Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Luitgard K*****, und 2. Josef K*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Gerhard T*****, und 2. H***** Ltd, *****, wegen je 92.100 S, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß § 28 JN in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Luitgard K*****, und 2. Josef K*****, beide vertreten durch Mag. Leopold Zechner, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, gegen die beklagten Parteien 1. Gerhard T*****, und 2. H***** Ltd, *****, wegen je 92.100 S, über den Antrag auf Bestimmung der Zuständigkeit gemäß Paragraph 28, JN in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die Kläger begehren mit ihrer beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von den beiden Beklagten je 92.100 S und bringen vor, dass die mit dem Erstbeklagten vereinbarte Rückzahlung des von ihnen geleisteten Kaufpreises von insgesamt 179.200 S für das Nutzungsrecht an einer Ferienanlage in Thailand nicht eingehalten worden sei. Der Kaufpreis sei an den Erstbeklagten bezahlt worden. Die Zweitbeklagte habe den Klägern gegenüber behauptet, ihr Vertragspartner zu sein, sodass sie jedenfalls im Sinn einer schlüssigen Schuldübernahme für die Verbindlichkeiten des Erstbeklagten solidarisch mit diesem hafte. Der Klagebetrag ergebe sich aus dem Kaufpreis und den Klägern entstandenen Spesen von 5.000 S.
Zugleich stellten die Kläger den auf § 28 Abs 1 Z 2 JN gestützten Antrag, das Handelsgericht Wien als für diesen Rechtsstreit zuständiges Gericht zu bestimmen. Hiezu behaupteten die Kläger, dass der Erstbeklagte, bei dem es sich nach ihrer Kenntnis um einen deutschen Staatsbürger handle, in Deutschland über Vermögen verfüge und dort bei der Volksbank O***** in B***** ein Konto unterhalte. Auf dieses Vermögen könnten die Kläger mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines österreichischen Gerichtes Exekution führen. Hingegen seien Entscheidungen thailändischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar. Den Klägern würde daher die Möglichkeit zur Exekutionsführung auf den einzigen relevanten Haftungsfonds entgehen, sollte keine Ordination eines österreichischen Gerichtes erfolgen. Darüber hinaus könnten die Kläger in Thailand nicht mit einer objektiven Rechtsprechung rechnen. Die Rechtsverfolgung in Thailand sei daher "unzumutbar bzw unmöglich".Zugleich stellten die Kläger den auf Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN gestützten Antrag, das Handelsgericht Wien als für diesen Rechtsstreit zuständiges Gericht zu bestimmen. Hiezu behaupteten die Kläger, dass der Erstbeklagte, bei dem es sich nach ihrer Kenntnis um einen deutschen Staatsbürger handle, in Deutschland über Vermögen verfüge und dort bei der Volksbank O***** in B***** ein Konto unterhalte. Auf dieses Vermögen könnten die Kläger mit einem rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil eines österreichischen Gerichtes Exekution führen. Hingegen seien Entscheidungen thailändischer Gerichte in Deutschland nicht vollstreckbar. Den Klägern würde daher die Möglichkeit zur Exekutionsführung auf den einzigen relevanten Haftungsfonds entgehen, sollte keine Ordination eines österreichischen Gerichtes erfolgen. Darüber hinaus könnten die Kläger in Thailand nicht mit einer objektiven Rechtsprechung rechnen. Die Rechtsverfolgung in Thailand sei daher "unzumutbar bzw unmöglich".
Rechtliche Beurteilung
Der Ordinationsantrag ist nicht berechtigt.
Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN hat der Oberste Gerichtshof, sofern für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben ist, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Mit dieser Bestimmung sollen jene Fälle abgedeckt werden, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstandes im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtschutzes besteht, weil dieses Bedürfnis mangels effektiver Klagemöglichkeit im Ausland nicht befriedigt werden kann. Keinesfalls soll aber durch die Ordinationsmöglichkeit ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden (Matscher in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Bd I, Rz 40, 44 zu § 28 JN). In welchem "Ausland" eine Rechtsverfolgung nicht möglich oder nicht zumutbar sein muss, sagt das Gesetz allerdings nicht. Wie Matscher (aaO Rz 62) überzeugend darlegt, kommt eine Ordination im Hinblick auf die aufgezeigten Grundsätze nur dann in Betracht, wenn die in einem jener Staaten, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland oder in einem Drittstaat "verwertbar" ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, JN hat der Oberste Gerichtshof, sofern für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts nicht gegeben ist, aus den sachlich zuständigen Gerichten eines zu bestimmen, das für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre. Mit dieser Bestimmung sollen jene Fälle abgedeckt werden, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstandes im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtschutzes besteht, weil dieses Bedürfnis mangels effektiver Klagemöglichkeit im Ausland nicht befriedigt werden kann. Keinesfalls soll aber durch die Ordinationsmöglichkeit ein genereller Klägergerichtsstand eingeführt werden (Matscher in Fasching, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen2 Bd römisch eins, Rz 40, 44 zu Paragraph 28, JN). In welchem "Ausland" eine Rechtsverfolgung nicht möglich oder nicht zumutbar sein muss, sagt das Gesetz allerdings nicht. Wie Matscher (aaO Rz 62) überzeugend darlegt, kommt eine Ordination im Hinblick auf die aufgezeigten Grundsätze nur dann in Betracht, wenn die in einem jener Staaten, zu denen der Fall eine ausreichende Beziehung aufweist, zu erwirkende Entscheidung weder in diesem noch im Inland oder in einem Drittstaat "verwertbar" ist.
Nach den Behauptungen der Kläger befindet sich das einzige verwertbare Vermögen des Erstbeklagten in Deutschland. Dort müsste daher das Urteil nach ihrem Rechtsstandpunkt "verwertbar" im Sinn einer möglichen Exekutionsführung auf dieses Vermögen sein. Ein deutsches Urteil erfüllte diese Voraussetzung jedenfalls. Es liegt auch eine hinreichende Beziehung der Rechtssache zu Deutschland vor. Folgt man dem Vorbringen der Kläger steht der Einklagung vorliegender Ansprüche gegen den Erstbeklagten in Deutschland nichts im Wege. § 23 dZPO sieht für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland (Deutschland) keinen Wohnsitz hat, die Zuständigkeit jenes Gerichtes vor, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben (oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand) befindet. Dieser Gerichtsstand ermöglicht die Rechtsverfolgung im Inland (Deutschland) durch Begründung der internationalen Zuständigkeit. Die Hauptbedeutung der Bestimmung liegt bei Klagen gegen Ausländer. Als Kläger kommt jedermann, auch ein Ausländer (hier: Österreicher) in Betracht, als Beklagter jede natürliche oder juristische Person oder passivparteifähige Personenmehrheit, die im Inland (Deutschland) oder im Anwendungsbereich des EuGVÜ keinen Wohnsitz oder wohnsitzlosen allgemeinen Gerichtsstand haben. Der von der deutschen Rechtsprechung und überwiegenden deutschen Lehre zusätzlich geforderte hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreites wird auch darin erblickt, dass der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung22, Rz 1, 3, 4 zu § 23 dZPO, je mit weiteren Nachweisen).Nach den Behauptungen der Kläger befindet sich das einzige verwertbare Vermögen des Erstbeklagten in Deutschland. Dort müsste daher das Urteil nach ihrem Rechtsstandpunkt "verwertbar" im Sinn einer möglichen Exekutionsführung auf dieses Vermögen sein. Ein deutsches Urteil erfüllte diese Voraussetzung jedenfalls. Es liegt auch eine hinreichende Beziehung der Rechtssache zu Deutschland vor. Folgt man dem Vorbringen der Kläger steht der Einklagung vorliegender Ansprüche gegen den Erstbeklagten in Deutschland nichts im Wege. Paragraph 23, dZPO sieht für Klagen wegen vermögensrechtlicher Ansprüche gegen eine Person, die im Inland (Deutschland) keinen Wohnsitz hat, die Zuständigkeit jenes Gerichtes vor, in dessen Bezirk sich Vermögen derselben (oder der mit der Klage in Anspruch genommene Gegenstand) befindet. Dieser Gerichtsstand ermöglicht die Rechtsverfolgung im Inland (Deutschland) durch Begründung der internationalen Zuständigkeit. Die Hauptbedeutung der Bestimmung liegt bei Klagen gegen Ausländer. Als Kläger kommt jedermann, auch ein Ausländer (hier: Österreicher) in Betracht, als Beklagter jede natürliche oder juristische Person oder passivparteifähige Personenmehrheit, die im Inland (Deutschland) oder im Anwendungsbereich des EuGVÜ keinen Wohnsitz oder wohnsitzlosen allgemeinen Gerichtsstand haben. Der von der deutschen Rechtsprechung und überwiegenden deutschen Lehre zusätzlich geforderte hinreichende Inlandsbezug des Rechtsstreites wird auch darin erblickt, dass der Beklagte die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt (Vollkommer in Zöller, Zivilprozessordnung22, Rz 1, 3, 4 zu Paragraph 23, dZPO, je mit weiteren Nachweisen).
Der Rechtsverfolgung in Deutschland, wo das Urteil nach den Behauptung der Kläger (zumindest hinsichtlich des Erstbeklagten) auch alleine zu vollstrecken ist, steht daher nach dem zugrundezulegenden Antragsvorbringen nichts im Wege. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Ordination eines österreichischen Gerichtes iSd § 28 Abs 1 Z 2 ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten nicht vor. Auf die Frage, ob ein thailändisches Urteil in Deutschland vollstreckbar wäre, kommt es daher nicht entscheidend an.Der Rechtsverfolgung in Deutschland, wo das Urteil nach den Behauptung der Kläger (zumindest hinsichtlich des Erstbeklagten) auch alleine zu vollstrecken ist, steht daher nach dem zugrundezulegenden Antragsvorbringen nichts im Wege. Schon deshalb liegen die Voraussetzungen für eine Ordination eines österreichischen Gerichtes iSd Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO hinsichtlich des Erstbeklagten nicht vor. Auf die Frage, ob ein thailändisches Urteil in Deutschland vollstreckbar wäre, kommt es daher nicht entscheidend an.
Hinsichtlich der Zweitbeklagten kommt zwar der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 36 Abs 1 Z 3 dZPO nicht in Betracht, weil dieser in Fällen mit Auslandsberührung voraussetzt, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit gegeben ist (Vollkommer aaO Rz 15 zu § 36 dZPO). Es muss zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO59, Rz 18 zu § 36 dZPO). Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes auch hinsichtlich der Zweitbeklagten nach dem derzeitigen Aktenstand nicht zu erkennen ist. Die Kläger bleiben insoweit aber entgegen ihrer Behauptungs- und Bescheinigungspflicht (§ 28 Abs 4 JN) jegliche nachvollziehbare Erklärung und jegliches Bescheinigungsmittel dafür schuldig, warum sie in Thailand nicht mit einer objektiven Rechtsprechung rechnen könnten. Ihre unsubstantiierte Behauptung reicht zur Begründung des Ordinationsantrages nicht hin (Matscher aaO, Rz 160 zu § 28 JN mwN). Eine Verbesserung des Ordinationsantrages kommt im Hinblick darauf, dass dieser an keine Frist gebunden ist, nicht in Betracht (3 Nd 509/87 = EvBl 1988/52; RIS-Justiz RS0112365).Hinsichtlich der Zweitbeklagten kommt zwar der Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach Paragraph 36, Absatz eins, Ziffer 3, dZPO nicht in Betracht, weil dieser in Fällen mit Auslandsberührung voraussetzt, dass gegenüber sämtlichen Streitgenossen die internationale Zuständigkeit gegeben ist (Vollkommer aaO Rz 15 zu Paragraph 36, dZPO). Es muss zumindest einer der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland haben (Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO59, Rz 18 zu Paragraph 36, dZPO). Dies ist hier aber nicht der Fall, sodass eine Zuständigkeit eines deutschen Gerichtes auch hinsichtlich der Zweitbeklagten nach dem derzeitigen Aktenstand nicht zu erkennen ist. Die Kläger bleiben insoweit aber entgegen ihrer Behauptungs- und Bescheinigungspflicht (Paragraph 28, Absatz 4, JN) jegliche nachvollziehbare Erklärung und jegliches Bescheinigungsmittel dafür schuldig, warum sie in Thailand nicht mit einer objektiven Rechtsprechung rechnen könnten. Ihre unsubstantiierte Behauptung reicht zur Begründung des Ordinationsantrages nicht hin (Matscher aaO, Rz 160 zu Paragraph 28, JN mwN). Eine Verbesserung des Ordinationsantrages kommt im Hinblick darauf, dass dieser an keine Frist gebunden ist, nicht in Betracht (3 Nd 509/87 = EvBl 1988/52; RIS-Justiz RS0112365).
Der Ordinationsantrag war daher insgesamt abzuweisen.
Anmerkung
E62701 06J05071European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2001:0060ND00507.01.0823.000Dokumentnummer
JJT_20010823_OGH0002_0060ND00507_0100000_000