TE Vwgh Erkenntnis 2007/1/31 2005/08/0060

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

BSVG §3 Abs1 Z1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Müller und die Hofräte Dr. Strohmayer, Dr. Köller, Dr. Moritz und Dr. Lehofer als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Müller, über die Beschwerde der Sozialversicherungsanstalt der Bauern in Wien, vertreten durch Mag. Daniel Kornfeind, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Lugeck 7, gegen den Bescheid der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz vom 21. Februar 2005, Zl. BMSG- 128327/0001-II/A/3/2005, betreffend Versicherungspflicht in der Unfallversicherung nach dem BSVG (mitbeteiligte Partei: H in S), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 991,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Mitbeteiligte wurde dem im Verwaltungsakt der beschwerdeführenden Sozialversicherungsanstalt befindlichen und mit der Gegenschrift des Mitbeteiligten im Original vorgelegten Übergabsvertrag vom 26. März 1980 zufolge Eigentümer von überwiegend landwirtschaftlich genutzten Liegenschaften seiner Tante "zur Bewirtschaftung und gegen Sicherung des Lebensunterhaltes der Übergeberin" und verpflichtete sich u.a. in Punkt III.3. dieses Vertrages zu folgenden Leistungen:

"(Der Mitbeteiligte) räumt der Übergeberin auf einem Teil der Grundparzellen 312 und 7904 und auf der ganzen Gp. 7864 gemäß der angeschlossenen Lageskizze das Recht des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenusses gemäß §§ 509 ff. ABGB ein. Es handelt sich hiebei um den das Haus Nr. 123 umgebenden Baumgarten und betrifft nicht jenen Teil der Gp. 312, auf dem der Übernehmer beabsichtigt, das neue Gebäude zu erstellen. Damit soll sichergestellt sein, dass die Übergeberin die das Wohnhaus umgebende Fläche wie bisher besitzen und benützen kann und auch die auf der beschriebenen Fläche stehenden Obstbäume abernten darf.

Das vorstehende Fruchtgenussrecht ist als Dienstbarkeit des lebenslänglichen und unentgeltlichen Fruchtgenusses gemäß diesen Vertragsbestimmungen zugunsten der Übergeberin auf den Gp. 312, 7904 und 7864 grundbücherlich zu sichern."

In Punkt IV. dieses Vertrages heißt es, dass die landwirtschaftlichen Grundstücke derzeit verpachtet seien und der Erstmitbeteiligte beabsichtige, neben dem Bau eines neuen Wohnhauses mit Wirtschaftsteil den landwirtschaftlichen Betrieb selbst zu übernehmen. Im Punkt V. heißt es, dass Besitz, Genuss und Wagnis hinsichtlich der vertragsgegenständlichen Liegenschaft mit sofortiger Wirkung, jedoch unter Berücksichtigung der zugunsten der Übergeberin eingeräumten Rechte, auf den Übernehmer übergingen.

Mit Schreiben vom 12. Dezember 1984 teilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten mit, er führe einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf eigene Rechnung und Gefahr und unterliege daher der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG. Sie forderte ihn zur Zahlung der seit April 1980 fälligen Unfallversicherungsbeiträge auf.

Mit Schreiben vom 17. Jänner 1985 teilte der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin mit, er habe seinen landwirtschaftlichen Betrieb bis März 1984 zur Gänze an seinen Bruder verpachtet und bewirtschafte erst ab März 1984 einen Teil selbst.

Gemäß einem Aktenvermerk der Beschwerdeführerin vom 22. bzw. 31. Jänner 1985 habe der Mitbeteiligte mitgeteilt, er habe den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb seit der Übernahme bis zum 28. Februar 1984 an seinen Bruder verpachtet gehabt. Seit 1. März 1984 bewirtschafte der Mitbeteiligte 1,77 ha selbst, 1 ha sei an seinen Bruder verpachtet. Eine Bestätigung werde nachgereicht.

In der Folge bestätigte der Bruder des Mitbeteiligten, "dass ich die gesamten Äcker und Wiesen von 1980 bis zum Frühjahr 1984 von (dem Mitbeteiligten) in Pacht hatte."

Mit Schreiben vom 20. Februar 1985 teilte die Beschwerdeführerin dem Mitbeteiligten mit, dass seine Pflichtversicherung und Beitragspflicht in der Unfallversicherung vom April 1980 bis zum Februar 1984 wegfalle, weil die Voraussetzungen für diese Pflichtversicherung nicht mehr gegeben seien. Diese Mitteilung stelle keinen Bescheid dar.

Im Mai 1999 teilte der Mitbeteiligte der Beschwerdeführerin mit, er habe am 29. August 1980 im Zuge des Holzfällens in seinem Eigenwald beim Entasten eine Sehnenverletzung erlitten und habe immer noch Beschwerden.

In einer bei der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt mit dem Mitbeteiligten am 22. Juli 1999 aufgenommenen Niederschrift erklärte dieser unter anderem "zu meinem Unfall vom 29.8.1980", er habe die Waldparzelle Nr. 6360, auf der sich der Unfall ereignet habe, selbst bewirtschaftet. Die 14 Waldparzellen habe er seit der Übernahme von seiner Tante nicht an seinen Bruder verpachtet. Dieser habe nur die Wiesen und Äcker gepachtet.

Im August 1999 teilte die Allgemeine Unfallversicherungsanstalt der Beschwerdeführerin mit, der Mitbeteiligte sei am 29. August 1980 auf der von ihm bewirtschafteten Grundparzelle Nr. 6360, welcher er nach seiner Aussage nie an seinen Bruder verpachtet habe, verunfallt. Die entsprechenden Unterlagen würden retourniert.

Mit Bescheid vom 24. August 1999 sprach die Beschwerdeführerin aus, dass sie das Ereignis vom 29. August 1980 nicht als Arbeitsunfall anerkenne, weil der Mitbeteiligte zu diesem Zeitpunkt keinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb geführt habe und daher nicht der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung nach dem BSVG unterlegen sei.

Gegen diesen Bescheid erhob der Mitbeteiligte Klage beim Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht, welches das Verfahren bis zur Entscheidung über die Versicherungspflicht des Mitbeteiligten unterbrochen hat.

Mit Schreiben vom 16. Dezember 1999 teilten der Mitbeteiligte und sein Bruder der Beschwerdeführerin mit, dass der Mitbeteiligte nach Übernahme des landwirtschaftlichen Betriebes am 26. März 1980 die Hofstelle mit Obstgarten im Ausmaß von 6375 m2 selbst bewirtschaftet habe und nicht - wie irrtümlich angegeben - sein Bruder, der nur das Außenfeld bewirtschaftet habe. Das Gebäude habe ein Ausmaß von 375 m2, die landwirtschaftliche Fläche betrage somit 6000 m2.

Mit Bescheid vom 3. Mai 2000 stellte die Beschwerdeführerin fest, dass der Mitbeteiligte vom 26. März 1980 bis zum 29. Februar 1984 nicht in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Nach der Begründung habe der Mitbeteiligte keine geeigneten Nachweise für die Bewirtschaftung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Ausmaß von 0,6 ha (Obstgarten) erbracht. Es sei bekannt, dass der Mitbeteiligte den gesamten landwirtschaftlichen Betrieb ab der Übernahme bis zum 29. Februar 1994 an seinen Bruder verpachtet habe.

In dem gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch brachte der Mitbeteiligte unter anderem vor, der von ihm am 26. März 1980 übernommene landwirtschaftliche Betrieb habe einen Obstgarten, eine Wiese und zwei Äcker umfasst. Der Bruder des Mitbeteiligten habe es abgelehnt, auch den Obstgarten im Ausmaß von 0,6 ha zu pachten, weil dieser nicht maschinell habe bearbeitet werden können. Der Mitbeteiligte habe das im Obstgarten gemähte Heu und das geerntete Obst verkauft und dabei Einnahmen von ca. S 8.000,-- bzw. ca. S 6.000,-- erhalten. Lediglich die Äcker und Wiesen seien an den Bruder des Mitbeteiligten verpachtet gewesen. Zudem habe der Mitbeteiligte sein Nutzungsrecht im Gemeindewald, wo ihm 14 Waldparzellen zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen gewesen seien, ausgeübt.

Mit Bescheid vom 7. Mai 2001 gab der Landeshauptmann von Tirol dem Einspruch Folge und stellte fest, dass der Mitbeteiligte "auf Grund der Selbstbewirtschaftung seines Obstgartens im Ausmaß von 0,6 ha in der Zeit vom 26.03.1980 bis 29.02.1984" gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2 BSVG in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert gewesen sei. Begründend verneinte die Einspruchsbehörde eine Unfallversicherungspflicht auf Grund der Tätigkeit des Mitbeteiligten im Gemeindewald, bejahte jedoch - beweiswürdigend - den Umstand, dass der Mitbeteiligte den Obstgarten nicht verpachtet, sondern selbst bewirtschaftet habe.

Der gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobenen Berufung gab die belangte Behörde keine Folge und bestätigte den Bescheid der Einspruchsbehörde.

In der Begründung gab die belangte Behörde den Gang des Verwaltungsverfahrens sowie die von ihr angewendeten Rechtsvorschriften und die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wieder. Feststellungen traf die belangte Behörde aus Punkt I und IV des eingangs genannten Übergabsvertrages vom 26. März 1980, zitierte die Mitteilung des Bruders des Mitbeteiligten vom 31. Jänner 1985, wonach dieser die Pacht der gesamten Äcker und Wiesen bestätigte und folgerte daraus, dass der Mitbeteiligte nur die Äcker und Wiesen, nicht aber die sonstigen Grundstücksteile, damit auch nicht den in Rede stehenden Obstgarten verpachtet habe. Es sei davon auszugehen, dass der Obstgarten vom Mitbeteiligten selbst bewirtschaftet worden sei. Dies bestätigten auch die im Berufungsverfahren telefonisch befragten Nachbarn des Mitbeteiligten sowie ein der belangten Behörde - aus dem streitgegenständlichen Zeitraum stammendes - vom Mitbeteiligten vorgelegtes Foto.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, beantragte Ersatz für den Vorlageaufwand und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift ausdrücklich Abstand. Der Mitbeteiligte hat eine Gegenschrift erstattet und die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Verfahrensparteien gehen davon aus, dass die in Rede stehende Fläche von rund 6000 m2 in der Zeit vom 26. März 1980 bis zum 29. Februar 1984 als Obstgarten bewirtschaftet wurde und demgemäß ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb mit einem Einheitswert von zumindest EUR 150,-- (damals S 2.000,--) vorlag. Strittig ist, wer im genannten Zeitraum Betriebsführer dieses Betriebes gewesen ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa die Erkenntnisse vom 23. Februar 2005, 2001/08/0117, mwN, und vom 29. Juni 2005, 2001/08/0186) wird ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb dann auf Rechnung und Gefahr einer Person (auf gemeinsame Rechnung und Gefahr mehrerer Personen) im Sinne des Sozialversicherungsrechtes der Bauern geführt, wenn sie aus der Betriebsführung im Außenverhältnis (also im Verhältnis zu Dritten) berechtigt und verpflichtet wird (werden). Wer aus der Betriebsführung in diesem Sinne berechtigt und verpflichtet wird, ist eine Rechtsfrage, die nicht nach bloß tatsächlichen Gesichtspunkten, sondern letztlich nur auf Grund rechtlicher Gegebenheiten beantwortet werden kann. Ein land(forst)wirtschaftlicher Betrieb wird ab jenem Zeitpunkt auf Rechnung und Gefahr einer Person geführt, ab dem sie auf Grund ihrer dinglichen oder obligatorischen Rechtsstellung aus den getätigten Geschäften (im Rahmen der Betriebsführung) im Außenverhältnis berechtigt und verpflichtet wird. Obwohl es für die Beantwortung der Frage, auf wessen Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, nicht ausreicht, festzustellen, wem das Eigentum an den land(forst)wirtschaftlichen Flächen, auf denen ein Betrieb geführt wird, zukommt, ist doch entsprechend dem Gegenstand der Betriebsführung schon nach sachenrechtlichen Grundsätzen das (Mit-)Eigentum die primär ausschlaggebende rechtliche Gegebenheit für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung. Eine sozialversicherungsrechtlich relevante Änderung der sich aus den Eigentumsverhältnissen ergebenden Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung setzt voraus, dass durch rechtswirksame dingliche (z.B. Einräumung eines Fruchtgenussrechtes) oder obligatorische Rechtsakte (z.B. durch Abschluss eines Pachtvertrages oder einer besonderen, einem Pachtvertrag nahe kommenden Vereinbarung zwischen Miteigentümern) statt des Eigentümers bzw. Miteigentümers ein Nichteigentümer (der Pächter) bzw. statt aller Eigentümer einer der Miteigentümer allein aus der Führung des Betriebes berechtigt und verpflichtet wird.

Die belangte Behörde nahm im Beschwerdefall auf Grund ihrer Beweiswürdigung eine Betriebsführung durch den Mitbeteiligten als erwiesen an, weil sich die zunächst von der Beschwerdeführerin angenommene Verpachtung des Obstgartens an den Bruder des Mitbeteiligten - nach Ansicht der belangten Behörde - im Nachhinein als unzutreffend erwiesen habe.

Die Beschwerdeführerin rügt unter dem Gesichtspunkt einer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften die Beweiswürdigung der belangten Behörde insbesondere unter dem Aspekt, dass diese in ihre Überlegungen Punkt III. 3. des Übergabsvertrages vom 26. März 1980 nicht einbezogen habe. Nach dieser Vertragsbestimmung habe die Übernehmerin vom Mitbeteiligten ein Fruchtgenussrecht am Obstgarten eingeräumt erhalten, was zu einer Änderung der Wirtschaftsführung geführt habe.

Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung (§ 45 Abs. 2 AVG) bedeutet nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht, dass der in der Begründung des Bescheides niederzulegende Denkvorgang der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle nicht unterliegt. Die Bestimmung des § 45 Abs. 2 AVG hat nur zur Folge, dass die Würdigung der Beweise keinen gesetzlichen Regeln unterworfen ist. Dies schließt aber eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle in der Richtung nicht aus, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind, also nicht den Denkgesetzen und dem allgemeinen menschlichen Erfahrungsgut widersprechen. Unter Beachtung dieser Grundsätze hat der Verwaltungsgerichtshof auch zu prüfen, ob die Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung alle in Betracht kommenden Umstände vollständig berücksichtigt hat (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 7. September 2005, Zl. 2003/08/0010, mwN).

Vor diesem Hintergrund hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde einer Prüfung auf ihre Schlüssigkeit nicht Stand. Sie hat nämlich die - wie oben dargestellt für die Zurechnung von Rechten und Pflichten aus der Betriebsführung und damit für den Verfahrensausgang relevante - Frage nach dem Vorliegen eines Fruchtgenusses nicht in ihre Überlegungen einbezogen. Dazu wäre sie aber auch ohne entsprechendes Vorbringen verpflichtet gewesen, weil sich Anhaltspunkte für eine nicht dem neuen Eigentümer zuzurechnende Betriebsführung aus dem der belangten Behörde vorgelegenen Übergabsvertrag vom 26. März 1980 ergeben.

Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde festzustellen haben, auf welchen Grundflächen der Mitbeteiligte den Obstgarten nach Auffassung der belangten Behörde bewirtschaftet hat. Nach den im Übergabevertrag wiedergegebenen Grundstücksnummern und Nutzungsarten liegt die Vermutung nahe, dass sich der Obstgarten nur auf dem Grundstück Nr. 312 (Bezeichnung: "Ortsried, Garten") befunden hat. Dies wäre von der belangten Behörde aber im Bescheid ausdrücklich festzustellen gewesen, damit der nachprüfenden Kontrolle durch den Verwaltungsgerichtshof zugänglich wird, welche Grundfläche für die Bestimmung des Einheits- bzw. Versicherungswertes und damit für die Beurteilung der Frage, ob und in welchem Umfang die Versicherungspflicht eingetreten ist, maßgebend sein soll.

Hinsichtlich dieser Grundfläche hat die belangte Behörde dann festzustellen, in welchem Umfang ein Fruchtgenussrecht der Tante des Mitbeteiligten aufgrund des Übergabsvertrages bestanden hat, zumal in Punkt III.3. dieses Vertrages ausdrücklich nur von einem Teil des Grundstücks Nr. 312 gesagt wird, dass der Übergeberin ein Fruchtgenussrecht eingeräumt wird, und zwar auf dem "das Haus Nr. 123 umgebenden Baumgarten" (an anderer Stelle: "... die das Wohnhaus umgebende Fläche ... und ... die auf der beschriebenen Fläche stehenden Obstbäume"), von dem zu klären ist, ob dies den ganzen oder nur einen Teil des auf dem Grundstück Nr. 312 befindlichen Obstgartens umfasst. Im letztgenannten Fall wäre festzustellen, ob der Wert der in der Bewirtschaftung durch den Mitbeteiligten verbleibenden Grundfläche die Versicherungsgrenze für die Unfallversicherung im strittigen Zeitraum jeweils erreicht hat.

Der Mitbeteiligte bringt dazu in der Gegenschrift unter Vorlage von Urkunden vor, der den Fruchtgenuss betreffende Liegenschaftsteil umfasse eine für den Verfahrensausgang nicht wesentliche, weil zu geringe Fläche. Feststellungen dazu werden noch zu treffen sein.

Nach dem Gesagten wurden von der belangten Behörde Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 31. Jänner 2007

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2005080060.X00

Im RIS seit

02.03.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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