TE Vwgh Beschluss 2007/1/31 2001/12/0238

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Veröffentlicht am 31.01.2007
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Index

L24002 Gemeindebedienstete Kärnten;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §39 Abs2;
GdBedG Krnt 1992 §11 Abs5;
VwGG §33 Abs1;
VwGG §36 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des ES in B, vertreten durch Dr. Gerhard Brandl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Kardinalschütt 7, gegen den Gemeinderat der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee wegen Verletzung der Entscheidungspflicht i.A. Einreihung in eine höhere Gehaltsstufe nach § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Die Gemeinde Steindorf am Ossiachersee hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.172,88 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit am 22. November 2001 eingelangtem Schriftsatz erhob der Beschwerdeführer Säumnisbeschwerde gemäß Art. 132 B-VG gegen den Gemeinderat der Gemeinde Steindorf am Ossiachersee. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1990 bei der Gemeinde als Gemeindebediensteter beschäftigt und sei mit rechtskräftigem Beförderungsdekret vom 29. September 1994 mit 1. Jänner 1995 in seine nunmehrige Dienstklasse VII der Verwendungsgruppe B befördert worden. Da es sich gemäß § 28 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 bei der Dienstklasse VII um die höchste Dienstklasse der Verwendungsgruppe B handle, sei eine Beförderung, welche über das genannte Beförderungsdekret hinausgehe, nicht mehr möglich. Mit Bescheid der Leistungsfeststellungskommission für öffentlichrechtliche Gemeindebedienstete bei der Bezirkshauptmannschaft Feldkirchen/Kärnten vom 4. Jänner 1991 sei die Gesamtbeurteilung der Dienstleistungen des Beschwerdeführers im Jahr 1990 mit "ausgezeichnet" festgesetzt worden. Mit Schreiben vom 14. Februar 2000 habe der Beschwerdeführer beim Bürgermeister beantragt, ihn in eine höhere Gehaltsstufe, und zwar gemäß § 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992, einzureihen. Da der Bürgermeister über diesen Antrag nicht bescheidmäßig innerhalb der Frist gemäß § 73 AVG entschieden habe, habe der Beschwerdeführer am 21. August 2000 einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf den Gemeindevorstand gestellt. Dieser habe sodann am 14. September 2000 die Stattgebung seines Antrages beschlossen, der in Aussicht genommene Bescheid sei dem Beschwerdeführer jedoch nie zugestellt worden. Nach erneutem Ablauf der Frist gemäß § 73 AVG habe der Beschwerdeführer am 26. Februar 2001 einen Devolutionsantrag auf Übergang der Zuständigkeit der Entscheidung an den Gemeinderat gestellt. Auch dieser habe "bis dato" keinen Bescheid erlassen. Beigelegt waren der Säumnisbeschwerde Kopien der in der Darstellung des Verwaltungsgeschehens erwähnten Anträge des Beschwerdeführers.

1.2. Mit Verfügung vom 23. November 2001 leitete der Verwaltungsgerichtshof gemäß § 35 Abs. 3 VwGG das Vorverfahren ein und forderte die belangte Behörde gemäß § 36 Abs. 2 VwGG auf, binnen drei Monaten den versäumten Bescheid zu erlassen und eine Abschrift des Bescheides dem Verwaltungsgerichtshof vorzulegen oder anzugeben, warum eine Verletzung der Entscheidungspflicht nicht vorliege und hiezu gemäß § 36 Abs. 1 VwGG die Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

1.3. Mit Schreiben vom 10. Jänner 2007 legte die Bürgermeisterin der belangten Gemeinde eine Ausfertigung ihres an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheides vom 12. Jänner 2004 vor, dem zufolge der Beschwerdeführer ("Von Amts wegen") 1. mit Wirksamkeit vom 1. März 2004 aus der Gehaltsstufe 5 der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B in die Gehaltsstufe 7 dieser Dienstklasse und Verwendungsgruppe, und 2. mit Wirksamkeit vom 1. April 2004 aus der Gehaltsstufe 7 der Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B in die Gehaltsstufe 9 dieser Dienstklasse und Verwendungsgruppe höhergereiht wurde. Als Rechtsgrundlagen waren §§ 3 und 11 Abs. 5 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992 angegeben. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer sei seit 1. Jänner 1990 bei der Gemeinde als öffentlich-rechtlicher Bediensteter beschäftigt, er habe mit dem rechtskräftigen Beförderungsdekret vom 29. September 1994 per 1. Jänner 1995 seine nunmehrige Dienstklasse VII in der Verwendungsgruppe B erreicht, in welcher für ihn, da das Gesetz (§ 28 des Kärntner Gemeindebedienstetengesetzes 1992) in dieser Verwendungsgruppe keine höhere Dienstklasse mehr vorsehe, auch keine weitere Beförderungsmöglichkeit mehr bestehe. Die Dienstleistung des Beschwerdeführers innerhalb der vergangenen zehn Jahre sei als ausgezeichnet anzusehen. Nach den im Spruch angeführten Bestimmungen könne der Bürgermeister einen Beamten, dessen Beförderung nicht möglich ist, und der die letzten zehn Jahre hindurch eine zumindest "sehr gute" Dienstleistung erbracht habe, vorzeitig in eine höhere Gehaltsstufe seiner Dienstklasse einreihen, wobei durch solche Höherreihungen während der Laufbahn eines Beamten insgesamt höchstens zwei Gehaltsstufen übersprungen werden dürfen. Eine Änderung des gesetzlichen nächsten Vorrückungstermines durch eine Höherreihung, wie der gegenständlichen, sei im Gemeindedienstrecht nicht vorgesehen.

Aus einer ebenfalls vorgelegten Kopie eines Rückscheines geht hervor, dass der erwähnte Bescheid am 4. Februar 2004 übernommen wurde.

Eine Kopie dieses Bescheides legte mit Schreiben vom 22. Jänner 2007 auch der Beschwerdeführer vor.

2.1. Da der vorgelegte Bescheid vom 12. Jänner 2004 von der Bürgermeisterin (von Amts wegen) erlassen wurde, liegt keine Nachholung des versäumten Bescheides der belangten Behörde, des Gemeinderates, im Sinne von § 36 Abs. 2 VwGG vor.

Gleichwohl wurde dem Beschwerdeführer das, was er mit dem seinerzeitigen Antrag auf Erteilung einer Höherreihung erreichen wollte, durch den nunmehr vorgelegten Bescheid vom 12. Jänner 2004 gewährt. Das vorliegende Verfahren war daher gemäß § 33 Abs. 1 VwGG einzustellen.

2.2. § 56 VwGG, nach welcher Bestimmung die Frage des Anspruches auf Aufwandersatz bei Klaglosstellung des Beschwerdeführers so zu beurteilen ist, als ob der Beschwerdeführer obsiegt hätte, kommt nur bei einer formellen Klaglosstellung zur Anwendung. Wird die Klaglosstellung hingegen dadurch bewirkt, dass dem Begehren des Beschwerdeführers auf andere Weise voll entsprochen wird, kommt § 56 VwGG nicht zur Anwendung. Bei einer Bescheidbeschwerde kann die formelle Klaglosstellung nur durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides, im Säumnisbeschwerdeverfahren nur durch Nachholung des versäumten Bescheides bewirkt werden, wobei für den Fall der Klaglosstellung im Säumnisbeschwerdeverfahren die Frage des Zuspruches von Aufwandersatz im § 55 Abs. 1 zweiter Satz VwGG gesondert geregelt ist (vgl. z.B. den hg. Beschluss vom 25. Juni 1999, Zl. 95/19/1468).

Da im vorliegenden Fall keine formelle Klaglosstellung durch Nachholung des versäumten Bescheides erfolgt ist, sondern dem Begehren des Beschwerdeführers im Ergebnis auf andere Weise voll entsprochen wurde, ist die Frage des Aufwandersatzes nicht nach § 56 VwGG, sondern nach § 58 leg. cit. zu beurteilen.

Da die belangte Behörde unstrittig den versäumten Bescheid nicht fristgerecht erlassen hat und sie auch keinen Grund aufzeigt, der sie an der rechtzeitigen Bescheiderlassung gehindert hätte (vgl. § 55 Abs. 2 VwGG), war sie gemäß § 58 Abs. 2 VwGG iVm § 47 VwGG zum Aufwandersatz zu verpflichten.

Die Entscheidung über die Höhe dieses Ersatzes gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der gemäß ihres § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Ersatz für die Eingabegebühr in Höhe von S 2.500,-- war mit EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am 31. Jänner 2007

Schlagworte

Säumnisbeschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2007:2001120238.X00

Im RIS seit

13.04.2007
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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