu getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Danach hatte nämlich F***** dem Angeklagten das für eine sexuelle Handlung vereinbarte Entgelt von 600 S vorenthalten, worauf dieser das beim gewaltsamen Versuch, F***** zur Bezahlung zu nötigen, zu Boden gefallene Handy "in Bereicherungsabsicht, um sich wenigstens dadurch schadlos zu halten" (US 8), an sich genommen habe.Zutreffend zeigt der Generalprokurator in seiner zur Wahrung des Gesetzes erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde auf, dass dieser Schuldspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 2, StPO) durch die in den Entscheidungsgründen (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) dazu getroffenen Feststellungen nicht gedeckt ist. Danach hatte nämlich F***** dem Angeklagten das für eine sexuelle Handlung vereinbarte Entgelt von 600 S vorenthalten, worauf dieser das beim gewaltsamen Versuch, F***** zur Bezahlung zu nötigen, zu Boden gefallene Handy "in Bereicherungsabsicht, um sich wenigstens dadurch schadlos zu halten" (US 8), an sich genommen habe.

Den für die Frage rechtsrichtiger Beurteilung der Tat (ideel konkurrierend auch) als Diebstahl nach § 127 StGB allein maßgeblichen Urteilsgründen ist solcherart (ungeachtet der zuweilen, nicht aber im Fall eines offenen Widerspruchs, in Betracht kommenden Verdeutlichung durch das Erkenntnis [§ 260 Abs 1 Z 1 StPO]) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Tatrichter die für einen solchen Schuldspruch entscheidende Frage, ob der Angeklagte auch das Unrechtmäßige der durch die Wegnahme des Handys eintretenden Bereicherung gewollt (§ 5 Abs 1 zweiter Halbsatz StGB) und solcherart dieses normative Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, verneint haben. Vielmehr wollte M***** die Sache bloß an Stelle des aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen (vgl DokStGB, 158). Die demnach verfehlte Beurteilung des Schöffengerichtes, wonach die Tat des Angeklagten neben den Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung ideel konkurrierend auch jenes des Diebstahls begründe, war ersatzlos aufzuheben (§ 292 letzter Satz StPO; vgl Ratz in WK2 Vorbem §§ 28-31 Rz 20), was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Strafneubemessung und erneute Entscheidung über den Widerruf in erster Instanz sind erforderlich, weil die bloß zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft keine Herabsetzung der Strafe durch das Oberlandesgericht ermöglicht.Den für die Frage rechtsrichtiger Beurteilung der Tat (ideel konkurrierend auch) als Diebstahl nach Paragraph 127, StGB allein maßgeblichen Urteilsgründen ist solcherart (ungeachtet der zuweilen, nicht aber im Fall eines offenen Widerspruchs, in Betracht kommenden Verdeutlichung durch das Erkenntnis [§ 260 Absatz eins, Ziffer eins, StPO]) unmissverständlich zu entnehmen, dass die Tatrichter die für einen solchen Schuldspruch entscheidende Frage, ob der Angeklagte auch das Unrechtmäßige der durch die Wegnahme des Handys eintretenden Bereicherung gewollt (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz StGB) und solcherart dieses normative Tatbestandsmerkmal erfüllt hat, verneint haben. Vielmehr wollte M***** die Sache bloß an Stelle des aus seiner Sicht geschuldeten Geldbetrages in sein Vermögen überführen vergleiche DokStGB, 158). Die demnach verfehlte Beurteilung des Schöffengerichtes, wonach die Tat des Angeklagten neben den Vergehen der versuchten Nötigung und der Körperverletzung ideel konkurrierend auch jenes des Diebstahls begründe, war ersatzlos aufzuheben (Paragraph 292, letzter Satz StPO; vergleiche Ratz in WK2 Vorbem Paragraphen 28 -, 31, Rz 20), was die Aufhebung des Strafausspruchs und der Widerrufsentscheidung nach sich zieht. Strafneubemessung und erneute Entscheidung über den Widerruf in erster Instanz sind erforderlich, weil die bloß zum Nachteil des Angeklagten ergriffene Berufung der Staatsanwaltschaft keine Herabsetzung der Strafe durch das Oberlandesgericht ermöglicht.

Anmerkung

E6300313d01141

Schlagworte

Kennung XPUBLDiese Entscheidung wurde veröffentlicht inJus-Extra OGH-St 3091 = EvBl 2002/19 S 70 - EvBl 2002,70XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0130OS00114.01.0822.000

Zuletzt aktualisiert am

06.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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