Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Dr. Christian F*****, über den Revisionsrekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 21. Mai 2001, GZ 43 R 571/00i-36, mit dem der Rekurs des Betroffenen gegen den Beschluss des Bezirksgerichtes Hietzing vom 3. Juli 2000, GZ Jv 1416-17/99-18, zurückgewiesen wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Erstgericht wies den Antrag des Betroffenen auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig sei.Das Rekursgericht wies dessen dagegen erhobenen Rekurs mangels Beschwer zurück und sprach aus, dass der Revisionsrekurs gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig sei.
Der Betroffene bekämpft die Entscheidung des Rekursgerichtes mit einem erkennbar an den Obersten Gerichtshof gerichteten Revisionsrekurs, wobei er inhaltlich im Wesentlichen geltend macht, dass die Einleitung des Sachwalterschaftsverfahrens unberechtigt sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist gemäß § 14 Abs 2 Z 2 AußStrG jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Dies gilt auch für Formalentscheidungen des Rekursgerichtes (RIS-Justiz RS0044213).Der Revisionsrekurs des Betroffenen ist gemäß Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 2, AußStrG jedenfalls unzulässig. Beschlüsse des Rekursgerichtes über die Verfahrenshilfe unterliegen keinem weiteren Rechtszug an den Obersten Gerichtshof. Dies gilt auch für Formalentscheidungen des Rekursgerichtes (RIS-Justiz RS0044213).
Anmerkung
E62868 06A01731European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00173.01M.0823.000Dokumentnummer
JJT_20010823_OGH0002_0060OB00173_01M0000_000