TE OGH 2001/8/23 6Ob185/01a

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des mj. Thomas A*****, über den Revisionsrekurs des Vaters Dipl. Ing. Carlos Alberto A***** , vertreten durch Dr. Werner Borns, Rechtsanwalt in Gänserndorf, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Korneuburg als Rekursgericht vom 10. April 2001, GZ 25 R 24/01h-85, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gänserndorf vom 30. Jänner 2001, GZ 1 P 147/98v-75a, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zurückgewiesen (Paragraph 16, Absatz 4, AußStrG in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Lebensumstände, Persönlichkeit und Eigenschaften die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundlegende Bedeutung im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG zukommt, wenn - wie hier - die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (stRspr RIS-Justiz RS0007101). Unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten, die im Fall der Obsorgezuteilung an die Mutter günstigere Voraussetzungen für eine gedeihliche und förderliche Entwicklung des Minderjährigen erwarten (als bei einem Weiterverbleib beim Vater), haben die Vorinstanzen das Kindeswohl entsprechend beachtet; eine im Rahmen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.Die nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende Entscheidung, welchem Elternteil bei Gegenüberstellung der Lebensumstände, Persönlichkeit und Eigenschaften die Obsorge für das Kind übertragen werden soll, ist immer eine solche des Einzelfalls, der keine grundlegende Bedeutung im Sinn des Paragraph 14, Absatz eins, AußStrG zukommt, wenn - wie hier - die Entscheidung das Kindeswohl als oberstes Prinzip des Pflegschaftsverfahrens wahrt (stRspr RIS-Justiz RS0007101). Unter Berücksichtigung der Sachverständigengutachten, die im Fall der Obsorgezuteilung an die Mutter günstigere Voraussetzungen für eine gedeihliche und förderliche Entwicklung des Minderjährigen erwarten (als bei einem Weiterverbleib beim Vater), haben die Vorinstanzen das Kindeswohl entsprechend beachtet; eine im Rahmen einer erheblichen Rechtsfrage aufzugreifende Fehlbeurteilung ist nicht zu erkennen.

Das durchgeführte Verfahren zur Obsorgeregelung trägt auch dem dabei anzuwendenden Untersuchungsgrundsatz entsprechend Rechnung.

Anmerkung

E62872 06A01851

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00185.01A.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00185_01A0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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