TE OGH 2001/8/23 15Os94/01

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Veröffentlicht am 23.08.2001
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robin L***** wegen des Verbrechens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2001, GZ 9d Vr 10159/00-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung denDer Oberste Gerichtshof hat am 23. August 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Markel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Strieder, Dr. Schmucker, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Emsenhuber als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Robin L***** wegen des Verbrechens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verbliebenen, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 zweiter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. März 2001, GZ 9d römisch fünf r 10159/00-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß § 390a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.Gemäß Paragraph 390 a, StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Robin L***** wurde des Verbrechens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach § 15 StGB verbliebenen, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 2, 129 Z 1 und Z 2, 130 zweiter Fall schuldig erkannt.Robin L***** wurde des Verbrechens des teils in der Entwicklungsstufe des Versuchs nach Paragraph 15, StGB verbliebenen, gewerbsmäßig schweren, durch Einbruch begangenen Diebstahls nach Paragraphen 127,, 128 Absatz 2,, 129 Ziffer eins und Ziffer 2,, 130 zweiter Fall schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen der H***** GesmbH durch Einbruch in ein Gebäude und teils durch Aufbrechen von Behältnissen mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern,

I. 1./ bis 7./ zwischen 30. Oktober und 22. Dezember 2000 in sieben Angriffen jeweils Bargeld in 25.000 S übersteigendem Wert und Zigaretten in den im Spruch jeweils angeführten Beträgen weggenommen undrömisch eins. 1./ bis 7./ zwischen 30. Oktober und 22. Dezember 2000 in sieben Angriffen jeweils Bargeld in 25.000 S übersteigendem Wert und Zigaretten in den im Spruch jeweils angeführten Beträgen weggenommen und

II. am 9. Jänner 2001 Bargeld und Zigaretten in nicht mehr feststellbarem Wert wegzunehmen versucht (§ 15 StGB), wobei der Wert der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen 500.000 S übersteigt.römisch II. am 9. Jänner 2001 Bargeld und Zigaretten in nicht mehr feststellbarem Wert wegzunehmen versucht (Paragraph 15, StGB), wobei der Wert der gestohlenen und zu stehlen versuchten Sachen 500.000 S übersteigt.

Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 5a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem Unvollständigkeit monierenden Vorbringen der Mängelrüge (Z 5) hat sich das Erstgericht mit den Angaben der Lebensgefährtin Sylvia R***** in der Hauptverhandlung (S 519) auseinandergesetzt (US 10). Dass es daraus andere als von der Beschwerde angestrebte Schlüsse gezogen hat, vermag genauso wenig einen formalen Begründungsmangel herzustellen wie die Behauptung, die erzielten Verfahrensergebnisse reichten - abseits der Geständnisse zu bestimmten Fakten - nicht aus, um den Angeklagten hinsichtlich der übrigen zu überführen. Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter den von der Videoüberwachung erfassten unbekannten Täter zu Faktum 1./1 der Polizeianzeige (S 151) ebenso in ihre Erwägungen miteinbezogen wie die Ergebnisse der Videoüberwachung vom 22. Dezember 2000 (US 9). Dass auf der Videoüberwachung vom 22. Dezember 2000 nur ein Täter sichtbar ist, wurde vom Erstgericht genauso aktenkonform angenommen wie der Umstand, dass es einen zweiten unbekannten Täter gibt. Was aus der Tatsache, dass noch ein zweiter unbekannter Täter gefilmt wurde, für den Angeklagten Entlastendes zu gewinnen ist, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Abgesehen davon, dass der Tatort nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit einer Tat bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen, ist dieser durch die Bezeichnung des Lokales namens "C*****" der Firma H***** GesmbH in Wien hinlänglich individualisiert und geht die Beschwerde auch mit diesem Einwand ins Leere.Entgegen dem Unvollständigkeit monierenden Vorbringen der Mängelrüge (Ziffer 5,) hat sich das Erstgericht mit den Angaben der Lebensgefährtin Sylvia R***** in der Hauptverhandlung (S 519) auseinandergesetzt (US 10). Dass es daraus andere als von der Beschwerde angestrebte Schlüsse gezogen hat, vermag genauso wenig einen formalen Begründungsmangel herzustellen wie die Behauptung, die erzielten Verfahrensergebnisse reichten - abseits der Geständnisse zu bestimmten Fakten - nicht aus, um den Angeklagten hinsichtlich der übrigen zu überführen. Der Beschwerde zuwider haben die Tatrichter den von der Videoüberwachung erfassten unbekannten Täter zu Faktum 1./1 der Polizeianzeige (S 151) ebenso in ihre Erwägungen miteinbezogen wie die Ergebnisse der Videoüberwachung vom 22. Dezember 2000 (US 9). Dass auf der Videoüberwachung vom 22. Dezember 2000 nur ein Täter sichtbar ist, wurde vom Erstgericht genauso aktenkonform angenommen wie der Umstand, dass es einen zweiten unbekannten Täter gibt. Was aus der Tatsache, dass noch ein zweiter unbekannter Täter gefilmt wurde, für den Angeklagten Entlastendes zu gewinnen ist, legt die Beschwerde nicht nachvollziehbar dar. Abgesehen davon, dass der Tatort nicht zu den wesentlichen, die Eindeutigkeit einer Tat bestimmenden Merkmalen gehört, sofern sich ergibt, dass Anklage und Urteil dasselbe Tun erfassen, ist dieser durch die Bezeichnung des Lokales namens "C*****" der Firma H***** GesmbH in Wien hinlänglich individualisiert und geht die Beschwerde auch mit diesem Einwand ins Leere.

Die Tatsachenrüge (Z 5a) lässt weder mit dem pauschalen Hinweis, das Gericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen und habe unter unzulänglicher Ausschöpfung der Beweismittel den Sachverhalt nicht aufgeklärt, noch mit dem Einwand, das Erstgericht hätte unter Berücksichtigung des "weiteren Täters laut Videoüberwachung zusätzliche Beweismittel erheben müssen", nicht erkennen, wodurch der Angeklagte in seinem diesbezüglichen Antrags- oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (§ 3 StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (§ 232 Abs 2, 254 StPO; vgl 13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 13 Os 75, 76/01), sodass sie auch diesbezüglich ins Leere geht.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) lässt weder mit dem pauschalen Hinweis, das Gericht sei seiner Verpflichtung zur amtswegigen Erforschung der Wahrheit nicht nachgekommen und habe unter unzulänglicher Ausschöpfung der Beweismittel den Sachverhalt nicht aufgeklärt, noch mit dem Einwand, das Erstgericht hätte unter Berücksichtigung des "weiteren Täters laut Videoüberwachung zusätzliche Beweismittel erheben müssen", nicht erkennen, wodurch der Angeklagte in seinem diesbezüglichen Antrags- oder Fragerecht gehindert war und daher hätte belehrt werden müssen (Paragraph 3, StPO), um so die Ermittlung der Wahrheit zu fördern (Paragraph 232, Absatz 2,, 254 StPO; vergleiche 13 Os 99/00, 13 Os 145/00, 13 Os 75, 76/01), sodass sie auch diesbezüglich ins Leere geht.

Das nicht weiter substantiierte Vorbringen, die Beweisergebnisse erschienen für einen Schuldspruch und eine Zuordnung der dem Angeklagten angelasteten Fakten nicht ausreichend, ist zur formalrechtlich vorausgesetzten Ausführung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes nicht ausreichend bestimmt und deutlich bezeichnet. Abgesehen davon, dass entgegen der Beschwerdebehauptung dem Gericht bei seiner Entscheidung eine Lichtbildmappe des Büros für Erkennungsdienst Kriminaltechnik und Fahndung sowie eine Videokassette (ON 44 und Beilage dazu) vorgelegen ist, lässt die Beschwerde nicht erkennen, inwieweit der Umstand, dass keine kriminaltechnisch verwertbaren Spuren gegeben waren, geeignet gewesen wäre, die Beweisgrundlage zu Gunsten des Angeklagten zu verändern und vermag damit sich aus dem Akteninhalt ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen nicht zu wecken.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (§ 285i StPO).Über die Berufungen des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft wird demnach das zuständige Oberlandesgericht zu entscheiden haben (Paragraph 285 i, StPO).

Anmerkung

E63019 15D00941

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0150OS00094.01.0823.000

Dokumentnummer

JJT_20010823_OGH0002_0150OS00094_0100000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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