Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache der Britta G*****, Sachwalterin Dr. Susanne Schwarzenbacher, Rechtsanwältin in Wien, über den Revisionsrekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. April 2001, GZ 44 R 173/01v-520, womit der Rekurs der Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hernals vom 2. März 2001, GZ 1 P 228/99x-507, als verspätet zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht hat den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen als verspätet zurückgewiesen und die Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des § 11 Abs 2 AußStrG verneint.Das Erstgericht hat den Antrag der Betroffenen auf Aufhebung der Sachwalterschaft abgewiesen. Das Rekursgericht hat den dagegen erhobenen Rekurs der Betroffenen als verspätet zurückgewiesen und die Anwendbarkeit der Ermessensbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG verneint.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekursentscheidung wurde der Betroffenen am 25. 5. 2001 zugestellt. Ihr am 9. 7. 2001, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, zur Post gegebener Revisionsrekurs ist verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des § 11 Abs 2 AußStrG nicht Bedacht genommen werden (10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g mwN).Die Rekursentscheidung wurde der Betroffenen am 25. 5. 2001 zugestellt. Ihr am 9. 7. 2001, also außerhalb der 14-tägigen Rekursfrist, zur Post gegebener Revisionsrekurs ist verspätet. Nach ständiger oberstgerichtlicher Rechtsprechung kann bei Sachwalterbestellungen grundsätzlich auf verspätete Rekurse im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, AußStrG nicht Bedacht genommen werden (10 Ob 2419/96z; 7 Ob 83/00g mwN).
Anmerkung
E62873 06A01931European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00193.01B.0823.000Dokumentnummer
JJT_20010823_OGH0002_0060OB00193_01B0000_000