TE OGH 2001/8/23 6Ob128/01v

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei N***** Aktiengesellschaft, ***** vertreten durch Krömer & Nusterer Rechtsanwältepartnerschaft, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen die beklagte Partei D*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Ulrich Daghofer, Rechtsanwalt in Graz, Nebenintervenient auf Seiten der beklagten Partei Gerhard L*****, vertreten durch Dr. Friedrich Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen 403.085,61 S, über die Revisionen der beklagten Partei und des Nebenintervenienten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 25. Jänner 2001, GZ 3 R 202/00a-91, womit über die Berufung der klagenden Partei das Endurteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 25. September 2000, GZ 12 Cg 196/95i-75, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revisionen werden zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat der klagenden Partei die mit 19.305,-- S (darin 3.217,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Klägerin war die Hausbank eines Druckerei- und Verlagsunternehmens. Zur Sicherung und Abdeckung eines gewährten Betriebsmittelkredits wurde im Jahr 1989 eine Mantelzessionsvereinbarung geschlossen. Darin wurde ua vereinbart, dass die Klägerin befugt ist, nach freiem Ermessen einzelne Forderungen als nicht deckungsfähig auszuscheiden, ohne sie an die Kreditschuldnerin rückzuübertragen. Diese war im Fall der Ausscheidung oder Rückübertragung einer Forderung verpflichtet, neue Forderungen abzutreten (P 2. der Zessionsvereinbarung). Die Kreditschuldnerin verpflichtete sich, der Bank bei der Geltendmachung der abgetretenen Forderungen in jeder Weise behilflich zu sein und außergerichtliche Eintreibungsschritte zu setzen. Im P 10. der Zessionsvereinbarung wurde festgehalten, dass im Falle des direkten Eingangs von Zahlungen an abgetretenen Forderungen bei der Kreditschuldnerin, die Zahlungen ein der Klägerin "anvertrautes Gut" bildeten. Die klagende Bank schied mehr als drei Monate offene zedierte Forderungen aus dem vereinbarten "Deckungsstock" aus. Diese Forderungen wurden bei der Berechnung des ausnützbaren Kreditrahmens nicht mehr berücksichtigt. Die Zedentin versuchte selbst eine außergerichtliche Eintreibung dieser Forderungen. Im Laufe der gesamten Geschäftsbeziehung bis zur Eröffnung des Ausgleichsverfahrens und des Anschlusskonkurses über das Vermögen der Kreditschuldnerin im Jahr 1994 kam es nach den Feststellungen der Vorinstanzen nur viermal zu Rückzessionen von Forderungen, die aus dem Deckungsstock ausgeschieden worden waren.

Das Druckereiunternehmen stand mit dem beklagten Zeitungsunternehmen in Geschäftsverbindung. Es setzte auf alle der Beklagten übermittelten Rechnungen den Vermerk: "Abgetreten und mit schuldbefreiender Wirkung ausschließlich zahlbar an: L*****bank *****, BLZ *****, Konto-Nr. ...". Die Beklagte bezahlte zunächst die offenen Rechnungen auf das im Zessionsvermerk angeführte Kreditkonto der Zedentin bei der Klägerin, ab März 1993 aber über Ersuchen der Zedentin auf andere Konten bei anderen Banken. Die Klägerin begehrt diese Zahlungen und beruft sich auf die Abtretung der Forderungen. Eine Rückzession sei nicht erfolgt.

Das Erstgericht gab im zweiten Rechtsgang dem nach Einschränkung noch offenen Klagebegehren hinsichtlich der von der Beklagten an Dritte nach dem 18. 3. 1994 geleisteten Zahlungen von 250.000 S statt und wies das Mehrbegehren ab. Es ging im Sinn einer Rechtsmeinung des Berufungsgerichtes in seinem Aufhebungsbeschluss des ersten Rechtsgangs davon aus, dass der Beklagten erst durch ein Schreiben der Zedentin vom 18. 3. 1994 die Tatsache der Zession bekannt geworden sei. Zuvor habe die Beklagte schuldbefreiend direkt an die Zedentin zahlen dürfen.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen der Beklagten und ihres Nebenintervenienten nicht, der Berufung der Klägerin aber teilweise statt und verurteilte die Beklagte zur Zahlung von 400.000 S (die Teilabweisung von 3.085,61 S erwuchs in Rechtskraft). Es beurteilte den Zessionsvermerk als klar und eindeutig. Die Beklagte hätte schuldbefreiend nur an die Klägerin zahlen dürfen.

Die gleichlautenden Revisionen der Beklagten und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten streben eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an. Die rechtzeitigen Revisionen sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig (§ 502 Abs 1 ZPO):Die gleichlautenden Revisionen der Beklagten und des auf ihrer Seite beigetretenen Nebenintervenienten streben eine gänzliche Abweisung des Klagebegehrens an. Die rechtzeitigen Revisionen sind entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgerichtes mangels erheblicher Rechtsfragen unzulässig (Paragraph 502, Absatz eins, ZPO):

Rechtliche Beurteilung

Die zentrale und entscheidungswesentliche Rechtsfrage liegt in der Auslegung des Zessionsvermerks im Zusammenhang mit dem übrigen von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Insoweit die Revisionswerber diesen in Zweifel ziehen, stellt das Revisionsvorbringen ganz überwiegend eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund einer unzureichenden Beweiswürdigung liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die zentrale und entscheidungswesentliche Rechtsfrage liegt in der Auslegung des Zessionsvermerks im Zusammenhang mit dem übrigen von den Vorinstanzen festgestellten Sachverhalt. Insoweit die Revisionswerber diesen in Zweifel ziehen, stellt das Revisionsvorbringen ganz überwiegend eine unzulässige Anfechtung der Beweiswürdigung der Vorinstanzen dar. Die gerügte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens aus dem Grund einer unzureichenden Beweiswürdigung liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Entgegen den Revisionsausführungen liegt in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zessionsvermerk auf den Rechnungen keinen Zweifel über eine Zession der Forderungen an die Klägerin entstehen habe lassen, keine rechtliche Fehlbeurteilung. Ab der Verständigung von der Zession kann der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar zahlen. Die an keine bestimmte Form gebundene Verständigung muss deutlich und verständlich sein. Über die Person des Übernehmers der Forderung muss Gewissheit bestehen. Bei Zweifeln über eine erfolgte Zession darf der Schuldner an den ursprünglichen Gläubiger zahlen (SZ 53/33; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu § 1395 ABGB mwN). Nach der herrschenden Empfangstheorie wird eine zweifelsfreie Zessionsverständigung mit dem Zugang in der Sphäre des Schuldners wirksam (Honsell/Heidinger aaO Rz 9). Bedeutungslos wäre es etwa, wenn der Schuldner die Verständigung gar nicht liest (RS0032831). Der zitierte Zessionsvermerk auf den Rechnungen ist eine eindeutige Zessionsverständigung, auch wenn es sich bei dem bekanntgegebenen Konto um das Kontokorrentkreditkonto der Zedentin bei ihrer Hausbank handelte. Die Auffassung der Revisionswerber, im Vermerk sei in Wahrheit nur die Aufforderung der Gläubigerin auf Zahlung an sie selbst auf ihr Kreditkonto als Zahlstelle zu erblicken, negiert den klaren Wortlaut ("abgetreten und ausschließlich zahlbar an" die Bank). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen nicht zu beanstanden. Wenn nach einer eindeutigen Zessionserklärung diese nur durch den Zedenten widerrufen wird, trifft den Schuldner eine Erkundigungspflicht beim Zessionar. Bei Zweifeln ist ein Gerichtserlag (§ 1425 ABGB) erforderlich (6 Ob 607/95).Entgegen den Revisionsausführungen liegt in der Ansicht des Berufungsgerichtes, dass der Zessionsvermerk auf den Rechnungen keinen Zweifel über eine Zession der Forderungen an die Klägerin entstehen habe lassen, keine rechtliche Fehlbeurteilung. Ab der Verständigung von der Zession kann der Schuldner mit schuldbefreiender Wirkung nur mehr an den Zessionar zahlen. Die an keine bestimmte Form gebundene Verständigung muss deutlich und verständlich sein. Über die Person des Übernehmers der Forderung muss Gewissheit bestehen. Bei Zweifeln über eine erfolgte Zession darf der Schuldner an den ursprünglichen Gläubiger zahlen (SZ 53/33; Honsell/Heidinger in Schwimann ABGB2 Rz 6 zu Paragraph 1395, ABGB mwN). Nach der herrschenden Empfangstheorie wird eine zweifelsfreie Zessionsverständigung mit dem Zugang in der Sphäre des Schuldners wirksam (Honsell/Heidinger aaO Rz 9). Bedeutungslos wäre es etwa, wenn der Schuldner die Verständigung gar nicht liest (RS0032831). Der zitierte Zessionsvermerk auf den Rechnungen ist eine eindeutige Zessionsverständigung, auch wenn es sich bei dem bekanntgegebenen Konto um das Kontokorrentkreditkonto der Zedentin bei ihrer Hausbank handelte. Die Auffassung der Revisionswerber, im Vermerk sei in Wahrheit nur die Aufforderung der Gläubigerin auf Zahlung an sie selbst auf ihr Kreditkonto als Zahlstelle zu erblicken, negiert den klaren Wortlaut ("abgetreten und ausschließlich zahlbar an" die Bank). Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung ist auch im Zusammenhang mit den übrigen festgestellten Umständen nicht zu beanstanden. Wenn nach einer eindeutigen Zessionserklärung diese nur durch den Zedenten widerrufen wird, trifft den Schuldner eine Erkundigungspflicht beim Zessionar. Bei Zweifeln ist ein Gerichtserlag (Paragraph 1425, ABGB) erforderlich (6 Ob 607/95).

Die Revisionsausführungen zur Rückzession gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und streben eine Umwürdigung der Beweise an. Dass die Klägerin die Forderungen nicht selbst einmahnte, sondern die außergerichtliche Geltendmachung der Zedentin überließ, bewirkte ebensowenig eine Rückzession wie die einseitige Erklärung der Zedentin.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO. Im Revisionsverfahren stand der Klägerin nur mehr ein Nebenintervenient gegenüber, sodass nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (§ 15 RATG) zusteht.Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf den Paragraphen 41 und 50 ZPO. Im Revisionsverfahren stand der Klägerin nur mehr ein Nebenintervenient gegenüber, sodass nur ein Streitgenossenzuschlag von 10 % (Paragraph 15, RATG) zusteht.

Anmerkung

E62861 06A01281

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0060OB00128.01V.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0060OB00128_01V0000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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